vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzugsverbot für Schuldzinsen zur Finanzierung des Erwerbs von Schachtelbeteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im Veranlagungszeitraum 2000 aufgewandte Anschaffungskosten für Aktien des Umlaufvermögens sind im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung auch dann in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Verkaufserlös für die Weiterveräußerung der Aktien im Jahr 2001 unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte steuerfrei bleibt.
  2. Für ein rückwirkendes hälftiges Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 EStG i. d. F. des StSenkG in Veranlagungszeiträumen vor der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens fehlt eine gesetzliche Grundlage.
  3. Bei der Auslegung der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 8 a EStG i. d. F. des StSenkG ist das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot zu beachten.
  4. Die Anwendung des § 3 c EStG a. F. kommt nur in Betracht, wenn in demselben Veranlagungszeitraum steuerfreie oder zur Hälfte steuerfreie Einnahmen zufließen.
 

Normenkette

EStG §§ 3 c, 3c Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 3 Nr. 40, § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 8a; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2012; Aktenzeichen IV R 51/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Anschaffungskosten für Aktien des Umlaufvermögens im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in voller Höhe oder nur nach Maßgabe des § 3 c EStG aufwandswirksam werden.

Die Kläger gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom ......1997 die A-B-C GbR mit Sitz in X. Zweck der Gesellschaft war die Verwaltung des eigenen Vermögens der Gesellschaft. Geschäftsführende Gesellschafterin war die nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligte – Y-GmbH. Weitere Gesellschafter waren die Kläger zu 2. bis 7. mit folgenden Kapitalanteilen:

...... C:

_________.DM

...... C:

_________.DM

...... C:

_________.DM

...... A-B:

_________.DM

...... A-B:

_________.DM

...... A-B:

_________.DM

267.400.000 DM

Die Y-GmbH haftete mit ihrem Vermögen unbeschränkt. Bei den weiteren Gesellschaftern wurde die Haftung auf die jeweils erbrachte Einlage beschränkt. Dies erfolgte dadurch, dass die GbR bei jedem von ihr abgeschlossenen Vertrag individuell eine entsprechende Haftungsbeschränkung vereinbarte.

Das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft entsprach dem Kalenderjahr. Die Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG alter Fassung (a.F.). Die Gesellschaft führte keine Bücher und machte keine Abschlüsse im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG. Eine Aufforderung des Beklagten im Sinne von § 141 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) an die Gesellschaft erfolgte nicht.

Die Gesellschaft erwarb mit dem ihr zur Verfügung gestellten Kapital Aktien, die jeweils nur kurzfristig gehalten wurden. Sämtliche Aktien wurden innerhalb eines Jahres nach Ankauf wieder veräußert.

Im Kalenderjahr 2000 erwarb die Gesellschaft verschiedene Aktien ausländischer Aktiengesellschaften. Sie wandte hierfür Anschaffungskosten in Höhe von 148.472.684 DM (75.912.878 EUR) auf. Diese Aktien wurden im Jahre 2001 von der Gesellschaft wieder veräußert. Die GbR erzielte 2001 Einnahmen von 133.832.375 DM. Die Gesellschaft behandelte die Anschaffungskosten der Aktien in der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben. Die Verkaufserlöse im Jahr 2001 erfasste und erklärte die Gesellschaft in Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte.

Der Beklagte stellte entsprechend der Erklärung der Gesellschaft die Einkünfte für 2000 mit Bescheid vom 18.10.2002 gesondert und einheitlich auf./. 13.486.006,41 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Durch Realteilungsbeschluss vom ...12.2004 wurde die GbR zum 31.12.2004 real geteilt und ging damit unter. Die Y-GmbH wurde durch Verschmelzungsvertrag vom ...04.2005 mit dem übernehmenden Rechtsträger A-B-GmbH verschmolzen. Die Y-GmbH als übertragender Rechtsträger erlosch damit.

Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt mit Bescheid vom 26.03.2007 die Feststellung der Einkünfte für 2000 auf + 50.901.165,67 DM. Das Betriebsprüfungs-Finanzamt und der Beklagte vertraten folgende Auffassung: Die GbR sei als gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG anzusehen. Obwohl gewerblich geprägt, habe die Tätigkeit der GbR den Charakter einer privaten Vermögensverwaltung gehabt. Sie habe daher ihren Gewinn und Verlust als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln dürfen. Die Anschaffungskosten für die Aktien seien aber nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Diese Ausgaben stünden in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Betriebseinnahmen des Jahres 2001, so dass § 3 c EStG in der alten, für den Veranlagungszeitraum 2000 gültigen Fassung auf die Betriebsausgaben des Jahres 2000 wie folgt anzuwenden sei:

50 % der Aufw...

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