rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Währungskursverlust am Dotationskapital einer ausländischen Betriebsstätte und Grundfreiheiten nach dem EGV

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Widerspricht es Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV a.F. (Art. 43 i.V.m. Art. 48 EGV n.F.), wenn die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat einen Währungsverlust des inländischen Stammhauses aus der Rückführung des einer italienischen Betriebsstätte gewährten sog. Dotationskapitals als Teil des Betriebsstättengewinns behandelt und aufgrund Freistellung gemäß Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, Art. 11 Nr. 1c DBA Italien (1925) von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausnimmt, obwohl der Währungsverlust nicht in den für die italienische Besteuerung zu ermittelnden Betriebsstättengewinn eingehen kann und somit weder im Herkunftsstaat noch im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wird?

Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen ist: Widerspricht es Art. 52 i.V.m. Art. 58 EGV a.F. (Art. 43 i.V.m. Art. 48 EGV n.F.), wenn der erwähnte Währungsverlust zwar in die Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer einzubeziehen ist, aber nur in jenem Umfang als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, in dem keine Gewinne aus der italienischen Betriebsstätte steuerfrei erzielt werden?

 

Normenkette

EGV Art. 52 a.F., Art. 58 a.F., Art. 43 n.F., Art. 48 n.F.; DBA-Italien 1925 Art. 3 Abs. 1, 3, Art. 11; EStG 1992 § 2a Abs. 3, § 3c

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 28.02.2008; Aktenzeichen C-293/06)

 

Tatbestand

I. Streitig ist, ob der Währungsverlust der Klägerin am Dotationskapital einer 1974 in Italien begründeten und 1992 - dem Streitjahr - beendeten Betriebsstätte steuerlich im Inland zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, begründete 1974 in Italien eine Betriebsstätte für Erdgas- und Erdöl-Exploration und -Förderung. Das Ergebnis der Betriebsstätte wurde nach italienischem Recht durch eine Handels- und Steuerbilanz in italienischer Währung sowie - für das deutsche Stammhaus - in einer gesonderten deutschen Handels- und Steuerbilanz ermittelt.

Die Betriebsstätte wurde von der Klägerin mit Dotationskapital versehen, das in der gesonderten deutschen Handels- und Steuerbilanz mit den historischen DM-Kursen zum Zeitpunkt der jeweiligen Lira-Einzahlungen angesetzt wurde. Gewinnrückführungen der Betriebsstätte wurden mit den DM/Lira-Stichtagskursen der Auszahlung von dem fortgeschriebenen Dotationskapital abgezogen.

Die in DM ermittelten Betriebsstättenverluste wurden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte der Klägerin bis 1989 nach § 2 Abs. 1 Auslandsinvestitionsgesetz (AIG) sowie 1990 und 1991 nach § 2a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) abgezogen. Aufgrund in den 80er Jahren angefallener Gewinne wurden bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogene Verluste nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG bis zur Höhe dieser Gewinne wieder hinzugerechnet. Die kumulierten Verluste der Betriebsstätte betrugen bis einschließlich 1991 358.795.722 DM. Nach Abzug zwischenzeitlicher Gewinne von 221.416.854 DM verblieb danach zum 31. Dezember 1991 ein im Inland nach § 2 AIG bzw. § 2a Abs. 3 EStG abgezogener und noch nicht wieder hinzugerechneter Verlust in Höhe von 131.378.868 DM.

Zum 28. Februar 1992 brachte die Klägerin die Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte unter Aufdeckung der stillen Reserven in eine hundertprozentige Tochtergesellschaft - die ... (A) - ein und veräußerte die durch die Einbringung erhaltenen Anteile noch am selben Tag an eine konzernfremde italienische Aktiengesellschaft -- die ... (B). mit Sitz in Mailand.

Die Betriebsstätte wurde mit ihrer Einbringung in die A zum 28. Februar 1992 eingestellt. Der aus dem Anteilsverkauf an die B erzielte Lira-Betrag wurde - neben einem darin enthaltenen Gewinnanteil - am 17. Juli 1992 als Rückzahlung des Dotationskapitals an das Stammhaus überwiesen. Die Umrechnung des zurückgezahlten Dotationskapital von 83.658.896.927 Lire ergab zum Stichtagskurs 17. Juli 1992 (1000 IL = 1,3372 DM) einen DM-Betrag von 111.868.677 DM. Aus der Gegenüberstellung dieses Betrags mit den historischen Anschaffungskosten des zurückgezahlten Dotationskapitals ergab sich für die Klägerin ein unstreitiger Währungsverlust in Höhe von 122.698.502 DM:

Lira

DM

Eingezahltes Dotationskapital zu

83.658.896.927

234.567.179

historischen Lira/ DM-Stichtagskursen Rückzahlungswerte

-83.658.896.927

-111.868.677

Währungsverlust

0

122.698.502

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Entwicklung des Dotationskapitals von 1974 - 1992 und zu der Ermittlung des Währungsverlustes wird auf Anlage 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 26. Februar 2004 verwiesen.

Der Beklagte erkannte diesen von der Klägerin geltend gemachten Währungsverlust nicht an und erhöhte das zu versteuernde Einkommen der Klägerin mit Körperschaftsteuerbescheid für 1992 vom 19. September 1997 entsprechend. Zur Begründung verwies der B...

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