Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensbeseitigungskosten an eigenen Vermögensgegenständen - außergewöhnliche Belastung?

 

Leitsatz (redaktionell)

Schadensbeseitigungskosten an eigenen Vermögensgegenständen, die durch Baumängel verursacht worden sind, führen regelmäßig nicht zu außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für die Sanierung der Fassade eines Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer im Streitjahr zusammen veranlagt wurden und beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Die Kläger sind Eigentümer einer selbstgenutzten, ca. 91 qm großen Wohnung in der Eigentumswohnungsanlage X-Straße in Hamburg. Dieses Mehrfamilienhaus wurde 1984 neu errichtet. An der Fassade und den Balkonen dieses Gebäudes zeigten sich in der Vergangenheit erhebliche Durchfeuchtungen, so dass bereits 1993 ein Sachverständiger damit betraut wurde, die Schadensursache festzustellen und einen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten. In dem daraufhin erstellten Gutachten des Sachverständigen Architekten Dipl.Ing. B vom 13.12.1993 stellte dieser fest, dass die äußere Fassade des Gebäudes mit einem rotbraunen Klinkerstein verblendet und verfugt worden sei. Die Balkonbrüstungen seien aus einem Stein des gleichen Verblendmaterials errichtet worden. Diese Balkonbrüstungen seien oberseitig mit einer Zinkabdeckung versehen. Da diese Abdeckung die Steine nicht in ausreichender Breite überlappe, trete Wasser unter der Aufkantung in das Mauerwerk ein und sättige es voll. Dadurch sei es an der Fassade zu erkennbaren Kalkauswaschungen, Ausblühungen, Verfärbungen und gerissenen sowie vermoosten Fugen gekommen. Zur Sanierung schlug der Sachverständige vor, die Fassade nach einer kompletten Einrüstung des Gebäudes zunächst mit Heißwasserhochdruckgeräten zu reinigen. Danach sei das Fugennetz soweit erforderlich zu erneuern bzw. auszubessern. Anschließend solle die gesamte Fassade in zwei Arbeitsgängen hydro-imprägniert werden. Die Mauerwerksabdeckungen auf den Balkonbrüstungen seien durch seitliches Anbringen vor Tropfblechen zu verbreitern bzw. mit Tropfkanten zu versehen. Auch die Sichtbetonflächen müssten grundiert und versiegelt werden.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss daraufhin auf einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung am 3.7.1995 unter Tagesordnungspunkt 2., die Fassadensanierung entsprechend der Ausarbeitung des Sachverständigen für 280.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer durchzuführen. Die Fassadensanierung sollte in zwei Bauabschnitten 1995 und 1996 erfolgen. Zugleich beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Tagesordnungspunkt 4., zur Finanzierung des 1. Bauabschnittes von den Wohnungseigentümern insgesamt 210.000 DM zum 1. August 1995 einzufordern. Der Restbetrag für den 2. Bauabschnitt (110.000 DM) sollte rechtzeitig umgelegt werden. Die Kläger überwiesen daraufhin an den Verwalter der Wohnungseigentumsanlage am 7.8.1995 einen Betrag in Höhe von ...Tsd. DM und am 17.4.1996 einen Betrag in Höhe von ...Tsd. DM. Laut Abrechnung des Wohnungseigentumsverwalters vom 6.8.1997 für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.1996 entfielen für die Durchführung der Sanierungsarbeiten auf den Sondereigentumsanteil der Kläger Kosten in Höhe von ...Tsd. DM (Sonderumlage) und in Höhe von ...Tsd. DM, die aus der bereits vorhandenen Instandhaltungsrücklage entnommen wurden.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 1996 einen Betrag in Höhe von ...Tsd. DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei wiesen sie darauf hin, dass an dem Gebäude wesentliche Mängel im Fassaden- und Fundamentbereich durch Wassereinwirkung aufgetreten seien, für die niemand haftbar habe gemacht werden können und deren Ursache nicht bekannt sei. Die im Streitjahr in Angriff genommene Beseitigung der Wohngebäudeschäden dienten der Wiederherstellung und Erhaltung der Gebäudesubstanz. Mit Einkommensteuerbescheid vom 2.10.1998, der von einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger in Höhe von ...Tsd. DM ausgeht, wurden die Kosten für die Beseitigung von Wohngebäudeschäden nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Der Beklagte verwies darauf, dass gemäß Abschnitt R 187 Nr. 2 EStR 1996 ein Abzug von Aufwendungen für die Schadensbeseitigung nur in Betracht komme, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verursacht worden sei. Auf Fälle wie Bau- oder Konstruktionsfehler sei diese Regelung nicht übertragbar, da es sich dabei nicht um eine Zwangsläufigkeit wie bei unausweichlichen Naturkatastrophen handele.

Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 am 21.10.1998 Einspruch ein. Sie verwiesen auf eine Entscheidung des BFH vom 6. Mai 1994 (Az: III R 27/92, BStBl II 1995, 104), wonach Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand als Aufwendungen i.S. von § 33 E...

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