vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 7/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Absicht zu Erzielung von Mieteinkünften bei auf lange Dauer absehbaren Verlusten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen.
  2. Solche besonderen Umstände liegen vor, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Einnahmen und den Zinsaufwendungen besteht und für die Finanzierung der Anschaffungskosten sowie der auflaufenden Zinsen ein nicht marktübliches Konzept gewählt wird, das nicht geeignet ist, zu einer zeitlich absehbaren Kompensation der anfänglichen Verluste zu führen.
  3. Das Ansparen von Lebensversicherungen muss in einem feststellbaren konzeptionellen Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme stehen, um sie als Element eines auf die gezielte und geplante Darlehensrückführung gerichteten Finanzierungsplans ansehen zu können.
  4. Soweit keine anderen Anhaltspunkte für die Dauer der voraussichtlichen Grundstücksnutzung ersichtlich sind, ist bei der Totalüberschussprognose typisierend von einem Zeitraum von 30 Jahren auszugehen.
 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 2 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen IX R 7/07)

 

Tatbestand

Die Kläger sind zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2002 zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist, ob das Grundstück der Kläger Z-Strasse in Z-Stadt mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet wurde und in welcher Höhe ggf. ein Werbungskostenüberschuss aus der Vermietung dieses Grundstücks bei der Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen ist.

Die Kläger haben das vorerwähnte Grundstück im Jahre 1981 bebaut. Die fremdfinanzierten Herstellungskosten des Gebäudes betrugen 105.308 DM (umgerechnet 53.843 €). Die Anschaffungskosten des Grund und Bodens betrugen ca. 20.000 DM. Seitdem wurde das Gebäude vermietet. Die Mieteinnahmen für die Jahre 1985 bis 2002 betrugen insgesamt umgerechnet 70.676 €. Die in den Jahren bis 1985 erzielten Einnahmen sind nicht mehr rekonstruierbar.

Im gleichen Zeitraum, 1985 bis 2002, wurden Zinsen als Werbungskosten in Höhe von zusammen 332.309,33 € geltend gemacht. Die Schuldzinsen resultierten aus der ursprünglichen Fremdfinanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Schuldenstand betrug Ende 2002 336.190,63 €. Die erklärten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung dieses Grundstücks summierten sich in diesem Zeitraum auf 307.083,31 €.

Für das Streitjahr wurden folgende Einnahmen und Werbungskosten erklärt:

Einnahmen

4.019 €

Zinsen

29.555 €

AfA

1.106 €

Erhaltungsaufwand

1.468 €

Verwaltungskosten

920 €

Der Beklagte ließ zunächst (nur) die Schuldzinsen unberücksichtigt und legte deshalb bei der Steuerberechnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 525 € zugrunde.

Der dagegen gerichtete Einspruch hatte insoweit Erfolg, als die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks Z-Straße unter Hinweis auf eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht nunmehr mit 0 € angesetzt wurden. Im übrigen wurde der Einspruch am 1.6.2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Im Einspruchsverfahren hatten die Kläger erläutert, seit 1981 seien „Zinsen und Tilgungen jeweils jährlich praktisch in ein neues Darlehen umgewandelt und dem jeweiligen Valutastand des Vorjahres zugerechnet” worden. Das Konto sei wie ein Kontokorrentkonto geführt worden, allerdings mit besonderen Zinskonditionen, die in etwa denen eines langfristigen Hypothekendarlehens entsprochen hätten. Weitere Belastungen seien über das betreffende Konto nicht erfolgt, mit der Ausnahme, dass diesem Konto die Mieteinnahmen gutgeschrieben worden seien.

Der Beklagte berief sich im Einspruchsverfahren zunächst darauf, die Zinsen seien im Streitjahr nicht abgeflossen. Bei einer Tilgungsstreckung sei, wie bei einer Stundung, ein Abfluss erst am Ende der Laufzeit anzunehmen.

In seiner Einspruchsentscheidung hat sich der Beklagte dann auf die fehlende Einkunftserzielungsabsicht gestützt. Unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze der Beurteilung einer Einkunftserzielungsabsicht (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 25.6.1984 GrS 4/82, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil II 1984, Seite 751) und ausgehend von der Rechtsprechung des BFH, wonach bei einer auf Dauer angelegten Vermietung grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Steuerpflichtige beabsichtige, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften (vgl. BFH Urteil vom 30.9.1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771), sei hier ausnahmsweise die Absicht, Einkünfte zu erzielen, zu verneinen.

Im Falle der Kläger sei ein Ausnahmefall gegeben, weil das krasse Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen und die Tatsache, dass die Zinsen ...

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