Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.1995; Aktenzeichen VIII R 18/93)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zurechnung eines Mitunternehmeranteils.

Die Klägerin betreibt … in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (GmbH und Co. KG). An ihr ist die Komplementär-GmbH mit … v.H. beteiligt. Kommanditisten waren ursprünglich … und … mit einer Beteiligung von jeweils … v.H.. Der Anteil von … ist im Wege der Rechtsnachfolge auf seine Ehefrau, die Beigeladene zu 2., übergegangen. Der am … verstorbene … hat durch das notarielle Testament vom … zu seiner alleinigen Erbin … berufen, seine Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft und der Klägerin dem Beigeladenen zu 1. vermacht und insoweit den Beigeladenen zu 3. zum Treuhänder und Testamentsvollstrecker bestimmt. Die testamentarischen Verfügungen lauten wie folgt:

§ 3

Meine Geschäftsanteile an der Verwaltungsgesellschaft … sowie meine Kommanditbeteiligung an der Kommanditgesellschaft in Firma … vermache ich hierdurch meinem … ersatzweise dessen Abkömmlingen nach der gesetzlichen Erbfolge. Mitvermacht sind unbeschadet der nachfolgenden Regelung in § 5 meines Testamentes sämtliche bei meinem Tode vorhandenen Nachlaßverbindlichkeiten einschließlich meiner etwa noch offenen Steuerverbindlichkeit. Nicht mitvermacht sind dagegen die bei meinem Tode nicht entnommenen Gewinne und meine etwaigen Darlehen an die Gesellschaft; diese Forderungen fallen vielmehr an meine Erben.

§ 4

Ich ordne hinsichtlich des Vermächtnisses in § 3 Testamentsvollstreckung an. Zu meinem Testamentsvollstrecker bestimme ich insoweit den …. Die Testamentsvollstreckung dauert, solange … lebt, längstens jedoch bis zum …. Der Testamentsvollstrecker hat meine vorgenannten Beteiligungen als Treuhänder zu halten, d.h. er muß hinsichtlich meiner Kommanditbeteiligung als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen werden und Mitgeschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft … werden …

§ 5

Den auf meine Beteiligungen gem. § 3 entfallenden ausgeschütteten Gewinn vermache ich der … und zwar bis zum ….

Vor Beginn der Zahlungen an die … sind aus den ausgeschütteten Gewinnen jedoch meine Nachlaßverbindlichkeiten einschließlich noch offener persönlicher Steuern zu bezahlen sowie die Erbschaftsteuer für meinen … und seine auf die Beteiligung entfallende Vermögensteuer.

Vorab sind aus den ausgeschütteten Gewinnen jeweils die Testamentsvollstreckergebühren und die sonstigen mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Lasten zu bezahlen.

Schließlich sind bei etwaigen Verlusten diese zunächst wieder aufzufüllen, bevor neue Ausschüttungen erfolgen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des notariellen Testaments verwiesen.

Das Testament wurde nach dem Ableben des Gesellschafters … den vorgenannten Bestimmungen entsprechend durchgeführt. In das Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg wurde zu den Rechtsverhältnissen der Klägerin am … folgendes eingetragen:

„Die Kommanditeinlagen des Kommanditisten … der durch Tod aus der Gesellschaft ausscheidet, ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Erbfolge) übergegangen auf … (als Treuhänder für den Vermächtnisnehmer …) Kaufmann, …, der als weiterer Kommanditist mit einer Einlage von … in die Gesellschaft eintritt”.

Im Zuge einer für die Veranlagungszeiträume 1981–1985 durchgeführten Außenprüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, daß der Beigeladene zu 1. als Mitunternehmer der KG anzusehen sei. Dementsprechend seien ihm die auf die Kommanditbeteiligung entfallenden Gewinnanteile steuerlich zuzurechnen. Aufgrund der Treuhänderschaft des Beigeladenen zu 3. rechnete die Prüferin die Anteile am Gewinn der KG in der einheitlichen und gesonderten Feststellung zunächst ihm und erst in einer Unterfeststellung (§ 179 Abs. 2 AbgabenordnungAO –) dem Beigeladenen zu 1. als Treugeber zu. Die tatsächliche Abführung der an die … auszuzahlenden Gewinnanteile sowie der Gebühren und Kosten an die Testamentsvollstrecker habe nach Auffassung der Prüferin im privaten Bereich gelegen und würde im Zeitpunkt der Zahlung gem. § 10 EStG als Sonderausgabe (dauernde Last) abzugsfähig sein.

Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ für die Jahre 1983–1985 entsprechende, gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Feststellungsbescheide, die nach Rücknahme eines Einspruchs bestandskräftig wurden. Für die Jahre 1986 und 1987 ergingen die Bescheide auf der Grundlage der Ergebnisse der Betriebsprüfung unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO. Ein Antrag auf Änderung der bestandskräftigen sowie der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide ist vom Beklagten mit Bescheid vom 19. Juli 1989 abgelehnt worden. Über den Einspruch der Klägerin ist noch nicht entschieden worden.

Auch für das Streitjahr 1988 hat der Beklagte dementsprechend über den Treuhänder …, dem Beigeladenen zu 3., die auf die vermachten Gesellschaftsanteile entfallenden Gewinnante...

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