Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuschätzung bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung im Getränkegrosshandel

 

Leitsatz (amtlich)

Die Buchführung ist nicht ordnungsgemäß und eine Hinzuschätzung auch über einen begrenzten Geschäftsbereich hinaus zulässig, wenn die Kassenaufzeichnungen so beschaffen sind, dass der Sollbestand nicht jederzeit mit dem Istbestand der Geschäftskasse verglichen werden kann (Kassensturzfähigkeit). Wird der als "Privatverkäufe" bezeichnete Warenverkauf nicht täglich im Kassenbuch festgehalten, sondern vorläufig auf Zettel notiert (die später vernichtet werden) und nur einmal wöchentlich in einer Summe ohne Aufstellung der verkauften Waren aufgezeichnet, so ist keine Nachvollziehbarkeit der Summenübertragung gewährleistet, insbesondere wenn auch etwa 80 % der gegen Rechnung gelieferten Getränke bar von den Fahrern kassiert werden und in den Kassenbestand einfliessen.

 

Normenkette

AO § 162 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.09.2004; Aktenzeichen X B 162/03)

BFH (Beschluss vom 01.09.2004; Aktenzeichen X B 163/03)

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen Hinzuschätzungen zu den Besteuerungsgrundlagen nach Durchführung einer Betriebsprüfung.

Der Kläger zu 1.) betrieb bis zum Jahre 2000 einen Getränkegroßhandel in Form eines Einzelunternehmens. Die Gewinnermittlung erfolgte nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG.

Für 1992, 1993 und 1994 setzte der Beklagte die Einkommensteuer (ESt) zunächst erklärungsgemäß fest, die Einkommensteuerbescheide (ESt-Bescheide) für 1993 und 1994 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In der Zeit vom 20.05.1996 bis zum 04.02.1997 führte der Beklagte bei dem Getränkegroßhandel des Klägers zu 1.) eine Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 durch. Im Rahmen der Betriebsprüfung erhielt der Prüfer die Auskunft, dass Einnahmen täglich anhand der Lieferscheine zusammengestellt würden. Die Lieferscheine gelten als Rechnung. Sogenannte "Privatverkäufe" blieben dabei unberücksichtigt, da für diese Verkäufe keine Lieferscheine ausgestellt würden. "Privatverkäufe" würden an solche Abnehmer getätigt, die nicht zu den Stammkunden gehörten und keine Rechnung verlangten. Die "Privatverkäufe" würden wöchentlich anhand der Aufzeichnungen der Fahrer (lose Zettel, die nicht aufbewahrt würden) auf einem Lieferschein in einer Summe ohne Aufstellung der verkauften Waren zusammengefasst. Dieser Lieferschein fließe dann in die Erlöse ein. Der tägliche Bestand an Bargeld werde ermittelt durch die Addition der Beträge lt. Lieferschein und der "Privatverkäufe" (lose Zettel der Fahrer) abzüglich des Wechselgeldes, welches zu Beginn der Fahrten an die Fahrer ausgehändigt worden sei. Diese Vorgehensweise bestätigte der Kläger zu 1.) in dem Erörterungstermin am 25.01.2002, wobei er als "Privatverkäufe" die Verkäufe an Personen ab Hof bezeichnete.

Der Betriebsprüfer stellte im Rahmen seiner Prüfung fest, dass ein echtes Kassenbuch nicht geführt wurde. Der in der Bilanz ausgewiesene Kassenbestand wurde rein rechnerisch ermittelt, denn in sog. Kassenberichten erschienen als Erlöse die täglichen Zusammenstellungen der Lieferscheine. Die in den Lieferscheinen enthaltenen Erlöse, die per Bank eingingen, wurden über das Konto Geldtransit erfolgsneutral abgewickelt. Als Ausgaben in den "Kassenberichten" erschienen ebenfalls die Bankabbuchungen sowie die Einzahlungen des Bargeldes auf der Bank.

Der Betriebsprüfer führte eine Nachkalkulation durch, bei der er anhand der Lieferantenrechnungen eine Sortimentsübersicht der eingekauften Waren einschließlich der Einkaufspreise und Einkaufsmengen für das Jahr 1994 erstellte. Die Verkaufspreise wurden der vom Kläger zur Verfügung gestellten Preisliste sowie den Lieferscheinen entnommen, da nicht alle Ware in der Liste enthalten waren und teilweise niedrigere Verkaufspreise den Lieferscheinrechnungen zu entnehmen waren. Da die Verkaufspreise schwankten, setzte er diese mit einem unter Berücksichtigung der Verkaufsmenge geschätzten Durchschnittspreis an. Soweit er für ein Produkt einer bestimmten Marke aus den Verkaufsrechnungen den Verkaufspreis nicht entnehmen konnte, legte er den niedrigsten Verkaufspreis aus der Produktgruppe zugrunde. Soweit in einigen wenigen Fällen auch auf diese Weise ein Verkaufspreis nicht ermittelt werden konnte, übernahm er den Einkaufspreis als Verkaufspreis. Bei der von dem Kläger überreichten Preisliste handelte es sich um eine Liste der empfohlenen Verkaufspreise der Brauerei.

Der Prüfer ermittelte auf dieser Grundlage einen durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatz von 52,28 %. Dieser lag erheblich über den sich aus den Buchführungsunterlagen des Klägers ergebenden Rohgewinnaufschlagsätzen in Höhe von 33,43 % für 1992, 33,52 % für 1993 und 35,67 % für 1994. Die Nachkalkulation des erzielbaren Umsatzes anhand der Einkaufsmengen und der Verkaufspreise ergab eine Abweichung vom erklärten Umsatz in Höhe von 8 %. Im Hinblick auf die Ergebnisse der Verprobung und dem Umstand, dass ein Kassenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wurde und Erlöse aus...

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