Revision eingelegt (BFH II R 13/14)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweitwohnungsteuer: Ausnahmeregelung für Verheiratete

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5c HmbZWStG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Zweitwohnung im Sinne des Gesetzes nur dann nicht vorliegt, wenn es sich bei der Nebenwohnung um die überwiegend genutzte Wohnung der verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Person handelt.

 

Normenkette

HmbZWStG § 2 Abs. 5c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2015; Aktenzeichen II R 13/14)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuer für seine Nebenwohnung in Hamburg.

Der Kläger war bis Anfang 2011 mit Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet. Er ist Rechtsanwalt und übte diese Tätigkeit bis Anfang 2011 überwiegend in Hamburg aus. Ferner war er als Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer Firmen der A-Gruppe mit Sitz in Hamburg tätig. Seit dem ... 2009 ist der Kläger mit seiner in B lebenden Ehefrau verheiratet.

Im Januar 2011 mietete der Kläger im X-Weg eine etwa 75 qm große Wohnung für 980 € netto/monatlich. Seit dem 25.05.2011 ist er dort mit Nebenwohnsitz gemeldet, der Hauptwohnsitz ist in B. Am 03.01.2012 gab der Kläger eine Zweitwohnungsteuererklärung ab. Er sei nicht zur Zweitwohnungsteuer zu veranlagen, weil er die Wohnung überwiegend aus beruflichen Gründen unterhalte und sein Familienwohnsitz außerhalb Hamburgs liege. Er halte sich 2 bis 3 Tage wöchentlich in der Nebenwohnung auf, die wöchentliche Arbeitszeit liege bei 15 Stunden. Er sei selbständig. Das Mietverhältnis für die Wohnung X-Weg beendete der Kläger zum 15.05.2012.

Mit Bescheid vom 20.09.2012 setzte der Beklagte für 2011 für sieben Monate Zweitwohnungsteuer in Höhe von 546 € und für 2012 für fünf Monate in Höhe von 390 € fest. Er legte dabei die angegebene Nettokaltmiete zugrunde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22.10.2012 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.12.2012 setzte der Beklagte die Zweitwohnungsteuer für 2012 auf 312 € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Da die Wohnung am 15.05.2012 aufgegeben worden sei, bestehe die Steuerpflicht in 2012 lediglich für vier Monate.

Am 23.01.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Erhebung der Zweitwohnungsteuer rechtswidrig sei, denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe entschieden, dass die Erhebung von Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen genutzte Nebenwohnung eines Verheirateten nicht mit Art. 6 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sei. Er nutze die Nebenwohnung in Hamburg ausschließlich aus beruflichen Gründen, so dass auf der Grundlage des § 2 Abs. 5c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes (HmbZWStG) die Steuer nicht erhoben werden dürfe. Nach seiner Eheschließung sei nach einer Übergangszeit in 2011 der Entschluss gefasst worden, dass der Familienwohnsitz in B unterhalten werden solle, auch weil seine Ehefrau dort eine ... betreibe. Er habe dann Anfang 2011 in Hamburg die bisherige Familienwohnung in der Y-Straße aufgegeben und für seine beruflichen Zwecke eine kleinere Wohnung im X-Weg angemietet. Die Argumentation des Beklagten liege neben der Sache und übergehe die Entscheidung des BVerfG. Hätte er nicht geheiratet, würde er nicht mit Hauptwohnung in B wohnen, so dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Ausnahmeregelung des HmbZWStG nicht zur Anwendung komme. Es komme seiner Auffassung nicht darauf an, ob er sich überwiegend in Hamburg aufgehalten habe, denn der Wortlaut des Gesetzes stelle allein darauf ab, ob dieser Aufenthalt auf überwiegend beruflichen Gründen beruhe. Der Umfang der Aufenthalte in Hamburg könne anhand der Eintragungen in seinem Terminkalender nachvollzogen werden. Anfang 2011 habe er sich noch überwiegend in Hamburg aufgehalten. Im Laufe der Zeit habe er seine Tätigkeit zunehmend nach B und C verlagert und schließlich die Wohnung in Hamburg aufgegeben, weil er sie aus beruflichen Gründen nicht mehr benötigt habe.

Der Kläger beantragt, den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 20.09.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 27.12.2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Erhebung der Zweitwohnungsteuer rechtmäßig sei. Die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer schließe es aus, auf den mit dem Aufwand verfolgten Zweck abzustellen, so dass grundsätzlich auch eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung dieser Steuer zu unterwerfen sei. Das BVerfG habe den Verstoß gegen Art. 6 GG damit begründet, dass es durch die melderechtlichen Vorschriften für Verheiratete ausgeschlossen sei, sich trotz einer vorwiegenden Nutzung der Wohnung am Beschäftigungsort dort mit Hauptwohnsitz anzumelden und damit einer Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen. Wohnungen, die tatsächlich nicht überwiegend genutzt würden, seien nach den melderechtlichen Grundsätzen Nebenwohnung und nicht von der Zweitwohnungsteuer zu befreien. Entscheidend sei deshalb, ...

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