rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie von Aufwendungen für Bewirtung und Werbemittel

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen eines nichtselbständigen Außendienstmitarbeiters für Bewirtung und Werbemittel können nur beruflich veranlasst sein, wenn sie im Zusammenhang mit erfolgs- oder umsatzabhängigen Bezügen stehen.
  2. Einem Ehegatten-Unterarbeitsvertrag zur Erledigung von Büroarbeiten im Rahmen einer Außendiensttätigkeit kann nicht deshalb die steuerliche Anerkennung versagt werden, weil hierdurch zivilrechtlich unwirksam Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis übertragen würden.
  3. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände eines häuslichen Arbeitszimmers, die keine Arbeitsmittel darstellen, fallen unter die Abzugsgrenze von 2.400,-- DM p.a.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6d, § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5; BGB § 613

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen VI R 78/04)

 

Tatbestand

Die Kläger wurden im Streitjahr 1997 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Außendienstmitarbeiter, die Klägerin als Verkäuferin nichtselbständig tätig.

Zwischen den Beteiligten wird nach Durchführung des Einspruchsverfahrens noch über folgende Punkte gestritten:

Kläger:

1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Hierzu gab der Kläger an, dass er bei seinem Arbeitgeber in N als Außendienstmitarbeiter über keinen festen Arbeitsplatz verfüge. Er fahre jedoch fast täglich zum Arbeitgeber, um dort beispielsweise Mitarbeiter zu Kundenbesuchen abzuholen, Abstimmungen mit den kaufmännischen und technischen Abteilungen vorzunehmen, Kundenbesuche auszuwerten sowie (auch an Samstagen) mit Kunden Werksbesichtigungen vorzunehmen. Der Kläger verweist auf eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, wonach er das Werk in N an mindestens 200 Tagen im Jahr 1997 aufgesucht hat, und begehrt die Anerkennung von 8.482 DM (233 Tage x 52 km x 0,70 DM) als Werbungskosten bei seinen Einkünften nach § 19 EStG.

Der Beklagte hatte in der Einspruchsentscheidung vom 28.12.1999 200 Fahrttage nach N anerkannt (= 7.280 DM).

2. Aufwendungen für eine Bürohilfe

Der Kläger hatte nach seinen Angaben im Streitjahr die Klägerin als Bürokraft angestellt, ihr die gesamten Arbeiten seiner Büroorganisation (Schreibarbeiten, Datenerfassungen, Pflege der Kundenkartei, Ablage- und Vorsortierungsarbeiten von Angeboten und sonstigen Unterlagen) übertragen und ihr hierfür ein Bruttogehalt von 600 DM pro Monat gezahlt. Die Arbeitszeit sollte regelmäßig 10 Stunden pro Woche (2 Stunden pro Tag) betragen. Der Kläger verweist auf die von seiner Ehefrau ausgestellten Quittungen über die monatlichen Zahlungen im Streitjahr, die jeweils Zahlungen von 620 DM/Monat belegen. Auf Anfrage des Beklagten hat er hierzu mitgeteilt, dass er über die vertraglich festgelegten 600 DM hinaus seiner Ehefrau noch zusätzlich 20 DM pro Monat an Fahrtkostenerstattung für Boten- und Besorgungsfahrten gezahlt hat.

Der Arbeitgeber des Klägers hat unter dem 28.04.1999 sein Einverständnis mit der Übertragung von Büroarbeiten des Klägers auf seine Ehefrau erklärt. Der Kläger macht insoweit 7.200 DM als Werbungskosten geltend.

Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Klägern nicht anerkannt, da der Kläger gegenüber seinem Arbeitgeber zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet gewesen sei. Eine Übertragung dieser Dienste auf einen Dritten verstoße daher gegen § 613 BGB und führe zur steuerlichen Nichtanerkennung des Ehegattenarbeitsvertrages.

3. Bewirtungsaufwendungen und Aufwendungen für Werbemittel

Der Kläger hat hierfür Aufwendungen in Höhe von 15.396 DM bzw. von 6.258 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht. Er hat ausgeführt, dass diese Aufwendungen zur Erzielung von Aufträgen unumgänglich gewesen seien.

Auf die Aufforderung des Beklagten, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er über erfolgsabhängige Bezüge im Streitjahr verfügt habe, hat der Kläger vorgetragen, dass er für das Streitjahr 1997 einen „gültigen” Arbeitsvertrag nicht vorlegen könne, sondern dass Änderungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages nie schriftlich fixiert worden seien. Der Kläger hat einen Anstellungsvertrag vom 12.01.1977 vorgelegt, wonach er zum damaligen Zeitpunkt ein Festgehalt von 4.140 DM sowie eine Umsatzprovision von 0,5 % bis 1 % erhielt. Er hat hierzu geäußert, dass für das Streitjahr keine separaten, detaillierten Provisionsabrechnungen bzw. Provisionszahlungen erfolgt seien. Er habe vielmehr in seiner Gesamtheit ein Gehalt gehabt, das nach der Gesamtleistung nach oben oder unten angepasst worden sei sowie zusätzliche umsatzabhängige Sonderzahlungen.

Der Beklagte hat die berufliche Veranlassung dieser Aufwendungen verneint, da der Kläger über keine erfolgs- oder umsatzabhängigen Bezüge im Streitjahr verfügt und der Bundesfinanzhof bereits 1984 entschieden habe, dass Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer mit feststehenden Bezügen zu...

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