Entscheidungsstichwort (Thema)

Wert der Pensionsrückstellung als Obergrenze für Ansatz des Versicherungsanspruchs einer kongruenten Rückdeckungsversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer kongruenten nicht rückkauffähigen Rückdeckungsversicherung für Pensionsverpflichtungen ist der grundsätzlich nach dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zu bemessende Aktivansatz auf den Wert der Pensionsrückstellung zu begrenzen. Der Grundsatz der Einzelbewertung steht dem nicht entgegen, da Verpflichtung und Versicherungsanspruch aufgrund ihrer Deckungsgleichheit, ihrer wechselseitigen kausalen Beziehung und unter Beachtung des Realisations- und Imparitätsprinzips eine Bewertungseinheit bilden. Diese Wertbestimmung entspricht auch dem nach der Handelsbilanz maßgeblichen Teilwert.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, Nr. 2, § 6a; HGB § 246 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 3, § 253 Abs. 3, § 264 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen I R 8/03)

BFH (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen I R 8/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, mit welchem Betrag die Klägerin die Ansprüche aus einer Pensionsrückdeckungsversicherung zum 31.12.1996 zu aktivieren hat.

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Bereich Softwareberatung tätig ist.

Im Rahmen einer im Jahre 1998 u.a. für das Jahr 1996 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin gegenüber diversen Arbeitnehmern Pensionsverpflichtungen eingegangen war. Entsprechend wurden in der Bilanz zum 31.12.1996 - nicht beanstandete - Pensionsrückstellungen i.H.v. 576.242 DM angesetzt. Zur Abdeckung der sich aus den Versorgungszusagen ergebenden Belastungen schloss die Klägerin eine kongruente Rückdeckungsversicherung in Form einer Gruppenversicherung mit der „A-Lebensversicherung” ab. Der Versicherungsvertrag ist entsprechend der den Arbeitnehmern erteilten Pensionszusagen im Wesentlichen in Form einer Rentenversicherung ausgestaltet und sieht im Fall der vorzeitigen Kündigung eine Rückkaufsmöglichkeit grundsätzlich nicht vor; durch Kündigung wandelt sich die Versicherung lediglich in eine beitragsfreie um. Nur für den Fall, dass die sich bei der Umwandlung ergebenden versicherten Leistungen nicht den geschäftsplanmäßig festgesetzten Mindestbetrag ergeben, erlischt die Versicherung und die Gesellschaft erstattet das verbleibende Deckungskapital. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsvertrag vom 14.11.1994 bzw. 24.08.1994 verwiesen.

In ihrer Bilanz zum 31.10.1996 aktivierte die Klägerin die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung als sonstige Vermögensgegenstände im Umlaufvermögen. Auf Grund der kongruenten Deckung der Verpflichtungen der Klägerin aus den Pensionszusagen durch die Ansprüche aus der Pensionsrückdeckungsversicherung wurde der Ansatz des Aktivwerts der Rückdeckungsversicherung auf den Betrag der ausgewiesenen Pensionsrückstellung und damit auf 576.242 DM begrenzt. Die Betriebsprüfung vertrat hierzu die Auffassung, dass der Ansatz für die Rückdeckungsversicherung nicht auf die Höhe der Pensionsrückstellung zu begrenzen sei, sondern sich nach dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital (zum 31.12.1996: 825.845 DM) richten müsse. Da das geschäftsplanmäßige Deckungskapital im Ergebnis nichts anderes darstelle, als die verzinsliche Ansammlung der in der Vergangenheit gezahlten Sparprämien, sei es identisch mit den Anschaffungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG-. Die Höhe des zu aktivierenden Versicherungsanspruchs könne nicht mindernd beeinflusst werden durch das Bestehen einer Pensionsverpflichtung, da es sich um getrennte Vereinbarungen handele, die auch auf Grund wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht miteinander gekoppelt werden könnten. Entsprechend müsse der Aktivposten Rückdeckungsversicherung um 249.606 DM erhöht werden. Unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen gegenüber Versicherungen i.H.v. 57.719 DM folge hieraus eine Gewinnerhöhung von 191.887 DM (vgl. Tz. 11 des Betriebsprüfungsberichts vom 27.05.1998 sowie die Feststellungen des Finanzamts für Konzernbetriebsprüfung A-Stadt vom 22.04.1998).

Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und änderte entsprechend die Steuerfestsetzungen für das Jahr 1996. Da der gegen den Körperschaftsteuerbescheid eingelegte Einspruch ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Einspruchsentscheidung vom 19.05.1999), hat die Klägerin Klage eingereicht.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte den relevanten Sachverhalt nicht richtig gewürdigt habe, da er davon ausgehe, dass die Klägerin eine Rückdeckungsversicherung mit Kapitalansammlung und damit eine Kapitalversicherung abgeschlossen habe. Im Streitfall werde jedoch eine hierfür notwendige Sparprämie nicht gezahlt. Die Rückdeckungsversicherung erbringe ausschließlich Leistungen in Form einer Rente, die nur dann gezahlt werde, wenn der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht oder bei vorzeitigem Tod, sofern Hinterbliebene vorhanden seien. Der Vertrag ende, ohne dass von der Versicherungsgesellschaft...

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