Entscheidungsstichwort (Thema)

Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei mittelbarer Leistungserbringung; Erdienbarkeit von Pensionszusagen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Ausgliederung der gesamten Betriebsführung auf eine 100%ige Tochter sind die von der Mitunternehmerschaft erstatteten Tätigkeitsvergütungen Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung die Tätigkeit der handelnden Person der ihr obliegenden Leistung als Organ der Personengesellschaft zuzuordnen ist.

Pensionszusagen mangels zuverlässiger Prognosen im Einzelfall grundsätzlich nur bei einer Erdienbarkeit von 10 Jahren

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; HGB § 114 Abs. 1, § 116 Abs. 1-2, § 164; GmbHG §§ 6, 35, 37

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.02.2006; Aktenzeichen VIII R 40/03)

 

Tatbestand

Die Beigeladenen sind Gesellschafter der Klägerin (GmbH & Co KG) und Geschäftsführer von mit ihr verbundenen Gesellschaften. Streitig ist, ob Gehälter, die den Beigeladenen von einer 100 %-igen Tochter der Klägerin (Vertriebs-GmbH) gezahlt und von der Klägerin erstattet worden sind, deren Einkünften als Sondervergütungen gemäß § 15 Abs.1 Nr. 2 EStG zuzurechnen sind. Ferner ist streitig, ob eine bei der Vertriebsgesellschaft gebildete Pensionsrückstellung für den Beigeladenen zu 1), der bei der Pensionszusage knapp 64 Jahre alt war, eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Die 1986 gegründete Klägerin betrieb und betreibt einen Handel u.a. mit Drogen, Harzen und Quellstoffen, im Streitjahr 1990 noch in der Rechtsform einer aus den Beigeladenen bestehenden OHG. Von 1991 an wurde die OHG in der Form einer KG (GmbH & Co KG) nach Aufnahme der H GmbH als Komplementärin und nunmehr mit den Beigeladenen als Kommanditisten betrieben. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH waren die Beigeladenen.

Seit 1986 lag eine Betriebsaufspaltung mit Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Klägerin als Organträgerin und der K Vertriebs-GmbH (Vertriebs-GmbH) als einer 100 %-igen Organtochter in der Form vor, dass die Klägerin als Besitzgesellschaft der GmbH das Grundvermögen, das übrige Anlagevermögen und das Umlaufvermögen zur Verfügung stellte. Das gesamte Personal der Klägerin wurde von der GmbH übernommen. Die Beigeladenen waren Geschäftsführer der Vertriebs-GmbH. Neben dieser GmbH hielt die Klägerin als weitere Tochter die Lagerhaus GmbH, bei der ebenfalls die Beigeladenen Geschäftsführer waren.

Der Vertriebs-GmbH wurde die Führung der laufenden Geschäfte der Klägerin in deren Namen und für deren Rechnung übertragen durch Geschäftsbesorgungsvertrag vom 1.7.1986, neu gefasst durch Betriebsführungsvertrag mit der Klägerin und der Lagerhaus GmbH als Auftraggebern vom 21.12.1987. Der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 1.7.1986 hatte folgenden Inhalt:

§ 1 Betriebsführung

1. ... K Vertriebs-GmbH übernimmt im Rahmen dieses Geschäftsbesorgungsvertrages die Besorgung der laufenden Geschäfte der K.

2. Zu den Aufgaben der ... K Vertriebs-GmbH gehört insbesondere die Anbahnung der Kundenkontakte, der Einkauf, die Lagerung und der Vertrieb der Ware sowie aller damit im Zusammenhang stehender Geschäfte.

3. Die Geschäftsbesorgung hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfolgen.

4. Die ... K Vertriebs-GmbH hat die im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung stehenden Geschäfte im Namen und für Rechnung der K zu führen. Dabei hat sie sich nach den Weisungen des Auftraggebers zu richten.

§ 2 Vergütung

Für ihre Leistungen hat die ... K Vertriebs-GmbH Anspruch auf Ersatz sämtlicher Kosten, einschließlich der fixen und gewinnabhängigen Bezüge der Geschäftsführer, und auf einen angemessenen Gewinn.

§ 3 Gewinnanteil

Der Gewinnanteil der ... K Vertriebs-GmbH beträgt 5 % des von der K nach Abzug aller Kosten insgesamt erwirtschafteten Gewinns, mindestens 5 %, höchstens 20 % ihres Stammkapitals.

Mit gleichem Datum schlossen die Vertriebs-GmbH und der Beigeladene zu 2. (B) einen Anstellungsvertrag, mit dem für die Geschäftsführertätigkeit ein Jahresgrundgehalt sowie als Sonderzahlung ein 13. Gehalt und eine ertragsabhängige Tantieme vereinbart wurden. Für Einzelheiten wird auf den vorliegenden Vertrag Bezug genommen (Bl. 8 Bp-Arbeitsakte II). Außerdem wurde ihm Pensionszusage erteilt (Nr. 16 b Betriebsprüfungsbericht 28-10-97, Bl. 84 Bp-Arbeitsakte III).

Der Betriebsführungsvertrag vom 21.12.1987 hatte u.a. zum Inhalt:

Vorbemerkungen

Der Auftraggeber lässt seinen Betrieb durch den Auftragnehmer führen. Grundlage ist der Geschäftsbesorgungsvertrag vom 1.7.1986. Zur Klarstellung der nachstehenden vertraglichen Regelungen im Verhältnis untereinander und gegenüber Dritten und für deren Interpretation, insbesondere im Hinblick auch darauf, dass die ... K auch Gesellschafter des Auftragnehmers ist, wird der vorgenannte Vertrag redaktionell wie folgt neu gefaßt:

1. Der nachstehend geregelte Vertrag ist ein schuld- und kein gesellschaftsrechtlicher Vertrag, auch "Geschäftsbesorgungsvertrag" genannt. Die gesellschaftsrechtliche Stellung ...

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