Revision eingelegt (BFH III R 4/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Nachsteuer im Sinne des § 34a Abs. 4 EStG bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag im Sinne des § 34a Abs. 4 EStG ist Teil der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 5-6, § 32a Abs. 1, § 34a Abs. 4; SolZG § 1 Abs. 2, § 3

 

Tatbestand

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Berechnung des Solidaritätszuschlags die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag i. S. d. § 34a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) mit einzubeziehen ist.

I.

1. Die Kläger waren im Streitjahr 2014 verheiratet und wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

2. a) In ihrer am 23.02.2016 übermittelten Einkommensteuererklärung für 2014 erklärten sie u. a. gewerbliche Einkünfte des Klägers in Höhe von ... € aus seiner Beteiligung an der A GmbH & Co KG, deren alleiniger Kommanditist er ist. In der Vergangenheit hatte der Kläger bzgl. seines nicht entnommenen Gewinns aus der KG die Steuerbegünstigung nach § 34a Abs. 1 EStG in Anspruch genommen. Zum 31.12.2013 betrug der für den Kläger festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag nach § 34a EStG ... € (...).

b) Für 2014 erklärten die Kläger auf der Anlage 34a zu der Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns den auf den Kläger entfallenden Gewinn der KG in 2014 mit ... € sowie die Entnahmen des Wirtschaftsjahres mit ... €, so dass sich ein sog. Entnahmen-Überhang in Höhe von ... € ergab (...; vgl. auch entsprechende Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2014 vom 16.03.2016, ...).

3. Mit Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 10.03.2016 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Einkommensteuer in Höhe von ... € fest. Dabei wandte es auf den Nachversteuerungsbetrag in Höhe von ... € gem. § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG einen Einkommensteuersatz in Höhe von 25 % an, so dass sich eine Einkommensteuer nach § 34a Abs. 4 EStG in Höhe von ... € ergab.

Diesen Betrag bezog es in die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags mit ein; der auf den Nachversteuerungsbetrag entfallende Solidaritätszuschlag beträgt ... € (5,5 % von ... €).

II.

1. Gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags legten die Kläger am 08.04.2016 Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, auf die Einkommensteuer, die auf den Nachversteuerungsbetrag entfalle, sei kein Solidaritätszuschlag festzusetzen. Dies sei gesetzlich nicht vorgesehen (...).

2. Mit Änderungsbescheid für 2014 vom 28.04.2016 erhöhte das FA die Einkommensteuer für 2014 geringfügig wegen hier nicht streitiger Punkte. Bezüglich der Höhe des Nachversteuerungsbetrags und des hierauf entfallenden Solidaritätszuschlags führte der Bescheid zu keiner Änderung (...).

3. Mit Einspruchsentscheidung vom 22.11.2016 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück (...). Zur Begründung nahm es auf das BMF-Schreiben vom 11.08.2008 (IV C 6 S 2290a/07/10001, BStBl I 2008, 838) Bezug, wonach die Nachversteuerung in Höhe des Nachversteuerungsbetrags mit einem festen Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer neben der Versteuerung des zu versteuernden Einkommens des laufenden Veranlagungszeitraums mit dem persönlichen Steuersatz vorgenommen werde. Daher sei die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag i. S. d. § 34a Abs. 4 EStG für die Berechnung des Solidaritätszuschlags mit einzubeziehen.

III.

Die Kläger haben dagegen am 13.12.2016 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, gemäß § 3 Abs. 2 Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) sei Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. In § 2 Abs. 6 EStG seien Überleitungen von der tariflichen zur festzusetzenden Steuer geregelt; § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG werde dort nicht aufgeführt.

Die Nachversteuerung sei eine außerhalb des § 2 EStG berechnete Steuer. Diese sei nicht Bestandteil der tariflichen Einkommensteuer nach § 2 EStG, sondern stehe gesetzessystematisch daneben. Die gleiche Systematik sei bei der Abgeltungssteuer gem. § 32d EStG gegeben. Die Abgeltungssteuer werde aber im Gegensatz zu der Nachversteuerung in § 2 Abs. 6 EStG genannt und damit als Teil der festzusetzenden Einkommensteuer definiert. Für § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG fehle jedoch diese Erwähnung in § 2 Abs. 6 EStG, so dass die Steuer auf den Nachversteuerungsbetrag nicht Teil der festzusetzenden Einkommensteuer sei.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid für 2014 über den Solidaritätszuschlag vom 10.03.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.04.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2016 dahingehend zu ändern, dass der Solidaritätszuschlag um ... € vermindert wird,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es vor, der nach § 34a Abs. 4 EStG anzusetzende Steuerbetrag...

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