Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkungen der § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Verlustausgleichsbeschränkungen der § 22 Nr. 3 Satz 3 und § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG sind verfassungsgemäß.
  2. Bei einer Zwischenanlage von Vermietungseinnahmen mit dem Ziel, durch Devisenoptionsgeschäfte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bzw. aus Leistungen zu erzielen, werden die angelegten Finanzmittel unmittelbar Gegenstand dieser Einkunftserzielungstatbestände, ohne dass es einer „Entnahme” – wie sie im Betriebsvermögen zur Lösung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs eines Wirtschaftsgutes erforderlich ist – bedürfte.
  3. Mangels engen wirtschaftlichen Zusammenhangs der Devisenoptionsgeschäfte mit der „Vermietungssphäre” können diese regelmäßig auch nicht aufgrund der Subsidiaritätsklauseln der §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 22 Nr. 3 Satz 1 1. Alt. EStG den Einkünften gem. § 21 EStG zugerechnet werden.
  4. Der bloße Wille des Stpfl., mit dem angelegten Geldbetrag zu einem späteren Zeitpunkt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, reicht nicht für eine Verdrängung der Einkunftsarten des § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EStG bzw. des § 22 Nr. 3 EStG aus, wenn dieser Wille zum Zeitpunkt der Zwischeninvestitionen noch nicht in ein konkretes Stadium getreten ist.
 

Normenkette

EStG §§ 21-23

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen IX R 43/05)

BFH (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen IX R 43/05)

 

Tatbestand

Mit Bescheid vom 30. April 2002 setzte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) aufgrund des Veranlagungsergebnisses des Jahres 2000 nachträgliche Einkommensteuervorauszahlungen für das Streitjahr 2001 fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17.2.2003 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Klage. Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid wurde im Rahmen des Klageverfahrens durch die Jahresveranlagung für 2001 ersetzt. Das FA folgte darin – von geringfügigen Abweichungen abgesehen – der Steuererklärung des Klägers. Laut dem Einkommensteuerbescheid vom 22.11.2004 erzielte der Kläger im Streitjahr folgende Einkünfte:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Makler)

-1.104.101 DM

Einkünfte aus Kapitalvermögen

474.419 DM

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

162.101 DM

Da das FA die Regelungen zur sog. Mindestbesteuerung gem. § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (künftig: § 2 Abs. 3 EStG alte Fassung --a.F.--) anwendete, kam es zu einer Festsetzung von Einkommensteuer (ESt) und Solidaritätszuschlag (SolZ), obwohl der Einkünftesaldo negativ war. Die Beträge errechnen sich wie folgt:

Summe der positiven Einkünfte

636.520,00 DM

Summe der negativen Einkünfte (ohne §§ 22 Nr. 3, 23 EStG)

1.104.101,00 DM

Davon ausgleichsfähig nach § 2 Abs. 3 EStG

368.260,00 DM

Summe der Einkünfte

268.260,00 DM

Zu versteuerndes Einkommen

258.237,00 DM

Festgesetzte ESt

105.954,00 DM

Festgesetzter SolZ

5.827,47 DM

Der Verlust aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG resultiert im Wesentlichen aus einer Abschreibung in Höhe von 280.532,06 DM auf im Betriebsvermögen befindliche Wertpapiere (Aktien), aus Aufwendungen für Kursdifferenzen in Höhe von 324.341,96 DM und Aufwendungen für kurzfristige Wertpapieroptionen in Höhe von 668.780,14 DM. In den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG sind zum Teil Sonderabschreibungen gem. § 4 Abs. 3 des Fördergebietsgesetzes (107.276 DM) und degressive Gebäude-AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG (Objekt Z, 185.892,19 DM) enthalten. Darüber hinaus hat der Kläger hier Aufwendungen in Höhe von 1.658.055 DM als Werbungskosten geltend gemacht. Dabei handelt es sich um Verluste aus Devisenoptionsgeschäften, die der Kläger mit der Bank Y getätigt hat. Laut einem Schreiben der Bank Y vom 13.6.2002 hat der Kläger im Streitjahr Optionsprämien in Höhe von 24.652.800 € vereinnahmt und Optionsprämien in Höhe von 28.196.300 € verausgabt. Der Kläger hat hiervon abweichend allerdings die verausgabten Prämien um insgesamt 2.695.750 € gekürzt, so dass sich lediglich ein Überschuss der verausgabten Prämien von 847.750 € (= 1.658.055 DM) ergab. Die Kürzung betrifft im Streitjahr 2001 verausgabte Optionsprämien für die Glattstellung von bereits in 2000 eingeräumten Optionen (short-Positionen). Die im Jahr 2001 „herausgekürzten” Aufwendungen ordnete der Kläger statt dessen dem Jahr 2000 zu.

Zur Klagebegründung trägt der Kläger vor, dass der Verlust aus Gewerbebetrieb ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 3 EStG zum Verlustausgleich zuzulassen sei. Sinngemäß macht der Kläger in Anlehnung an das Verfahren gleichen Rubrums 16 K 1482/03 E ferner geltend, dass die Verluste aus Devisenoptionsgeschäften zutreffend bei den Einkünften gem. § 21 EStG zu erfassen seien. Es handle sich nicht um Einkünfte gem. § 23 EStG, da die Devisenoptionsgeschäfte in einem objektiv...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge