Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anzusetzen.

Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar.

Die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kommt auch bei den Fahrten nicht zur Anwendung, die sich im üblichen Arbeitsstättenbereich des Arbeitnehmers befinden (30-km-Grenze). Die Regelung des BMF-Schreibens vom 26.10.2005 (IV C 5- S-2353 - 211/05, BStBl I 2005, 960) unter III. beinhaltet deswegen eine unzutreffende Auslegung des anzuwendenden Rechts.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen VI R 47/07)

BFH (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen VI R 47/07)

 

Tatbestand

Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob auch für die Fahrten zu den Orten der Einsatzwechseltätigkeit, deren Entfernungen zur Wohnung weniger als 30 km betragen, Dienstreisegrundsätze zur Anwendung gelangen oder die Entfernungspauschalen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG anzuwenden sind.

Der Kläger ist Maler und Lackierer. In den Streitjahren erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In der Zeit vom 01.01.2003 bis 25.07.2003 arbeitete der Kläger für die A-GmbH in R., nach seinem Umzug in H. in der Zeit vom 28.07.2003 bis 11.12.2003 für die B-GmbH und vom 24.02.2004 bis zum 31.12.2004 für die C-GmbH in H. Er wurde ausschließlich an ständig wechselnden Einsatzorten tätig und war nicht außerhalb seiner Wohnung untergebracht. Der Kläger fuhr jeweils direkt von seiner Wohnung zu den jeweiligen Einsatzorten. Bezüglich der Entfernungen der einzelnen Einsatzorte zur Wohnung des Klägers wird auf die Anlagen des Klägers zu seinen Einkommensteuererklärungen verwiesen.

In der am 28.10.2005 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung 2003 erklärte der Kläger bei den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit u.a. Reisekosten in Höhe von 3.876 €. Dabei legte er seinen Berechnungen 0,60 € für jeden Kilometer der einfachen Fahrt, mithin 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer zugrunde. In der ebenfalls am 28.10.2005 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererklärung 2004 erklärte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit u.a. Werbungskosten in Höhe von 1.416 € für Reisekosten auf einer entsprechenden Berechnungsbasis und sonstige Werbungskosten in Höhe von 235 €.

Der Beklagte berücksichtigte durch den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 30.11.2005 lediglich um 400 € geringere Reisekosten in Höhe von 3.476 €. In der Erläuterung ist folgende Begründung enthalten:

Für die Fahrtkosten wurden folgende Kilometerpauschalen gerechnet. Für die ersten 10 km 0,30 €, über 10 km 0,40 €. Bei Fahrten über 30 Kilometer 0,60 €.

Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 30.11.2005 berücksichtigte der Beklagte um 708 € geringere Reisekosten in Höhe von 708 € und sonstige Werbungskosten in Höhe von 176 €. In der Erläuterung ist folgende Begründung enthalten:

Bei Fahrten bis zu 30 Entfernungskilometern kann nur eine Pauschale von 0,30 € berücksichtigt werden.

Durch Schreiben vom 02.12.2005 legte der Kläger Einspruch ein und begehrte, die geltend gemachten Fahrten im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit gem. der eingereichten Erklärung zu berücksichtigen.

Durch Schreiben vom 13.02.2006 teilte der Beklagte mit, dass den Einsprüchen nicht abgeholfen werden könne, da gem. R 28 LStR bei einer Einsatzwechseltätigkeit Fahrtkosten nur dann als Reisekosten angesetzt werden könnten, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 30 km betrage.

Durch Einkommensteuerbescheid 2004 vom 31.01.2007 wurden die versehentlich nicht berücksichtigten Aufwendungen für Materialien in Höhe von 55,93 € berücksichtigt. Im Übrigen wurden die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 31.01.2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 22.02.2007. Zur Begründung trägt der Kläger vor, auch für die Einsatzstellen, die weniger als 30 km entfernt seien, seien Dienstreisegrundsätze anzuwenden. Der BFH habe seine bisherige Rechtsprechung zur Behandlung der Einsatzwechseltätigkeit in wichtigen Teilbereichen grundlegend geändert. Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 11.05.2005 (VI R 34/04) die Anwendung der 30-Kilometer-Grenze für Übernachtungsfälle ausdrücklich für nicht anwendbar betrachtet.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2003 und den Einkommensteuerbescheid 2004, jeweils vom 30.11.2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31.01.2007 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Reisekosten in 2003 in Höhe von 400 € und in 2004 in Höhe von 708 € berücksichtigt und die Einkommensteuern dementsprechend niedriger festgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine E...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge