vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung – Unterstellung der Unterhaltsbedürftigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei dem Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist die für die gesetzliche Unterhaltsberechtigung erforderliche Unterhaltsbedürftigkeit aufgrund der typisierenden Bestimmungen des § 33a Abs. 1 EStG zu unterstellen.
  2. Eine konkrete Überprüfung des Merkmals der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängers ist daher auch in Auslandssachverhalten entbehrlich.
  3. Unterstützungsleistungen sind nur dann auf alle am selben Ort lebenden Angehörigen nach Köpfen aufzuteilen, wenn diese Personen Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft sind oder die Zahlungen auch für sie bestimmt sind.
 

Normenkette

EStG § 33 a Abs. 1; BGB § 1589 Abs. 1 S. 1, §§ 1601, 1602 Abs. 1; AO § 90 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.07.2011; Aktenzeichen VI R 62/10)

BFH (Urteil vom 27.07.2011; Aktenzeichen VI R 62/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang Unterhaltszahlungen nach § 33 a des EinkommensteuergesetzesEStG – zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer – Est – veranlagt. Im Rahmen ihrer ESt-Erklärung 2005 machten sie Unterhaltszahlungen i.H.v. insgesamt 5.760,- EUR geltend. Empfänger dieser Zahlungen waren die 69-jährige Mutter sowie der 23-jährige Sohn und die 26-jährige Tochter der Klägerin, die in Thailand, etwa 50 km entfernt von „M-Stadt”, leben und dort eine Haushaltsgemeinschaft bilden. In unmittelbarer Nachbarschaft lebt die vierköpfige Familie des Bruders der Klägerin in einer eigenen Haushaltsgemeinschaft. Die Unterhaltszahlungen erfolgten durch drei Überweisungen, nämlich am 04. Januar 2005 i.H.v. 5.814,22 EUR auf das Konto des Sohnes sowie am 09. Mai 2005 i.H.v. 438,53 EUR und am 18. August 2005 i.H.v. 322,77 EUR auf das Konto der Mutter der Klägerin. Mit ihrer ESt-Erklärung legten die Kläger Unterhaltsbescheinigungen der thailändischen Gemeindebehörde vor, aus denen hervorgeht, dass die Unterhaltsempfänger über keine eigenen Einkünfte oder eigenes Vermögen verfügen und von keinen anderen Personen Unterhaltszahlungen erhalten.

Im Rahmen des ESt-Bescheides 2005 vom 12. Dezember 2006 erkannte der Beklagte, das Finanzamt „E-Stadt”, die geltend gemachten Unterhaltszahlungen nicht an. Zur Begründung führte er u.a. aus, die von den Klägern vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen enthielten keine Angaben über Unterhaltszahlungen anderer Personen; ferner fehlten Familienstandsbescheinigungen für alle unterhaltenen Personen. Darüber hinaus befänden sich die Kinder der Klägerin im erwerbsfähigen Alter; hinreichende Anhaltspunkte, dass sie ihrer Erwerbsobliegenheit nachgekommen seien, fehlten. Außerdem bestehe die widerlegliche Vermutung, dass die in Deutschland wohnhafte Schwester der Klägerin ebenfalls Unterhaltszahlungen an ihre Mutter erbringe.

Gegen den ESt-Bescheid vom 12. Dezember 2006 legten die Kläger am 02. Januar 2007 Einspruch ein.

Im Laufe des Einspruchsverfahrens legten sie ein von der Schwester der Klägerin und deren Ehemann unterzeichnetes Schreiben vom 09. Dezember 2008 vor, wonach keinerlei Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin in Thailand gezahlt worden seien. Darüber hinaus brachten die Kläger eine Bescheinigung über ein Universitätsstudium des Sohnes der Klägerin von Juni 2001 bis Juni 2007 sowie weitere von der Gemeindebehörde und den Kindern sowie der Mutter der Klägerin jeweils unterzeichnete Unterhaltserklärungen bei. Auf den Inhalt dieser Erklärungen (vgl. Einspruchsakte) wird Bezug genommen.

Im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 05. Mai 2009 erkannte der Beklagte Unterhaltsaufwendungen für die Mutter und den Sohn der Klägerin i.H.v. 1.496,- EUR an und änderte den ESt-Bescheid 2005 vom 12. Dezember 2006 entsprechend ab. Im Übrigen wies er den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte er aus, die geltend gemachten Unterhaltszahlungen seien, soweit sie an die Mutter und den Sohn der Klägerin geflossen seien, teilweise anzuerkennen. Die Tochter der Klägerin sei hingegen nicht berücksichtigungsfähig, da davon auszugehen sei, dass diese ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen sei. Dafür, dass sie infolge einer Erkrankung, Behinderung, Kinderbetreuung oder Ausbildung hieran gehindert gewesen sei, lägen keine Anhaltspunkte vor. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Bruder der Klägerin mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Mutter und den beiden Kindern der Klägerin wohne. Aufgrund der geringen Einkünfte des Bruders sei dessen Familie ebenfalls bedürftig. Würden am selben Ort lebende Familienangehörige unterhalten, seien die glaubhaft gemachten Unterhaltszahlungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen, auch soweit unterhaltene Personen nicht zu den zum Abzug berechtigten Unterhaltsempfäng...

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