Entscheidungsstichwort (Thema)

Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes von Grundbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Grundstück von dem Gesellschafter einer KG in die KG eingebracht und die KG innerhalb von fünf Jahren formwechselnd in eine AG umgewandelt, ist die Grunderwerbsteuer für die Einbringung in voller Höhe zu erheben. Das gilt auch, wenn die spätere Umwandlung im Zeitpunkt der Einbringung noch nicht geplant oder abgesprochen war.

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Ansatz gesondert festgestellter Grundbesitzwerte für die Bemessung der Grunderwerbsteuer bei einer Einbringung im Jahr 2006 verfassungsmäßig ist.

 

Normenkette

GrEStG § 5 Abs. 2-3, § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 138 ff. BewG

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.05.2011; Aktenzeichen II B 151/10)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wieder entfällt, wenn zwei Jahre nach Einbringung eines Grundstücks in eine Kommanditgesellschaft diese formwechselnd in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird.

1. a. Durch Vertrag vom ..... 2006 (UR-Nr. .../2006 des Notars A in B; Grunderwerbsteuerakten -GrEStA- Bl. 36 ff.) wurde die C GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) gegründet. Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitalbeteiligung war die D mbH, deren Geschäftsführer Herr C war. Alleiniger Kommanditist wurde ebenfalls Herr C. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb eigenen Grundbesitzes, die Errichtung von Gebäuden auf eigenem Grundbesitz und die Vermietung, Verpachtung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages war die Kommanditeinlage des Kommanditisten in Höhe von € 100.000,00 durch Einbringung des ihm gehörenden, bebauten Grundstücks X-Straße 1, 2 in Hamburg-1 und einer Eigentumswohnung in der Y-Straße in Hamburg-2 gegen Übernahme der jeweiligen Belastungen zu leisten. In Erfüllung dieser Verpflichtung nahmen die KG und Herr C in dem Vertrag die Auflassung des Grundstücks und der Eigentumswohnung vor.

b. Durch notariell beurkundeten Beschluss vom ..... 2008 (UR-Nr. ..../2008 des Notar. A in B; GrEStA Bl. 1 ff.) beschlossen die Gesellschafter der KG deren Umwandlung durch Formwechsel in die Antragstellerin mit Wirkung auf den 1. Januar 2008. Der Formwechsel wurde am 3. September 2008 in das Handelsregister eingetragen und durch den beurkundenden Notar mit Schreiben vom 2. September 2008 (GrEStA Bl. 18) dem Antragsgegner angezeigt. Alleiniger Aktionär der Antragstellerin ist Herr C.

2. a. Der Antragsgegner behandelte die Übertragung der Grundstücke auf die KG zunächst als nach § 5 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerfrei.

b. Nach der Anzeige des Formwechsels stellte der Antragsgegner die Grundbesitzwerte auf den 8. November 2006 durch Bescheide vom 25. Juni 2010 für die wirtschaftliche Einheit X-Straße 1 auf € 153.500 fest (GrEStA Bl. 56), für die wirtschaftliche Einheit X-Straße 1, 2 auf € 1.968.500 (GrEStA Bl. 58) und für die Eigentumswohnung Y-Straße auf € 66.500 (GrEStA Bl. 57).

c. Anschließend setzte der Antragsgegner durch Grunderwerbsteuerbescheid vom 12. Juli 2010 (GrEStA Bl. 65 f.) gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der KG für die Einbringung vom 8. November 2006 eine Grunderwerbsteuer von € 76.597,00 fest.

3. a. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. August 2010 (GrEStA Bl. 68 ff.) Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Es fehle an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Einbringung und Umwandlung. § 5 Abs. 3 GrEStG sei nicht anwendbar, weil die Beteiligungsverhältnisse an der Antragstellerin seit ihrer Gründung unverändert seien. Der Formwechsel führe nicht zu einem Rechtsträgerwechsel.

b. Der Antragsgegner lehnte die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides durch Bescheid vom 10. August 2010 (GrEStA Bl. 74 f.) ab. Zwar sei der Formwechsel selbst nicht steuerpflichtig, doch hätten sich dadurch innerhalb von fünf Jahren nach Einbringung der Grundstücke in die KG die Beteiligungsverhältnisse an der früheren KG geändert, weil die dingliche Mitberechtigung des Herrn C wegen des Formwechsels untergegangen sei, so dass bzgl. der Einbringung nach § 5 Abs. 3 GrEStG keine Steuerbefreiung mehr zu gewähren sei.

c. Gegen die Feststellungsbescheide vom 25. Juni 2010 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Juli 2010 ebenfalls Einspruch ein und beantragte insoweit die Aussetzung der Vollziehung, die durch Bescheid vom 6. August 2010 abgelehnt wurde (s. Anlagen zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 10. September 2010, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband).

4. Am 15. September 2010 hat die Antragstellerin beim Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides beantragt.

Sie trägt vor, zwischen der Einbringung der Grundstücke im Jahr 2006 und dem Formwechsel im Jahr 2008 bestehe weder ein zeitlicher Zusammenhang, noch liege beidem eine Absprache im Zeitpunkt der Ein...

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