Revision eingelegt (BFH IV R 15/15)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Zeitpunkt der Veräußerung eines Kommanditanteils - wirtschaftliches Eigentum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der für die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Kommanditanteil erforderliche Übergang der wesentlichen Rechte erfordert, dass der Kommanditist seine Stellung als Mitunternehmer aufgibt und der Erwerber der Kommanditanteile in diese Stellung eintritt.

2. Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist der zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen (oder einer wirtschaftlich vergleichbaren) Stellung Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausüben kann; beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen.

 

Normenkette

EStG § 16; AO § 39

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.03.2018; Aktenzeichen IV R 15/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen.

1. Die ehemalige A-KG mit Sitz in X betrieb die Herstellung und den Vertrieb ... und einzelner Nebengeschäfte. Komplementärin war im Streitjahr die Verwaltungs-GmbH; Kommanditisten waren die drei Kläger, die B-KG, die im Jahr ... auf die C-KG verschmolzen wurde, mit einem Anteil von (n) %, Herr D mit einem Anteil von (n) % und Frau E mit einem Anteil von (n) % sowie Frau F und Herr G mit Anteilen von jeweils (n) %. Die Kommanditisten waren mit Anteilen in entsprechender Höhe als Gesellschafter der selbst nicht am Kapital und Vermögen der A-KG beteiligten Komplementärin der A-KG beteiligt. Gemäß § 1 (3) § 7 des Kommanditgesellschaftsvertrages der A-KG in der Fassung vom ... nebst Nachtrag vom ... (Gesellschaftsvertrag) ... läuft das Geschäftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September des folgenden Kalenderjahres.

Die A-KG verfügte über einen Verwaltungsrat. § 7 des Gesellschaftsvertrages lautet:

"(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik der Gesellschaft. Die Verwaltungs-GmbH, die die laufenden Geschäfte führt, ist an Richtlinien und Weisungen des Verwaltungsrats gebunden. Der Verwaltungsrat kann insbesondere Geschäfte und Maßnahmen bezeichnen, die nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Die Verwaltungs-GmbH ist in jedem Fall verpflichtet, Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, sowie solche Geschäfte, die mit einem außergewöhnlichen wirtschaftlichen Risiko verbunden oder sonst nach Inhalt, Zweck oder Umfang für die Gesellschaft von außergewöhnlicher Bedeutung sind, nicht ohne die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats vorzunehmen.

(2) Der Verwaltungsrat kann in entsprechender Anwendung von § 90 Abs. 3 AktG von der Verwaltungs-GmbH jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Geschäftsführung sowie in entsprechender Anwendung von § 111 Abs. 2 AktG die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen."

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen regelte die A-KG in § 13 des Gesellschaftsvertrages wie folgt:

"(1) Jeder mit einer Kapitaleinlage beteiligte Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil (Kapitalkonto, Reservekonto und Verlustvortragskonto in ihrem jeweiligen Stand) ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung ganz oder teilweise auf seinen Ehegatten oder einen Abkömmling ... übertragen. ..."

2. Die A-KG wurde nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom ... im Wege des Formwechsels in die H-GmbH mit Sitz in X umgewandelt. In ... wurde ihr Sitz nach Hamburg verlegt, die Firma in I-GmbH geändert und diese als übertragender Rechtsträger mit der I-Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg verschmolzen. Die I-Verwaltungsgesellschaft mbH wiederum wurde als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom ... mit der K-AG mit Sitz in Hamburg verschmolzen. Diese wurde schließlich als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom ... mit der Beigeladenen, der L-GmbH mit Sitz in Hamburg, verschmolzen.

3. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 2000 (Anteilsveräußerungsvertrag) erwarb die K-AG zeitversetzt sämtliche Kommanditanteile der A-KG und sämtliche Geschäftsanteile der Verwaltungs-GmbH. Im ersten Schritt erwarb die K-AG Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises per 31.01.2000 75 % des Kommanditkapitals der A-KG (Abschnitt I). Im Zusammenhang damit wurden Änderungen zum Gesellschaftsvertrag vereinbart (Abschnitt II). Der korrespondierende Erwerb von 75 % des Stammkapitals der Verwaltungs-GmbH wurde in Abschnitt III geregelt. Die restlichen Kommanditanteile i. H. v. 25 % des Kommanditkapitals der A-KG gingen zum 31.01.2001 über (Abschnitt IV). Der damit korrespondierende Erwerb der restlichen 25 % des Stammkapitals der Verwaltungs-GmbH wurde in Abschnitt V geregelt (Präambel P. 2).

Im Einzelnen regelten die Vertragsparteien des Anteilsveräußerungsvertrages folgendes:

"... Abschnitt I

Veräußerung von 75 % des Kommanditkapitals der A-KG (1. KG-Tranche)

... § 2

Kaufgegenstand, Übert...

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