rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuerliche Organschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Ändert sich ein Gewinnfeststellungsbescheid, in dem einer Organgesellschaft ein Gewinnanteil zugewiesen wird, so ist der Bescheid des Organträgers gemäß § 175 AO zu ändern.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 10, § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, § 175 Abs. 1 Nr. 1; KStG §§ 14, 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen IV R 74/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gewinnfeststellungsbescheid für 1994 gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden durfte, weil sich der Gewinnanteil einer Organtochter der Klägerin aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft änderte.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), bildet die Konzernspitze einer Unternehmensgruppe. An ihr sind drei Kapital- und zwei Personengesellschaften beteiligt. Sie ist körperschaftsteuerliche Organträgerin zahlreicher Kapitalgesellschaften, u.a. der A GmbH (im folgenden: Organgesellschaft), deren Anteile sie sämtlich hält. Die Klägerin ist selbst in der X-Branche tätig und bezieht auch Einkünfte aus Beteiligungen, die ihr nicht als Organträgerin zugerechnet werden. Ihre Abschlüsse und die der Organgesellschaft werden auf den 28. Februar erstellt.

Die Organgesellschaft war zu 50 v.H. an der A/B oHG beteiligt (im folgenden: oHG), deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Die übrigen Anteile wurden seinerzeit von der C GmbH gehalten. Die oHG wurde in die Betriebsprüfung des C-Konzerns einbezogen.

Die Feststellungserklärung der Klägerin für 1994, das Streitjahr, wurde 1996 abgegeben. Den am 8. Oktober 1996 ergangenen, unter Nachprüfungsvorbehalt gestellten erstmaligen Bescheid änderte der Beklagte nach einer Außenprüfung am 25. Januar 2001 gem. § 164 Abs. 2 AO. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden auf ... Mio. DM festgestellt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Die Klägerin legte am 23. Februar 2001 Einspruch ein, begründete diesen mit der möglichen Verfassungswidrigkeit des § 32c EStG und beantragte, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVerfG in der Sache 2 BvL 2/99 gem. § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen.

Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der oHG wurde deren Gewinnfeststellungsbescheid für 1993 am 25. März 2002 geändert. Der auf die Organgesellschaft entfallende Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb erhöhte sich um ... Mio. DM. Daraufhin erging am 27. Mai 2002 ein gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderter Körperschaftsteuerbescheid der Organgesellschaft für 1994. Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen erhöhte sich entsprechend, zu versteuerndes Einkommen und Körperschaftsteuer blieben aber bei Null DM. Der für die Organgesellschaft zuständige Teilbezirk des Beklagten fertigte darüber eine Mitteilung für den Organträger, die Klägerin.

Der geänderte Feststellungsbescheid der Klägerin vom 25. Januar 2001 wurde daraufhin am 25. Juni 2002 vom Beklagten nochmals geändert und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um ... Mio. DM höher auf ... Mio. DM festgestellt. Der Beklagte wies in der Anlage zum Bescheid darauf hin, dass der Einspruch vom 23. Februar 2001 sich dadurch nicht erledigt habe und es eines weiteren Einspruchs nicht bedürfe. Er begründete die Änderung mit § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli 2002 am 9. Juli 2002 Einspruch ein. Eine Änderung des Feststellungsbescheides sei wegen dessen erhöhter Bestandskraft gem. § 173 Abs. 2 Satz 1 AO ausgeschlossen.

Der Beklagte antwortete am 28. Oktober 2002, es treffe zu, dass die Änderung nicht auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt werden könne. Sie sei aber nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO vorgeschrieben. Auf die fehlerhafte Bezeichnung der Änderungsvorschrift im Bescheid komme es nicht an, denn der Austausch des Rechtsgrundes der Änderung sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zulässig. Im Rahmen einer bestehenden Organschaft habe die Änderung eines Feststellungsbescheides, der als Folgewirkung eine Erhöhung oder Minderung des Einkommens einer Organgesellschaft nach sich ziehe, stets Bedeutung für die Besteuerung des Organträgers, weil das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger unmittelbar zuzurechnen sei.

Die Klägerin trat dem mit Schreiben vom 20. November 2002 entgegen. Da sie - die Klägerin - als Personengesellschaft nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sei, könne das ihr zuzurechnende Organeinkommen nur bei ihren Gesellschaftern der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterworfen werden. Das ihr zuzurechnende Organeinkommen sei demnach aufzuteilen. Dafür habe der Gesetzgeber jedoch kein einheitliches Feststellungsverfahren und auch kein anderes Verfahren vorgesehen. Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung seien zwar Einkünfte, an denen mehrere Personen beteiligt sind, nicht jedoch auf mehrere Personen entfallendes Einkommen.

Zudem sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die körperschaftsteuerliche Organschaft führe nicht zu einem Einheitsunternehmen. Die Organgesells...

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