Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes hegt dem Gericht noch nicht vor.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.1998; Aktenzeichen VIII R 5/96)

BFH (Aktenzeichen IV B 41/91)

 

Tatbestand

Die Kläger wurden 1984 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind seit 1981 Eigentümer des Zweifamilienhauses „A.-Straße” in „A.-Stadt” und seit 1982 zusätzlich Eigentümer des Mehrfamilienhauses „B.-Straße” in „B.-Stadt”.

Der Kläger war mit seiner Mutter … Gesellschafter der Firma … oHG – in „B.-Stadt”. Sein „Kapitalkonto” belief sich zum 01.01.1982 auf ./. 378.746,31 DM und entwickelte sich wie folgt:

Stand 01.01.1982

./. 378.746,31 DM

abzüglich Entnahmen

./. 128.235,54 DM

zuzüglich Einlagen

450.000,00 DM

zuzüglich Gewinn

167.346,45 DM

Stand 31.12.1982

110.364,60 DM

Die Mutter schied zum 31.12.1982 aus der oHG aus. Ihr „Kapitalkonto” belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 353.020,93 DM.

Der Kläger führte den Betrieb zunächst als Einzelunternehmer weiter und wandelte ihn am 21.06.1983 rückwirkend zum 02.01.1983 in eine GmbH um. Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung für 1984 machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Mehrfamilienhaus „B.-Straße” in „B./Stadt” Schuldzinsen in Höhe von 74.683,– DM als Werbungskosten geltend.

Der Beklagte folgte dem nicht. Den Einspruch wies er zurück. Die Schuldzinsen seien unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt abzugsfähig. Sie beruhten auf einem Darlehen, das der Kläger aufgenommen habe, um der oHG 1982 450.000,– DM zuführen zu können. Dieses Darlehen stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dazu reiche es nicht, daß es durch eine Grundschuld an dem Hausgrundstück „B.-Straße” in „B.-Stadt” gesichert sei. Die Schuldzinsen stellten auch keine Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Sie seien nicht durch den Erwerb der Anteile an der GmbH veranlaßt. Vielmehr habe der Kläger die Darlehensvaluta schon der oHG zur Verfügung gestellt. Es handele sich aber auch nicht um nachträgliche Betriebsausgaben für die oHG. Zwar sei die Darlehensaufnahme betrieblich veranlaßt. Dies führe aber dazu, daß das Darlehen zunächst zum notwendigen Betriebsvermögen der oHG und mit dem Ausscheiden der Mutter aus der oHG zum notwendigen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehört habe. Mit der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH sei es notwendiges Betriebsvermögen der GmbH geworden. Damit könnten die Schuldzinsen allenfalls Betriebsausgaben der GmbH sein. Ebensowenig könne von einer steuerlich anzuerkennenden Umschuldung ausgegangen werden.

Die Kläger meinen hingegen, die Schuldzinsen seien in voller Hohe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei ihrer Einkommensteuerveranlagung anzuerkennen. Zunächst habe der Beklagte übersehen, daß die Schuldzinsen aufzuteilen seien. Ein Betrag von 33.059,– DM entfalle auf ein Darlehen, das sie zur Finanzierung des Zweifamilienhauses „A.-Straße” in „A.-Stadt” aufgenommen hätten. Damit seien insoweit ohne weiteres Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzurechnen. Gleiches gelte für Kontokorrentzinsen in Höhe von insgesamt 4.499,– DM. Dies seien Überziehungskosten aus der Abwicklung des Zahlungsverkehrs für das Mehrfamilienhaus „B.-Straße” in „B.-Stadt”. Aber auch die restlichen 37.125,– DM seien abzugsfähig. Einem Steuerpflichtigen müsse es unbenommen bleiben, frei darüber zu entscheiden, ob und wie er eine Finanzierung im einzelnen regele. Steuerrechtlich dürfte nichts anderes gelten.

Der Beklagte hat die ursprüngliche Veranlagung während des Klageverfahrens geändert und die Einkommensteuer der Kläger für 1984 mit Bescheid vom 23.07.1990 auf 35.488,– DM festgesetzt. Er hat die auf das Zweifamilienhaus „A.-Straße” in „A.-Stadt” entfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt, weitere Aufwendungen jedoch nicht. Von den Überziehungskosten seien bereits 2.813,– DM in der ursprünglichen Veranlagung berücksichtigt, den Restbetrag hätten die Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Die Kläger haben den Bescheid vom 23.07.1990 gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Sie begehren, ihrer Einkommensteuerveranlagung für 1984 weitere Schuldzinsen in Höhe von 37.125,– DM als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sowie die erhöhten Kinderfreibeträge gemäß § 54 Abs. 1 EStG zugrunde zulegen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 23.07.1990 abzuändern und ihre Einkommensteuer auf 17.534,– DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 1984 in der Fassung des Bescheides vom 23.07.1990 ist rechtswidrig, soweit der Beklagte dort für zwei Kinder an Kinderfreibeträgen insgesamt nur 864,– DM statt 4.264,– DM anerkannt hat Hierdurch sind die...

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