Entscheidungsstichwort (Thema)

Entbehrlichkeit der gesonderten und einheitlichen Einkünftefeststellung bei britischer Limited Partnership

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer britischen Limited Partnership, an der neben einer inländischen KG als Limited Partner nur eine in Deutschland nicht steuerpflichtige britische Kapitalgesellschaft ohne Gewinnanteil beteiligt ist, ist gemäß § 180 Abs. 3 Nr.1 AO entbehrlich.
  2. Dass es sich sowohl bei der Limited Partnership als auch bei der inländischen KG um gewerblich geprägte Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt, ist bei der abkommensrechtlichen Abgrenzung der Einkunftsarten ohne Belang.
  3. Der Gewinn aus der Veräußerung in Großbritannien belegenen unbeweglichen Vermögens ist, selbst wenn er im Rahmen einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielt worden wäre, nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a DBA GB in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen, wenn Großbritannien das ihm nach Art. VIII Abs. 1 i. V. m. Art. XII Abs. 2 DBA GB zustehende Besteuerungsrecht ausgeübt hat.
  4. Diese Voraussetzung liegt – aus der maßgeblichen Sicht des deutschen Steuerrechts – auch vor, wenn nach britischem Steuerrecht lediglich ein Veräußerungsgewinn in Höhe der gewährten Abschreibungen und nicht die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten besteuert wurde (Rückgriffs- bzw. „clawback"-Besteuerung).
  5. Zinsen aus der Anlage von Mieterträgen der in Großbritannien belegenen Immobilien, die aus Quellen in Großbritannien stammen und einer in Deutschland steuerpflichtigen Person zufließen, sind keine Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Art. XII Abs. 1 DBA GB, sondern unterliegen nach Art. VII Abs. 1 DBA GB dem Besteuerungsrecht Deutschlands.
 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2, 3 Nr. 2, § 23 Abs. 3 S. 4; DBA Großbritannien Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, 5, Art. 8 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1-2, Art. 18 Abs. 2 Buchst. a

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2010; Aktenzeichen I R 49/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob in Großbritannien erzielte Gewinne der Klägerin von dem Beklagten der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 1999 zu Grunde gelegt werden dürfen.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, als deren Komplementärin im Jahr 1999 ausschließlich die A GmbH fungierte. An den Gewinnen der Klägerin war die Komplementärin nicht beteiligt. Zum Kreis der Kommanditisten zählten die nachfolgenden, ausschließlich deutschen Aktiengesellschaften und Versicherungsvereine:

B - AG

C - AG

D - AG

E - AG

F - AG

G - AG

H a. G.

I a. G.

J a. G.

Die Klägerin ihrerseits hielt als jeweils einziger „Limited Partner” Kommanditbeteiligungen an insgesamt 13 Limited Partnerships in Großbritannien. Die Limited Partnerships waren jeweils Eigentümer eines in Großbritannien belegenen Immobilienbestandes. Weder die Klägerin noch die Limited Partnerships entfalteten eine eigene operative Geschäftstätigkeit. Die Verwaltung der Immobilienbestände erfolgte vielmehr zentral über eine britische Kapitalgesellschaft. Diese fungierte als jeweils einzige unbeschränkt haftende und geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin („General Partner”) der Limited Partnerships, war aber am Gewinn nicht beteiligt. Die Anteile am „General Partner” wurden von der A GmbH gehalten. Zusammenfassend ergab sich folgende Beteiligungsstruktur:

A Verwaltungs GmbH Aktengesellschaften;

Versicherungsvereine a.G.

Komplementärbeteiligung Kommanditbeteiligung

General Partner (KapGes) A GmbH & Co. KG, Klägerin

Komplementärbeteiligung 13 Kommanditbeteiligungen

13 Limited Partnerships

(u. A.: X LP)

Im Jahr 1998 erwarb eine der Limited Partnerships, die X LP, eine in Großbritannien belegene Immobilie zu einem Anschaffungspreis von 31.564.818 DM. Bestandteil dieser Immobilie waren Geschäftseinrichtungen („Fixtures”), die nach englischem Recht zum unbeweglichen Vermögen gehören. Auf diese Geschäftseinrichtungen machte X LP in der Folge nach britischem Steuerrecht Abschreibungen (Capital Allowances) in Höhe von umgerechnet 1.459.810 DM geltend. Im Jahr 1999 veräußerte sie die X Immobilie für 35.493.120 DM. Dabei fielen Veräußerungskosten in Höhe von 337.749 DM an.

Nach britischem Steuerrecht (Capital Allowances Act CAA) wurde ein Veräußerungsgewinn in Höhe der gewährten Abschreibungen auf der Ebene der X LP besteuert (Rückgriffs- bzw. „clawback"-Besteuerung). Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns im Übrigen erfolgte in Großbritannien nicht.

Ebenfalls im Veranlagungszeitraum 1999 erzielten die 13 Limited Partnerships Zinserträge aus der kurzfristigen Anlage von Liquiditätsüberschüssen aus Mieteinkünften sowie aus Rücklagen für die Instandhaltung von Mietobjekten in Höhe von insgesamt 1.231.614 DM. Diese Zinserträge wurden in Großbritannien nicht besteuert.

Der Beklagte legte seinem Bescheid vom 21.03.2006 über die gesonderte u...

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