Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung einer § 6b-Rücklage im Wege einer Bilanzberichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

Änderung der Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts in den Grenzen des § 4 Abs. 2 S. 2 EStG

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 S. 2, § 6b

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Reinvestitionsrücklage.

Der alleinstehende Kläger ist als Bezirksschornsteinfegermeister tätig.

Der Kläger war Teileigentümer von in Hamburg, X-Weg, belegenen Gewerberäumen, in denen sich auch eine Werkstatt, an der er Sondereigentum erlangt hatte, befand. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 13.10.1998 veräußerte der Kläger dieses Teileigentum zu einem Kaufpreis von 105.000 DM. Gemäß § 13 des Kaufvertrages verpflichtete er sich, den Vertragsgegenstand frühestens zum 1.1.1999, spätestens jedoch zum 1.4.1999, zu übergeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag (Blatt 78 bis 88 der Bp-Arbeitsakten) Bezug genommen.

In seiner Bilanz zum 31.12.1998 hatte der Kläger diese "Geschäftsbauten" mit 38.700 DM aktiviert. In seinem Jahresabschluss zum 31.12.1999 war das Betriebsgrundstück über das Entnahmekonto ausgebucht worden (Buchungssatz: per Geschäftsbauten 38.700 DM an Privatentnahme 38.700 DM).

Anfang 2003 führte der Beklagte bei dem Kläger eine Betriebsprüfung durch, die mit dem Bericht vom 25.3.2003 abgeschlossen wurde. Für das Streitjahr erhöhte der Beklagte den Gewinn aus Gewerbebetrieb um Entnahmen in Höhe von 68.201,48 DM. Diese setzten sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert des Betriebsgrundstücks (38.700 DM) und dem Verkaufspreis (105.000 DM) sowie aus der Nichtberücksichtigung von Zinsaufwendungen in Höhe von 1.901,48 DM aus Gründen privater Veranlassung zusammen.

Mit Bescheid vom 24.4.2003 setzte der Beklagte die Einkommensteuer geändert auf 53.459 DM fest. Dabei berücksichtigte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 187.855 DM (bisher 132.232 DM + Entnahmen 68.201,48 DM ./. Gewerbesteuerrückstellung 12.578 DM). Ebenfalls mit Bescheid vom 24.4.2003 setzte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag für 1999 geändert auf 4.590 DM fest; dabei legte er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 187.885 DM zu Grunde.

Mit Schreiben vom 21.5.2003, eingegangen am selben Tag, legte der Kläger gegen die Bescheide für 1999 vom 24.4.2003 über Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag "fristwahrend" Einspruch ein, den er trotz Aufforderung nicht begründete. Mit Einspruchsentscheidung 26.8.2003 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 16.9.2003, eingegangen am 17.9.2003, hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor: Er beantrage eine Rücklage nach § 6b EStG zum 31.12.1999 in Höhe von 66.300 DM.

Der Kläger beantragt, die Bescheide für 1999 vom 24.4.2003 über Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.8.2003, dahingehend zu ändern, dass eine § 6b EStG-Rücklage von 66.300 DM unter Berücksichtigung einer entsprechenden Änderung der Gewerbesteuerrückstellung gewinnmindernd berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Der Kläger habe nicht detailliert dargelegt, weshalb die Feststellungen der Betriebsprüfung nicht zutreffend seien.

Am 8.3.2006 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen.

Am 14.3.2006 hat der Kläger einen weiteren Schriftsatz eingereicht, auf den Bezug genommen wird.

Dem Gericht liegen die Einkommensteuerakten Band III und IV, die Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten Band II, die Betriebsprüfungsakten Band I, die Bp-Arbeitsakten zur Steuernummer ... vor.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger ist durch die Festsetzung der Einkommensteuer für 1999 auf 53.449 DM und durch die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 1999 auf 4.590 DM nicht in seinen Rechten verletzt.

Eine Rücklage gemäß § 6b EStG in Höhe von 66.300 DM war nicht im Wege einer von dem Kläger begehrten Bilanzänderung zu berücksichtigen. Ob sich die beantragte Bilanzänderung im Rahmen des mit § 6b Abs. 3 EStG verfolgten Zwecks hielte, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Denn der Kläger konnte das auf Übertragung des Gewinns aus der Veräußerung des Grundstücks X-Weg gerichtete Wahlrecht nach § 6b Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 EStG nicht mehr ausüben.

1. Die Änderung der Wahlrechtsausübung (bzw. seiner Nichtausübung) ist ein bilanzrechtlich anerkanntes Gestaltungsrecht, das der Steuerpflichtige nur in den Grenzen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geltend machen kann.

Zwar ist die Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nicht davon abhängig, dass sie in der Bilanz des Klägers zum 31.12.1999 von vornherein enthalten war; denn sie kann im Wege einer Bilanzänderung grundsätzlich noch bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 1999 nachgeholt werden.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes - StBereinG - 1999 darf der Steuerpflichtige die Vermögensüber...

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