rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überschreitung der Einkommensgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

Einer Aufhebung der Eigenheimzulagenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 4 EigZulG steht nicht entgegen, dass dem Antrag schon entnommen werden konnte, dass der Antragsteller davon ausging, dass er voraussichtlich die Einkommensgrenze des § 5 EigZulG überschreiten wird.

 

Normenkette

EigZulG § 11 Abs. 4

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin (Astin) wurde zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug im Jahr 2001 EUR 153.654 und im Jahr 2002, für das die Steuererklärung dem Antragsgegner (Ag) am 30.9.2003 zuging, EUR 150.197, zusammen also EUR 303.851.

Die Astin erwarb mit notariellem Vertrag im Jahr 2002 eine Eigentumswohnung. Sie stellte am 17.4.2003 einen Antrag auf die Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002. In dem zur Antragstellung verwendeten Formularvordruck Zeile 71 bis 73 erklärte sie durch Einfügung des Betrags "EUR 150.000" in das Leerfeld, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres, für das erstmals dieser Antrag gestellt wird, zusammen mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Jahres zuzüglich des Hinzurechnungsbetrags nach §§ 3 Nr. 40, 3c EStG voraussichtlich EUR 150.000 nicht übersteigen wird. Außerhalb des Leerfeldes waren in dem Zeilenbereich noch die Worte "pro Jahr incl. Ehemann" eingefügt worden.

Bei dem Beklagten wurde an dieser Stelle des Formulars handschriftlich vermerkt: "Erkl. 2002 fehlt noch Prüfung-Einkommensgrenze z.Zt. nicht möglich".

Mit Bescheid über Eigenheimzulage ab 2002 vom 9.5.2003 setzte der Ag für die Jahre 2002 bis 2009 auf jeweils EUR 1.050 fest.

Am 4.2.2004 erließ der Ag einen Bescheid über die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2002 und forderte die Astin zur Rückzahlung der bereits an sie ausgekehrten Eigenheimzulage in Höhe von insgesamt EUR 2.100 auf. In der Anlage zum Bescheid heißt es, eine Eigenheimzulage habe nicht gewährt werden können, da die Einkommensgrenzen gemäß § 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) überschritten wurden.

Gegen diesen Bescheid legte die Astin mit Schreiben vom 7.2.2004 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung bezüglich der Rückzahlungsanordnung. Der Ag hat über den Einspruch noch nicht entschieden.

In seinem Schreiben vom 13.2.2004 wies der Ag darauf hin, dass gemäß § 5 EigZulG eine Eigenheimzulage nur gewährt werde, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres, für das erstmals der Antrag gestellt wurde, zusammen mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Jahres nicht mehr als 163.614 EUR beträgt. Da ihre Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2002 erst am 30.9.2003 eingegangen sei, ihr Antrag auf Eigenheimzulage jedoch schon am 17.4.2003 gestellt worden sei, habe eine Prüfung der tatsächlichen Einkommensgrenzen erst im Rahmen der Veranlagung erfolgen können.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde am 23.3.2004 zurückgewiesen.

Am 14.4.2004 stellte die Astin beim Finanzgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO soll eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände wichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (BFH, Beschluss vom 3.2.1993 - I B 90/92, BStBl II 1993, 426).

Nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung hat der Senat nach Auswertung der vorgelegten Akten und Würdigung des schriftsätzlichen Vortrags keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Der Ag war berechtigt, den Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage aufzuheben und die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge anzuordnen. Gemäß § 11 Abs. 4 EigZulG ist der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte in den nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahren insgesamt die Einkommensgrenze über- oder unterschreitet. Die Summe der Gesamtbeträge der Einkünfte der beiden maßgeblichen Jahre 2001 und 2002 betrug unstreitig EUR 303.851 und übersteigt damit die Einkommensgrenze von EUR 163.614 des § 5 EigZulG. Die Kenntnis von der Summe der Gesamtbeträge hat der Ag nachträglich im Sinne des § 11 Abs. 4 EigZulG erhalten, da er den Festsetzungsbescheid am 9.5.2003 erließ und positive Kenntnis von der Summe der Gesamtbeträge erst erlangte, nachdem er die Einkommensteuererklärung 2002 am 30.9.2003 erhalten hatte.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Astin bereits bei Stellung des Antrags auf Eigenheimzulage eine Angabe zur Einkunftsgrenze gemacht hatte. Denn hierbei hand...

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