Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung einer Anfechtungsklage, die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobenen wurde

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Die Untätigkeitsklage hat sich nicht bereits dadurch erledigt, dass eine Einspruchsentscheidung ergangen ist und damit die gerügte Untätigkeit beendet wurde. Denn die Untätigkeitsklage wird nach Erlass der Einspruchsentscheidung im Klageverfahren als normale Anfechtungsklage fortgesetzt, ohne dass eine erneute Klage erforderlich oder zulässig wäre.
  2. Erklärt der Kläger in Verkennung der Rechtslage die Hauptsache für erledigt und erhebt er nunmehr eine (neue) Anfechtungsklage, so kann diese Klage so lange in einen Widerruf der Erledigungserklärung umgedeutet werden, als das Finanzamt nicht seinerseits ebenfalls eine Erledigungserklärung abgegeben hat.
  3. Die Klage ist aber durch den Erlass der Einspruchsentscheidung, welche eine Steuer von 0,00 DM festsetzte, in der Hauptsache erledigt worden. Denn die als Untätigkeitsklage erhobene Klage hatte nur den Einkommensteuerbescheid 1998 zum Klagegegenstand. Der Beklagte hat die Einkommensteuer für 1998 auf 0,00 DM herabgesetzt, so dass das Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist und sich damit materiell erledigt hat. Der Kläger bedarf keiner Klage mehr, um sein Prozessziel zu erreichen. Die Weiterverfolgung des ursprünglichen Klagebegehrens ist mangels Rechtsschutzinteresse des Klägers damit unzulässig geworden. Der Kläger hätte zur Vermeidung einer Klagabweisung die Hauptsache für erledigt erklären müssen. Dies hat er, nachdem er seine Erledigungserklärung vom 25.02.2004 widerrufen hatte, trotz eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises nicht getan, sodass die Klage abzuweisen ist.
 

Normenkette

EStG § 10d; FGO § 46

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.08.2010; Aktenzeichen X B 219/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die am 04.11.2003 erhobene Untätigkeitsklage unzulässig ist, nachdem die Einkommensteuer 1998 auf 0,00 DM herabgesetzt worden ist.

Durch den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 22.02.2002 wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil der Kläger keine Einkommensteuererklärung eingereicht hatte. Es wurde Einkommensteuer in Höhe von 46.604,25 DM festgesetzt. Hiergegen legte der Kläger am 17.05.2002 Einspruch ein.

Nach dem Erlass eines Änderungsbescheids vom 13.08.2002, durch den die festgesetzte Steuer und die Besteuerungsgrundlagen unverändert blieben, allerdings zusätzliche Steuerabzugsbeträge berücksichtigt wurden, reichte der Kläger am 19.08.2002 seine Einkommensteuererklärung ein.

Durch das Schreiben vom 25.09.2002 kündigte der Beklagte eine beabsichtigte Abweichung von den erklärten Werten an und forderte gleichzeitig weitere Unterlagen für die abschließende Bearbeitung an. Durch Änderungsbescheid vom 09.10.2002 wurde der Einkommensteuerbescheid 1998 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 28.985,65 DM herabgesetzt wurde.

Am 02.12.2002 reichte der Kläger umfangreiche Belege ein. Auf Grund dieser Unterlagen berechnete der Kläger einen Verlust in Höhe von 95.760 DM. Er beantragte, diesen Verlust gem. § 10d Einkommensteuergesetz (EStG) nach 1999 vorzutragen.

Durch Schreiben vom 13.12.2002 forderte der Beklagte weitere Belege an, welche der Kläger am 08.01.2003 einreichte. Nach Prüfung der Unterlagen kündigte der Beklagte telefonisch eine Änderung des Einkommensteuerbescheides an. Außerdem beantragte der Beklagte beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz die Erstellung eines Gutachtens über die Aufteilung des Kaufpreises. Zur Klärung der noch offenen Punkte fand am 28.03.2003 eine Besprechung beim Beklagten statt. In diesem Rahmen führte der Beklagte das vom Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz erstellte Aufteilungsgutachten in die Besprechung ein und forderte vom Kläger weitere Unterlagen an.

Durch Schreiben vom 12.06.2003 und 31.07.2003 legte der Kläger weitere Unterlagen vor. Am 08.09.2003 forderte er den Beklagten auf, nunmehr zu entscheiden. Der Beklagte teilte dem Kläger telefonisch mit, dass eine abschließende Entscheidung erst möglich sei, wenn die Stellungnahme des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz zu den Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten vorliege. Durch Schreiben vom 25.09.2003 setzte der Kläger dem Beklagten eine Frist, bis zum 02.10.2003 zu entscheiden. Am 25.09.2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, die im Rahmen des Gesprächs vom 28.03.2003 erzielten Verständigungen durch Teiländerungsbescheide umzusetzen, eine abschließende Entscheidung sei noch nicht möglich, weil man hierzu noch die Stellungnahme des Bausachverständigen abwarten müsse. Am 14.10.2003 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, in dem er von einem zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 27.881 DM ausging und die Einkommensteuer auf 4.248 DM festsetzte. Hierdurch wurde das Rechtsbehelfsverfahren nicht beendet. Der Kläger forderte daraufhin den Beklagten am 24.10.2003 auf, bis zum 28.10.2003 zu entscheiden. Der Beklagte teilte am 27.10...

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