Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Zum Werbungskostenabzug eines Pastors im Ruhestand

 

Leitsatz (amtlich)

Pastoren im Ruhestand, die keine anderen Einnahmen als die Versorgungsbezüge erzielen, können Werbungskostenabzüge auch nicht mit Blick auf das fortbestehende Pfarrerdienstverhältnis geltend machen.

 

Normenkette

EStG § 9

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Werbungskosten des Klägers zu 2) bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger zu 2), geb. ... 1941, ist Pastor im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und wurde mit Wirkung zum ... 2006 in den Ruhestand versetzt. In der Urkunde vom ... 2006 (Hefter Einkommensteuerunterlagen 2005-2007 Bl. 217) heißt es: "Mit dem Beginn des Ruhestandes ist ...A...unter Aufrechterhaltung seines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit ...der Pflicht zur Dienstleistung enthoben. Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung werden durch die Zurruhesetzung nicht berührt". Im Streitjahr 2008 bezog er als Pastor im Ruhestand Versorgungsbezüge.

Mit seiner Einkommensteuererklärung machte er im Rahmen der erklärten Versorgungsbezüge/Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von 4.871 € geltend, u. a. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (2.099 €), Reisekosten (836 €), im Übrigen Kosten für Bücher, Büromaterial und Geschenke. Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 30.03.2010 berücksichtigte der Beklagte neben einem Versorgungsfreibetrag in Höhe von 3.744 € den Werbungskostenpauschbetrag für Versorgungbezüge in Höhe von 102 €, erkannte aber weitergehende Aufwendungen mit der Begründung nicht an, dass ein Werbungskostenabzug für einen pensionierten Pastor nicht in Betracht komme.

Den hiergegen am 30.04.2010 mit Hinweis auf den lebenslangen Auftrag eines Pastors eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.01.2011 nach Teilabhilfe hinsichtlich anderer Streitpunkte als unbegründet zurück. Unter dem 27.04.2012 änderte der Beklagte den Bescheid nochmals zugunsten der Kläger hinsichtlich hier nicht streitiger Punkte.

Am 23.02.2011 haben die Kläger Klage erhoben.

Die Kläger tragen vor:

Die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen seien dem Kläger im Zusammenhang mit seiner nunmehr im Ruhestand ausgeübten Tätigkeit als Pastor entstanden. Wie auch das Nordelbische Kirchenamt in der Bescheinigung vom 11.05.2004 bestätigt habe, bestehe das Pfarrdienstverhältnis nach dem Eintritt des Pastors in den Ruhestand fort, auch wenn die Pflicht zur Dienstleistung entfallen sei. Weiterhin übernehme er, der Kläger, z. T. auf Anfrage, zum Teil aus eigener Initiative, pastorale Aufgaben wie z. B. Gottesdienste, Predigten, Taufen, Trauungen, Beerdigungen. Zur Vorbereitung hierauf nutze er sein Arbeitszimmer, in dem die theologische Literatur ebenso wie Telefon, Telefax und PC untergebracht seien und das weiterhin den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstelle. Darüber hinaus bereite er hier auch seine seit einer mündlichen Absprache aus der Zeit vor seinem Ruhestand ca. im 2-Wochen-Rhythmus erfolgenden Besuche in der Kindertagesstätte B vor und treffe die Bild- und Liederauswahl. Über seinen PC stehe er zudem regelmäßig ... zwischen 20 und 22 Uhr dem unter www... angebotenen Chat als Gehörlosenpastor zur Verfügung. Diese Tätigkeit beruhe auf seinem langjährigen Engagement in dem entsprechenden Fachausschuss, dessen Mitglied er nach wie vor sei. Schließlich habe er im Jahr 2008 die von ihm, dem Kläger, selbst betreute Reise der C Gehörlosengemeinde nach D von seinem Arbeitszimmer aus organisiert. Die geschilderten Tätigkeiten würden nicht vergütet. Allerdings erhalte er für die Fachausschutzsitzungen und Konvente und anlässlich der Dienste in der Gehörlosenseelsorge Fahrgelderstattungen. Ein wirtschaftlich begründeter Veranlassungszusammenhang mit der fortdauernden Tätigkeit als Pastor sei gegeben. Die von dem Beklagten gegen den Werbungskostenabzug angeführte finanzgerichtliche Rechtsprechung greife zu kurz, zumal eine rechtliche Verpflichtung keine Voraussetzung für den Werbungskostenabzug sei. Die Kläger verweisen zudem auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den nachträglichen Werbungskosten.

Die Kläger beantragen,

die Einspruchsentscheidung vom 20.01.2011 und den Bescheid für 2008 über Einkommensteuer vom 27.04.2012 dahingehend zu ändern, dass weitergehende Werbungskosten im Rahmen nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu 2) in Höhe von 4.769 € berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Ansicht nach ist ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit den Versorgungsbezügen des Klägers nicht ersichtlich, da die Aufwendungen nicht auf Einkunftserzielung oder Erhaltung von Einkünften gerichtet seien.

Dem Senat haben Band II der Einkommensteuerakten, ein Hefter mit Einkommensteuerunterlagen für 2005-2007 und Band II der Rechtsbehelfsakten vorgelegen.

Auf die Sitzungs...

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