vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters innerhalb von fünf Jahren kein steuerbarer Gesellschafterwechsel

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Gesellschafters innerhalb von fünf Jahren ist kein steuerbarer Gesellschafterwechsel i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 2a S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen II R 3/11)

 

Tatbestand

Ursprünglich waren an der Klägerin, zu deren Vermögen Grundstücke gehören, A mit 1/3 Anteil und B mit 2/3 Anteil beteiligt. Mit Einbringungsvertrag vom 27.12.2001 übertrug A seinen 1/3 Anteil an der Klägerin auf die A Grundstücks- und Beteiligungsgemeinschaft mbH. nunmehr A Bau-Finanz GmbH – GmbH –. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist A. Mit einem weiteren Übertragungsvertrag vom 15.12.2006 übertrug B einen 1/3 Anteil an der Klägerin an A, den anderen 1/3 Anteil an die GmbH. Die Klägerin besteht nunmehr aus den Gesellschaftern A zu 1/3 Anteil und der GmbH zu 2/3 Anteil.

Der Beklagte sah hierin einen nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbaren Gesellschafterwechsel und erließ am 05.07.2007 einen Grunderwerbsteuerbescheid über EUR 5.425,00, als Bemessungsgrundlage wurde der Verkehrswert angesetzt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft habe sich innerhalb von fünf Jahren dergestalt geändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergegangen seien. Die Gesellschafter seien vollständig ausgewechselt worden. Die Position als Gesellschafter habe A mit der Übertragung seines Anteils auf die GmbH aufgegeben. Mit seiner neuerlichen Beteiligung an der Klägerin durch Erwerb des Anteils des B sei er neuer Gesellschafter im Sinne der vorgenannten Norm geworden. Er sei daher bei seinem Wiedereintritt in die Klägerin nicht als Altgesellschafter anzusehen. Diese Beurteilung entspreche auch der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27.04.2005 II R 61/03, BFH/NV 2005, 1716 und Beschluss vom 17.03.2006 II B 157/05, BFH/NV 2006, 1341).

Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.07.2008 als teilweise unbegründet zurück. Die Grunderwerbsteuer wurde um 1/3 auf EUR 3.616,00 herabgesetzt, weil eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG in Höhe von 1/3 zu gewähren sei. Im Übrigen wurde er abgewiesen.

Die Klägerin hat am 25.08.2008 Klage erhoben. Der Beklagte hat den Bescheid unter dem 23.09.2010 für vorläufig erklärt nach § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte im Sinne des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsmäßig ist.

Die Klägerin trägt vor, der Bescheid sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Eine unmittelbare oder mittelbare Übertragung von mindestens 95 % der Anteile innerhalb des Fünfjahreszeitraumes des § 1 Abs. 2a GrEStG habe nicht stattgefunden. Hierfür sei erforderlich, dass mindestens 95 % der Anteile auf „neue” Gesellschafter übergegangen seien. Dies sei hier nicht der Fall, weil der erneute Anteilserwerb durch A einen Erwerb durch einen Altgesellschafter darstelle.

Die Stellung als Altgesellschafter bestimme sich nach der Gesellschafterstellung im Zeitpunkt des ersten Erwerbs innerhalb des Fünfjahreszeitraumes. Es sei allein entscheidend, dass der Gesellschafter in diesem Zeitpunkt Gesellschafter gewesen sei. Nicht erforderlich sei dagegen, dass die Gesellschafterstellung während des gesamten Fünfjahreszeitraumes fortbestanden habe. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Regelung, nach der der Tatbestand nur erfüllt sei, wenn 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen von den ursprünglichen Gesellschaftern auf davon verschiedene Gesellschafter übertragen würden. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung, der zufolge die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Personengesellschaften der Grunderwerbsteuer unterworfen würden, wenn sie im wesentlichen der Übertragung eines Grundstücks gleichkäme.

Auch nach dem vom Beklagten zitierten Urteil des BFH greife die Fiktion des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht, denn es sei keine „Übereignung eines Grundstücks von der Personengesellschaft mit dem ursprünglichen Gesellschafterbestand auf eine neue Personengesellschaft mit dem nach Erreichen der Grenze von 95 % bestehenden Gesellschafterbestand” erfolgt. Es seien gerade nicht in vollem Umfang an die Stelle der ursprünglichen Gesellschafter neue Gesellschafter getreten. Der vom Beklagten zitierte Beschluss befasse sich nicht mit der hier zu beurteilenden Thematik. Auch nach einem Erlass der Finanzverwaltung vom 26.02.2003 BStBl 2003 I, 271 seien Altgesellschafter die Gesellschafter, die vor dem Beginn des Fünfjahreszeitraumes mittelbar oder unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt gewesen seien.

Die Klägerin beantragt,

die Grunderwerbsteuerfestsetzung, zuletzt geändert im Bescheid vom 23.09.2010, aufzuheben, hilf...

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