Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung von Gewinntantiemen für den beherrschenden Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

Vereinbarungen einer Kapitalgesellschaft mit ihren beherrschenden Gesellschaftern sind auslegungsfähig. Besteht hinsichtlich der Berechnungsweise von Gewinntantiemen eine tatsächliche Übung, so sind diese in voller Höhe zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen; es liegen nicht - teilweise - verdeckte Gewinnausschüttungen vor.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3; AktG § 86 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechnung einer Gewinntantieme.

Die Klägerin ist eine 1989 errichtete GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM, deren Geschäftsgegenstand die Entwicklung und der Handel mit EDV-Soft- und Hardwareprodukten ist. Mit ihren beiden jeweils zu 50 v.H. beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern hat sie inhaltsgleiche Anstellungsverträge geschlossen, wonach ihnen ein monatliches Bruttogehalt von ursprünglich 6.000 DM monatlich und seit dem 1.7.1994 von jeweils 8.000 DM brutto bezahlt wird. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 2.1.1991 wurde folgende Tantiemeregelung zusätzlich vereinbart:

1.1 Die Geschäftsführer erhalten mit Wirkung vom 1.Januar 1991 je eine Tantieme, die sich nach den folgenden Formeln errechnen. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb vor Körperschaft- und Gewerbesteuer.

G =

= Gewinn von A...

vor Steuern in DM

S1 =

Stützwert 1:

80.000,--

S2 =

Stützwert 2:

100.000,--

S3 =

Stützwert 3:

130.000,--

P1 =

Faktor 1:

10 %

P2 =

Faktor 2:

15 %

P3 =

Faktor 3:

20 %

T =

Tantieme je Geschäftsjahr pro Jahr in DM

Für 0 ( G ( S1 gilt

T = G x P1

Für S1 ( G ( S2 gilt:

T = G x (P1 + (P2 - P1) x (G - S1) / (S2 - S1))

Für S2 ( G ( S3 gilt:

T = G x (P2 + (P3 - P2) x (G - S2) / (S3 - S2))

Für G ( S3 gilt:

T = G x P3

1.2 ....

Mit Beschluss vom 31.12.1991 änderte die Gesellschafterversammlung die Tantiemeregelung dahingehend, dass die Geschäftsführer eine Tantieme nur dann erhalten sollten, wenn der Gewinn 35.000 DM übersteigt. Dazu wurde in die Berechnungsformel ein weiterer Stützwert S0 : DM 35.000,- eingefügt und weiter vereinbart, dass für G ( S0 gilt: T = 0 und für S0 ( G ( S1 gilt: T = G x P1.

Die Jahresabschlüsse der Klägerin für die Streitjahre enthielten u.a. folgende Beträge:

1994

1995

1996

1997

Jahresüberschuß lt. Handelsbilanz

Gewerbesteuer

Solidaritätszuschl.

Körperschaftsteuer

Gebuchte Tantiemen

Die Klägerin hatte die Höhe der Tantiemen entsprechend der Berechnungsformel ermittelt, wobei sie, wie in den Vorjahren auch, von dem Gewinn vor Steuern und vor Tantiemen ausgegangen war. Der Beklagte beanstandete diese Berechnungsweise und vertrat die Auffassung, Bemessungsgrundlage der Tantieme sei der Gewinn nach Abzug der Tantieme, da mit "Gewinn" nur der Jahresüberschuss laut Handelsbilanz gemeint sein könne. Dementsprechend ging er hinsichtlich der Differenzbeträge der ausgezahlten und seiner Ansicht nach tatsächlich vereinbarten Tantiemen von verdeckten Gewinnausschüttungen aus, änderte den Körperschaftsteuerbescheid 1994 und den Gewerbesteuerbescheid 1994 und veranlagte die Klägerin abweichend von den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1995-1997:

Körperschaftsteuer

1994

1995

1996

1997

Bescheid vom

26.2.1997

26.2.1997

1.12.1998

1.12.1998

vGA

Einkommen

Gewerbesteuer

1994

1995

1996

1997

GSt-meßbescheid vom

26.2.1997

26.2.1997

1.12.1998

1.12.1998

Gewinn

Die Klägerin legte gegen diese Bescheide am 21.3.1997 bzw. 15.12.1998 Einsprüche ein. Zur Begründung trug sie vor, handelsrechtlich bemesse sich die Tantieme eines Geschäftsführers im Zweifel nach dem Gewinn vor Abzug der Tantieme selbst. Zwar lasse die wörtliche Definition der Bemessungsgrundlage die Frage offen, ob sich der Gewinn vor oder nach Tantieme bemisst. Aus der anschließenden mathematischen Definition ergebe sich aber eindeutig, dass die Tantieme nicht die eigene Bemessungsgrundlage mindere. Würde man nämlich der Auffassung des Beklagten folgen, sei eine Berechnung bei einem Gewinn zwischen 35.000 DM und 43.751 DM nicht möglich, die Formel wäre unanwendbar. Im übrigen sei die Vereinbarung auslegungsfähig. Aus der jahrelangen nach außen erkennbar gewordenen Handhabung ergebe sich eine verbindliche Auslegung der Vertragsparteien, die übereinstimmend von einem Gewinn vor Abzug der Tantieme ausgegangen seien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.6.1999 wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Bemessungsgrundlage im Streitfall klar und eindeutig vereinbart worden sei. Dies komme in der Formulierung, die auf den Gewinn vor Steuern, aber eben nicht vor Tantieme abstelle, eindeutig zum Ausdruck. Der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Gewinn unter Berücksichtigung der Geschäftsführervergütung sei der Gewinn laut Handelsbilanz, der als Gewinn aus Gewerbebetrieb der Besteuerung zugrunde liege und der nach dem Tantiemebeschluss vom 31.12.1991 als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Tantieme diene. Wegen der eindeutigen...

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