Entscheidungsstichwort (Thema)

FGO: Klagenverbindung

 

Leitsatz (amtlich)

Die notwendige Verbindung von Klagen ergibt sich schon daraus, dass sie - über die Anfechtung negativer Feststellungsbescheide hinaus - auf die Verpflichtung des Finanzamtes gerichtet sind, gemeinschaftliche Einkünfte der Kläger mit allen (atypisch) stillen Gesellschaftern (hier des Vertragstyps "S" der H. AG) als Mitunternehmer mit Gewinnabsicht mit den jeweils begehrten Verlustzuweisungen gesondert und einheitlich festzustellen.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 3, § 73 Abs. 2

 

Tatbestand

A. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist streitig, ob die Verbindung der Klageverfahren notwendig ist wegen einer mit den Klagen angestrebten gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die H. AG (HAG) und stille Gesellschafter. Materiell begehren die Kläger die Anerkennung von Verlustzuweisungen für mitunternehmerisch atypisch stille Beteiligungen.

 

Entscheidungsgründe

B. Die zulässigen Klagen sind notwendig miteinander zu verbinden.

I. Die drei Klagen sind nicht offensichtlich unzulässig. Nicht nur die beiden Verpflichtungsklagen III 286/01 und III 314/01 dürften zulässig sein. Sondern es spricht auch viel für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage III 315/01. Für eine notwendige Verbindung genügt es ebenso wie für eine notwendige Beiladung (unten II), dass die Klagen nicht offensichtlich unzulässig sind (BFH vom 7. Juli 1998 VIII R 17/96, BFH/NV 1999, 473; VIII R 16/96, BFH/NV 1999, 471).

Im Fall der Untätigkeitsklage III 315/01, bei der es sich wie bei den beiden anderen Klagen um eine Musterklage für eine mindestens dreistellige Zahl von Anlegern handelt, ist heute nicht i.S. eines "mitgeteilten zureichenden Grundes" gemäß § 46 FGO nachvollziehbar, warum bis jetzt immer noch keine Einspruchsentscheidung ergangen ist, und zwar mit Rücksicht auf den Mustercharakter auch dieses Verfahrens des Klägers als Vorsitzenden eines großen Vereins von Anlegern einerseits sowie nach mehr als vier Jahren seit Klageerhebung und seit den vergleichbar gelagerten Muster-Einspruchsentscheidungen für die beiden anderen großen Anlegergruppen andererseits. Auf Details der - nicht schon mit der Klagebegründung eingereichten - Beitrittserklärung selbst kommt es für das Ob und Wann einer Einspruchsentscheidung nicht an, zumal wenn inhaltlich Beträge und Daten sowie die seinerzeit (u.U. alternativ) in Betracht kommenden Formulartexte bekannt sind.

II. Die notwendige Verbindung der drei Klagen III 286/01, III 314/01 und III 315/01 folgt aus § 73 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 3 FGO.

Nach § 73 Abs. 2 FGO sind Klagen notwendig zu verbinden, wenn diese von Klägern erhoben wurden, die wegen dieses Klagegegenstandes sonst nach § 60 Abs. 3 FGO zu den jeweils anderen Klagen notwendig beizuladen wären. Gemäß § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (Satz 1) und wenn sie nach § 48 FGO selbst klagebefugt sind (Satz 2).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1. Die Entscheidung über die vorliegenden 3 Klagen kann nur allen in den Streitjahren an der HAG beteiligten stillen Gesellschaftern des Typs "S" gegenüber einheitlich ergehen (§ 73 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO).

a) Der BFH hat in den die HAG und ihre stillen Gesellschafter des Typs "S" betreffenden Beschlüssen vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 (BFH/NV 2002, 1447, DStRE 2002, 1339) und IV B 70/02, IV B 71/02, IV B 72/02 (BFH/NV 2002, 1477, 1479) darauf hingewiesen, dass bei den jeweils einzelnen stillen Beteiligungen am gesamten Betrieb der HAG eine Verteilung des gesamten Gewinns im Verhältnis der Kapitalanteile bzw. Einlagen aller Gesellschafter vorgesehen ist und dass bei einer derartigen Vertragsgestaltung nicht nur gemeinschaftliche Einkünfte der am jeweiligen stillen Gesellschaftsverhältnis beteiligten Personen vorliegen, sondern gemeinschaftliche Einkünfte aller Gesellschafter. Auf diese Ausführungen des BFH einschließlich der dortigen Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (vgl. ferner bereits BFH vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286 zu verschiedenen Einzel-Beteiligungen in einem Vertrag; BFH vom 6. Dezember 1995 I R 109/94, BFHE 179, 427, BStBl II 1998, 685 zu Beteiligungen an bestimmten Geschäftsbereichen).

b) Entgegen der Auffassung des FA kommt es für die notwendige Verbindung oder Beiladung bzw. für die Frage, ob die Entscheidung nur allen Gesellschaftern gegenüber einheitlich ergehen kann, nicht darauf an, ob letztlich tatsächlich gemeinschaftliche Einkünfte aller Gesellschafter mit den Merkmalen der Mitunternehmerschaft und Gewinnabsicht gegeben sind.

Für die notwendige Verbindung oder Beiladung kann nicht das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden, ob - wie das FA meint - die einzelnen negativen Feststellungsbescheide rechtmäßig sind und dadurch die jeweils anderen stillen Gesellschafter nicht berührt werden oder ob - wie die Kläger...

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