vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung auf verzinsliche eigenkapitalersetzende Darlehensforderungen gegenüber Auslandstochtergesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Teilwertabschreibungen auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen sind keine bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen i.S. von § 8b Abs. 3 KStG a.F. (vgl. BFH-Rechtsprechung).
  2. Eine Teilwertabschreibung auf Darlehensforderungen gegenüber einer ausländischen Tochtergesellschaft führt nicht zu einer Gewinnverlagerung ins Ausland i.S.d. § 1 AStG a.F., da der Gewinnminderung im Inland keine korrespondierende Gewinnerhöhung der ausländischen Tochtergesellschaft gegenübersteht.
  3. Die Gewährung eines verzinslichen eigenkapitalersetzenden Darlehens stellt keine Geschäftsbeziehung im Sinn des § 1 Abs. 1 AStG a.F. dar, da sie als eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahme der Zuführung von Eigenkapital gleichzustellen ist.
  4. Eine Einschränkung der Teilwertabschreibung auf Darlehen ist nicht i.S.d. EuGH-Rechtsprechung zu zulässigen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten notwendig.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; AStG 2002 § 1 Abs. 1; KStG 2002 § 8 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 3; EG Art. 43, 48

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2015; Aktenzeichen I R 29/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Streitjahr 2002 eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auf Darlehensforderungen gegenüber einer ausländischen Tochtergesellschaft gemäß § 1 Außensteuergesetz (AStG) 2002 nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin betreibt einen Handel mit Büchern, Ton- und verwandten Datenträgern über das Internet. Sie hatte im Streitjahr ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. November bis zum 31. Oktober 2002. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die A Inc. mit Sitz in L.

Am 23. März 2000 wurde in H die K Limited, ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Klägerin, gegründet. K betrieb unter der Domain „K” eine Plattform im englischsprachigen Internet zum Zweck der Vermittlung des Verkaufs und des sonstigen Vertriebs von gebrauchten und antiquarischen Büchern. Das Share Capital (Nennkapital) dieser Gesellschaft betrug bei Gründung 1 £. Das Nennkapital wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2001 um 49.999 £ auf 50.000 £ erhöht (79.010 €).

Am 19. April 2000 schloss die Klägerin mit der K Limited einen Darlehensvertrag, in dem vereinbart wurde, dass die Klägerin der Darlehensnehmerin über verschiedene Transferzahlungen Kapital zur Verfügung stellen sollte. Eine konkrete Darlehnssumme wurde nicht vereinbart. Vereinbart wurde eine jährliche Verzinsung mit 5 %. Die Stellung von Sicherheiten wurde nicht vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehnsvertrages wird auf die im Beiordner abgehefteten Anlage 2 zum Schreiben an das Finanzgericht Düsseldorf vom 28. März 2013 Bezug genommen.

Durch Vertrag vom 21. April 2000 wurde zwischen der Klägerin und der K Limited vereinbart, dass die Klägerin für die K Limited die Website betreibt, die Programmierung dieser Website und die regelmäßige Pflege sowie weitere Dienstleistung technischer Art für den Betrieb der Website übernimmt und Werbemittel zur Verfügung stellt. Die Kosten für die Dienstleistungen waren von der K Limited zu vergüten.

In einer Ergänzung zum Darlehensvertrag vom 13.12.2000 vereinbarten die Vertragsparteien das von der Klägerin nicht nur die „Kapitalbereitstellung durch Transferzahlungen darlehnsweise zur Verfügung gestellt wird”, sondern auch sonstige Leistung, die die Klägerin gegenüber der K Limited erbringt.

Der Geschäftsbetrieb der K Limited wurde wegen der schlechten Geschäftsentwicklung am 31. Oktober 2002 eingestellt. Der Verlust der K Limited betrug gemäß ihrer Gewinnermittlung zum 31. Dezember 2000 398.803 £. Zum 31. Oktober 2001 betrug der Verlust 174.135 £ und zum 31. Oktober 2002 betrug der Gewinn 76.560 £. Die K Limited wurde im Jahr 2004 liquidiert.

In ihrer Gewinnermittlung auf den 31. Oktober 2002 nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auf die der K Limited gewährten Darlehen in Höhe von 717.700 € vor.

Bei der Klägerin wurde im Jahr 2008/2009 eine Betriebsprüfung unter anderem für die Körperschaftsteuer 2002 bis 2005 durchgeführt. Die Betriebsprüfung vertrat bezüglich der Teilwertabschreibung die Auffassung, dass bei Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen und sonstigen krisenbedingte Finanzierungsaufwendungen davon auszugehen sei, dass der Gesellschafter diese Maßnahme getroffen habe, um die Gesellschaft K Limited zu erhalten. Die Abwendung der Liquidation und der damit verbundene Verlust der gesamten Anteilssubstanz stelle den für die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG erforderlichen Substanzbezug zwischen den Anteilen und dem Darlehen her. Ferner sei eine Darlehensgewährung insbesondere dann ...

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