Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachversteuerung zuvor als betrieblich begünstigten Vermögens

 

Leitsatz (amtlich)

Selbst wenn ererbtes Vermögen zu Unrecht als Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich begünstigt worden ist, führt ein Verstoß gegen die Behaltensregeln zur Nachversteuerung gemäß der in diesem Sinne auszulegenden Vorschrift § 13a Abs. 5 ErbStG in Verbindung mit der Rechtsfolge- und Verjährungsregelung § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO.

Auch das in § 13a ErbStG nicht genannte Betriebsvermögen eines freiberuflichen Einzelbetriebs ist begünstigt und bei Verstoß gegen die Behaltensregeln nachzuversteuern.

Gewerblich kann das vom Erfinder ererbte Einzelunternehmen sein aufgrund Vermutung nach Eintragung im Handelsregister, aufgrund Betriebsaufspaltung oder aufgrund der über eine Abwicklung hinausgehenden Tätigkeit des berufsfremden Erben.

Auf einen Verstoß gegen die Behaltensregeln bezüglich der Anteile an einer Kapitalgesellschaft (§ 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG) kommt es nicht an, wenn die (Betriebs-)Kapitalgesellschaft schon zum notwendigen Betriebsvermögen des (Besitz-)Einzelunternehmens gehört und letzteres oder dessen wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden (§ 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).

 

Normenkette

ErbStG § 12 Abs. 5, § 13a Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 S. 1-2, Nr. 4 S. 2; BewG §§ 95-96; HGB § 5; EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 24 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2; FGO § 96 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

A.

Nachdem für das von der Klägerin ererbte Vermögen zunächst die Begünstigung gemäß § 13a Absätze 1, 2 und 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) gewährt wurde, ist die nach Veräußerung der Erfinderrechte erfolgte Nachversteuerung zwischen den Beteiligten streitig. Dabei geht es um folgende Punkte:

- Zulässigkeit der Nachversteuerung unabhängig von der Rechtmäßigkeit der vorherigen Begünstigung;

- Anwendung von § 13a ErbStG auf freiberufliche Betriebsvermögen;

- Vorliegen gewerblichen Betriebsvermögens i.S.v. § 13a ErbStG nach einer Betriebsaufspaltung.

I.

Herr A. B., der Ehemann der Klägerin, verstarb ... 2000.

1.

Der Erblasser war bis zu seinem Tode Inhaber des Einzelunternehmens Firma A. B. Diese Firma ist seit .....1965 im Handelsregister eingetragen (HRA ....5). Unverändert eingetragener Geschäftszweck ist der Großhandel und Handel (mit den unterschiedlichsten Waren). Der Erblasser ist originärer Erfinder der G.-Hilfsmittel. (Seit die kleine Tochter in den sechziger Jahren beinahe bei einem Unfall um das Leben gekommen wäre, trachtete der Erblasser danach, etwas zu erfinden, was diese Art von Unfall verhindert könnte.) Er entwickelte jahrelang mehrere Ideen, bis er 1964 die endgültige Form des Hilfsmittels gefunden hatte (G. -Historie, Anlage zum Protokoll vom 04.09.2007, Gerichtsakte - künftig GA - Bl. 58; zwei Hamburger Tageszeitungen aus dem Jahr 2000H, Körperschaftsteuerakten- künftig KSt-A - G.-B. International GmbH Akteninnendekkel). Diese Erfindung wurde noch in den 60er Jahren patentiert. Der Erblasser produzierte zunächst die Hilfsmittel und übernahm auch deren Vertrieb selbst (GA Bl. 58). Der Erblasser setzte seitdem seine Erfindertätigkeit fort; so verbesserte er fortlaufend die Hilfsmittel (z.B. Ankündigung des Produkts "G. Zahl+" im Jahr 1998 in KSt-A Bd.4) und entwickelte zum Teil in Gemeinschaft mit Medizinern diverse orthopädische Produkte (GA Bl. 56, Bp-A A.B. 1993-1994 Bl. 2 f).

2.

Ferner war der Erblasser an der Kommanditgesellschaft G.-Hilfsmittel-Warenhandelsgesellschaft mbH & Co. als Kommanditist beteiligt. Diese KG und die Komplementär-GmbH (G.-Hilfsmittel Warenhandelsgesellschaft mbH) wurden laut Eintragung im Handelregister vom .....1987 liquidiert (HRB ....4 GA Bl. 22).

3.

Darüber hinaus war der Erblasser als Kommanditist zusammen mit Herrn H. an der am ..... 1970 gegründeten Kommanditgesellschaft B. und H. GmbH und Co. beteiligt. Komplementärin war die B. und H. GmbH H1. Nach dem Ausscheiden von Herrn H. am ..... 1975 traten die Klägerin und die beiden Kinder der Eheleute B. als weitere Kommanditisten bei der KG ein (HRA .....0 GA Bl. 24).

Am ..... 1980 wurden die KG in KG G. B. International GmbH & Co. und die Komplementär-GmbH in G. B. International GmbH umfirmiert. Am ..... 1985 ging die KG mit allen Aktiva und Passiva auf die G. B. International GmbH (künftig G.) über (HRA .....0 GA Bl. 24; Akte Allgemeines G. Bl. 11).

4.

Eingetragener Geschäftszweck der G. ist bis heute der Im- und Export sowie die Fabrikation und der Großhandel von Waren aller Art sowie Beteiligungen an anderen gleichartigen und ähnlichen Unternehmen.

Der Erblasser war Geschäftsführer (Dienstvertrag vom ..... 1984 - Bd. Allgemeines G.-B. International GmbH) und alleiniger Gesellschafter der G. (Gesellschafterversammlung vom ..... 1990, notarielle Urkundenrolle Nr. ..../1990 in Bd. Allgemeines G.-B. International GmbH) bis zu seinem Tode.

5.

Am ..... 1985 schloss A.B. mit der G. einen Treuhandvertrag (Akte Allgemeines G.-B. International GmbH Bl. 13) im Wesentlichen folgenden Inhalts:

" 1. A.B. ist alleiniger Inh...

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