rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Stillhalterprämien gem. § 22 Nr. 3 EStG in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Die Besteuerung von Stillhalterprämien im Rahmen von Optionsgeschäften gem. § 22 Nr. 3 EStG in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verstößt nicht gegen die Verfassung, insbesondere besteht kein dem Gesetzgeber zurechenbares Vollzugsdefizit. (Siehe bereits Gerichtsbescheid des Senates vom 31.07.2008 in der Sache 5 K 40/07).

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 3

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung von Optionsgeschäften (sogenannte Stillhalterprämien) nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Streitjahren 1997 und 1998.

Die Klägerin meldete für die Streitjahre am 08.04.2002 unter anderem Überschüsse aus Optionsgeschäften (Stillhalterfunktion) in Höhe von 385.549 DM für 1997 und in Höhe von 633.608 DM für 1998 nach. Der Beklagte erließ daraufhin am 30.04.2002 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide zur Einkommensteuer für 1997 und 1998, mit denen diese Einkünfte erstmalig bei den sonstigen Einkünften als Einkünfte aus Leistungen berücksichtigt wurden. Die Klägerin legte gegen die Bescheide am 03.06.2002 Einspruch ein. Im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren ruhte das Einspruchsverfahren zeitweilig. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens ergingen aus anderen Gründen geänderte Bescheide zur Einkommensteuer für die Streitjahre, und zwar zuletzt für 1997 am 19.06.2007 und für 1998 am 22.06.2007. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.07.2007 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück, nachdem das BVerfG die Vorlage des Finanzgerichts (FG) Münster u.a. zur Frage der Verfassungswidrigkeit von § 22 Nr. 3 EStG im Jahre 1996 (Beschluss vom 05.04.2005, 8 K 4710/01 E, EFG 2005, 1117) mit Entscheidung vom 18.04.2006 (2 BvL 8/05, BFH/NV 2006, Beil. 3, 364) verworfen hatte. Der Beklagte ging davon aus, die Einkünfte der Klägerin als Stillhalterin bei Optionsgeschäften seien nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte zu erfassen und die Besteuerung sei nicht wie die von Veräußerungsgeschäften aus Wertpapieren für die Jahre 1997 und 1998 gemäß dem zu diesen Veräußerungsgeschäften ergangenen Urteil des BVerfG vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02, BVerfGE 110,94, BStBl II 2005,56 verfassungswidrig.

Mit der am 15.08.2007 erhobenen Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, die Besteuerung von Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften sei in den Streitjahren 1997 und 1998 verfassungswidrig. Hier müsse dasselbe gelten wie für

Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren in diesen Jahren. Denn in der Praxis seien die Einkünfte aus Stillhalterprämien häufig ebenso behandelt worden wie Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren. Auch bezüglich der Besteuerung von Stillhalterprämien habe ein strukturelles Vollzugsdefizit bestanden. Die Klägerin regt eine Vorlage an das BVerfG an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21.07.2008 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Einkommensteuerbescheide für 1997 vom 19.06.2007 und für 1998 vom 22.06.2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2007 dahingehend zu ändern, dass keine sonstigen Einkünfte aus Leistungen erfasst werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die vorgenommene Besteuerung der Einkünfte der Klägerin als Stillhalterin bei Optionsgeschäften für rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 27.08.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 16.07.2007 Bezug genommen.

Dem Gericht haben die die Klägerin betreffenden Einkommensteuerakten V und VI sowie die Rechtsbehelfsakten zur Steuernummer .../.../... vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gem. § 90a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Stillhalterprämien unterliegen als Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung (dazu 1.). Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in den Streitjahren 1997 und 1998 (dazu 2.). Der Senat hat sich mit diesen Rechtsfragen bezüglich des Jahres 1997 bereits in dem rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid vom 31.07.2008 - 5 K 40/07 (juris) auseinandergesetzt und sieht keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung. Insbesondere ist die Rechtslage für 1998 nicht anders zu beurteilen als für 1997.

Nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte auch Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. von § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind dies auch Entgelte, die der Stillhalter als Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, ...

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