Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Künstler verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform

 

Leitsatz (redaktionell)

Der in § 50a Abs. 4 EStG geregelte Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Künstler verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen deutsches Verfassungsrecht.

 

Normenkette

EStG § 50 Abs. 5, § 50a Abs. 4 Nr. 2, § 49; EG Art. 43 (früher Art. 52 EGVtr); GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen I R 39/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Vergütungsschuldnerin für Steuerabzugsbeträge beschränkt Steuerpflichtiger in Haftung genommen werden darf.

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in Hamburg, die auch in den Streitjahren Tourneen ausländischer Musikgruppen und Solo-Interpreten veranstaltete. Die Klägerin hatte in den Streitjahren den von ihr nach § 73e EStDV vorzunehmenden Steuerabzug von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG nur insoweit bei dem für ihre Besteuerung damals zuständigen Finanzamt für Körperschaften Hamburg-... angemeldet, als diese Künstler nicht angekündigt hatten, für die jeweiligen Tourneen Freistellungsbescheinigungen des Bundesamtes für Finanzen vorzulegen. Nachdem diese Praxis anlässlich einer 1995 bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung von dem Finanzamt für Körperschaften Hamburg-... festgestellt worden war, erließ dieses Finanzamt am 19.12.1996 einen Haftungsbescheid gem. § 50a Abs. 5 EStG i.V.m. § 73g EStDV und nahm die Klägerin hierin für Abzugsteuern im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG in Höhe von 27.559,15 DM für die Zeiträume II/1992 und IV/1992 in Anspruch. Der Haftungsbetrag setzt sich aus den Steuerbeträgen zusammen, für die die Klägerin trotz fehlender Freistellungsbescheinigungen die Steuer von den Vergütungen nicht einbehalten hatte.

Nachdem die Klägerin gegen diesen Haftungsbescheid am 20.01.1997 Einspruch eingelegt hatte, erließ das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-... am 21.03.1997 einen geänderten Haftungsbescheid, wonach sich die Besteuerung in Höhe von 27.559,15 DM wie folgt zusammensetzt:

Vergütungsempf./Künstler

Vergütung

ESt

KSt

Soli.-zuschl.

Zeitraum

(4 Fälle)

Summe

6.702,48

20.772,71

83,96

Ebenfalls am 21.03.1997 nahm das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-... die Klägerin für Abzugsbeträge nach § 50a Abs. 4 EStG in Höhe von 168.177,07 DM für die Zeiträume IV/1991 bis IV/1996 als Haftende in Anspruch. Die Haftsumme setzt sich wie folgt zusammen:

Vergütungsempf./Künstler

Vergütung

DM

ESt

DM

KSt

DM

Soli.

DM

Zeitraum

DM

(29 Fälle)

Summe:

41.321,72

124.020,22

2.835,13

Gegen beide, der Klägerin am 25.03.1997 zugestellten Haftungsbescheide, legte diese am 25.04.1997 Einsprüche ein. Zur Begründung trug sie vor, dass für eine Vielzahl der in den Haftungsbescheiden bezeichneten Vergütungsempfänger mittlerweile Freistellungsbescheinigungen beantragt worden bzw. in Vorbereitung seien. Das mindere die abzuführende Ertragsteuer um 48.937,44 DM. Im Übrigen verstoße die Einbeziehung der Umsatzsteuer, die aufgrund der sog. "Null-Regelung" erhoben werde, in die Bemessungsgrundlage gegen § 50 a Abs. 4 EStG.

In der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.08.2000 half dieser den Einsprüchen ab, soweit zwischenzeitlich weitere Freistellungsbescheinigungen nach § 50d Abs. 3 EStG vorgelegt worden waren. Die ermäßigte Haftungssumme des geänderten Haftungsbescheides vom 21.03.1997 beträgt danach noch 22.469,28 DM, die sich wie folgt zusammensetzt:

Gruppe

Vertragspartner

Betrag

DM

Steuersatz

DM

§ 50a (4) EStG

DM

Soli.

(4 Fälle)

Summe

139.865,00

22.448,30

Die Haftsumme des Haftungsbescheides vom 21.03.1997 wurde auf 127.574,69 DM reduziert, wobei folgende Haftungsbeträge zugrunde gelegt wurden:

Gruppe

Vertragspartner

Betrag

DM

Steuersatz

DM

§ 50a (4) EStG DM

Soli.

(19 Fälle)

Summe

749.857,14

127.574,69

1.655,95

Im Übrigen wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Voraussetzungen für die Haftung der Klägerin nach § 50a Abs. 5 EStG i.V.m. § 73g EStDV für die Steuerschulden der Vergütungsempfänger sei gegeben, da die Klägerin als Schuldnerin der Vergütungen den für Rechnung der beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger durchzuführenden Steuerabzug nicht vorgenommen habe. Die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Haftungsschuld seien ihm von der Klägerin in den jeweiligen Quartalsanmeldungen mitgeteilt worden, an diese Beträge sei das Finanzamt gebunden, da ihm keine eigenen Unterlagen zur Ermittlung der gezahlten Vergütungen zur Verfügung stünden. Die Klägerin habe hierbei zutreffend auch die Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Quellenbesteuerung nach § 50a Abs. 4 und 5 EStG verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Systematisch sei der Quellensteuerabzug vergleichbar mit den Vorschriften über die Festsetzung und Erhebung von Vorauszahlungen. Das sei ein geeignetes Mittel zur Wahrung der finanziellen Interessen eines EG-Mitgliedstaates. Eine Diskriminierung ausländ...

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