Tatbestand
Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers als eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit anzusehen ist.
Der Kläger ist selbständig tätig und entwirft Motive, die auf spezielle farbige Klebefolien übertragen und mittels dieser Folien (überwiegend) an Kraftfahrzeugen außen angebracht werden. In den Streitjahren war sein Unternehmen ein „autorisierter Fachbetrieb für das X Programm der Y GmbH”. Der Kläger bezog die Folien ausschließlich von der Fa. des X-Programms und hatte im Hamburger Raum für die fachgerechte Applikation der Folien zu sorgen. Bei seinen Kunden handelte es sich hauptsächlich um Hamburger Unternehmen, denen es darum ging, daß ihre Kraftfahrzeuge sich durch die angebrachten Motive im Stadtbild individuell von anderen Fahrzeugen abheben sollten. Beim Entwurf der Motive, die er mit Form und Farbe der Fahrzeuge in Einklang zu bringen versuchte, war der Kläger frei. Er fertigte die Entwürfe der Motive. Diese wurden dann mit einem Scanner von einem Computer erfaßt, mittels Software bearbeitet und über einen Plotter ausgegeben, so daß die Ergebnisse vom Kläger noch einmal begutachtet werden konnten, bevor die Folien auf die Fahrzeuge geklebt wurden.
Mit ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kläger die nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Einkünfte des Klägers aus dieser Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte erließ für 1988 unter dem 18. Februar 1991 und für 1989 unter dem 29. April 1991 entsprechende Einkommensteuerbescheide, mit denen er lediglich hinsichtlich der Höhe dieser Einkünfte wegen hier nicht streitiger Punkte von den Erklärungen abwich. Auf die Gewerbesteuererklärungen des Klägers erließ der Beklagte unter dem 27. Februar 1991 (für 1988) und dem 29. April 1991 (für 1989) auch entsprechende Bescheide über den Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer. Den Einkommensteuerbescheid 1988 änderte der Beklagte unter dem 8. April 1991 gemäß § 164 Abs. 2 AO, wobei er die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb wegen weiterer Betriebsausgaben von … DM von zuvor … DM auf … DM verringerte. Den Bescheid für 1988 über den Gewerbesteuermeßbetrag änderte der Beklagte nicht. Die Einsprüche der Kläger vom 20. März 1991 gegen die Bescheide für 1988 und vom 13. Mai 1991 gegen die Bescheide für 1989 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16. April 1992, den Klägern zugestellt am 21. April 1992, zurück.
Hiergegen richtet sich die am 21. Mai 1992 erhobene Klage. Die Kläger tragen vor, daß es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine künstlerische und damit freiberufliche Tätigkeit handele. Die Tätigkeit des Klägers bestehe nicht etwa allein darin, Fahrzeuge mit Klebefolien zu dekorieren, sondern vielmehr darin, den Unternehmen neue Ideen und künstlerische Trends anzubieten. Das Aufkleben der Folien sei von untergeordneter Bedeutung, sei in letzter Zeit mehr und mehr in den Hintergrund getreten und werde mittlerweile von Subunternehmern ausgeführt. Der Kläger selbst fertige jetzt nur noch die Entwürfe, z.T. am Objekt selbst, z.T. an Versuchsmodellen. Die Vorgaben der Kunden seien äußerst dürftig; sie verließen sich auf die künstlerische Gestaltung durch ihn.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 1988 vom 8. April 1991 und 1989 vom 29. April 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 1992 zu ändern und die Einkommensteuer 1988 auf … DM und 1989 auf … DM festzusetzen.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide über den Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer 1988 vom 27. Februar 1991 und 1989 vom 29. April 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 1992 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß zum einen die Arbeiten des Klägers nicht die erforderliche künstlerische Gestaltungshöhe erreichten und zum anderen bei vielen seiner Arbeiten davon auszugehen sei, daß eine wiederholte Darstellung gleicher oder ähnlicher Muster stattfinde.
Der Kläger hat eine Mappe mit Fotografien seiner Arbeiten zur Akte gereicht, die von seiten des Beklagten eingesehen worden ist und die nach den Angaben des Klägers typische Arbeiten zeigt, welche sich von den in den Streitjahren erbrachten Arbeiten prinzipiell nicht unterscheiden.
Das Gericht hat mit Beschluß vom 18. Juli 1994 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, ob der Kläger mit dem Entwerfen von Motiven auf Klebefolien und deren Anbringen auf Fahrzeugen in den Streitjahren künstlerisch tätig geworden ist, und hat mit der Erstellung des Gutachtens Herrn Z, Professor für Kunsttheorie an der … beauftragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 25. März 1995 (Bl. 41 – 44 d.A.) Bezug genommen.
Die Beteiligten haben in ihren Stellungnahmen zum Sachverständigengutachten ihre Auffassungen jeweils als durch den Gutachter bestätigt angesehen. Mit einer Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren haben sich die Beteiligten einverstand...