rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung des Vorwegabzugs auch bei Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft mit Versorgungszusage

 

Leitsatz (redaktionell)

Ungeachtet der mit der Erteilung einer Pensionszusage einhergehenden Verringerung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf Auskehrung des Gewinns und des Liquidationserlöses erwirbt der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hierdurch im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung, so dass bei der Berechnung der einkommensteuerlich abzugsfähigen Sonderausgaben der Vorwegabzug entsprechend zu kürzen ist (gegen BFH-Urteil vom 16.10.2002 XI R 25/01, BFH/NV 2003, 252).

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3 S. 2, § 10c Abs. 3 Nr. 2; GmbHG § 13 Abs. 1, 3, § 29 Abs. 1, § 72

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.07.2004; Aktenzeichen XI R 9/04)

BFH (Urteil vom 28.07.2004; Aktenzeichen XI R 9/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit bei der Berechnung der abzugsfähigen Sonderausgaben ein so genannter Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG -) zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer Firma A-GmbH; er hatte in 1991 50 v.H. des Stammkapitals erworben. Im Zuge seiner Anstellung als Geschäftsführer wurde ihm eine Altersversorgung zugesagt. Seit Mitte 1993 kündigte der Mit-Gesellschafter (Herr B) an, die Gesellschaft zu verlassen. Es kam zu Verhandlungen über die Übertragung des Anteils des Herrn B an den Kläger. Durch Urkunde vom 11.12.1995 übertrug Herr B seinen Anteil (nominell 25.000 DM) an den Kläger für 1 DM; in der notariellen Urkunde - auf die für Einzelheiten Bezug genommen wird - heißt es, dass Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft dem Kläger ab 01.01.1994 zustehen sollen.

Bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaft war eine im Zuge des Ausscheidens des Herrn B an diesen gezahlte Abfindung (24.000 DM) als verdeckte Gewinnausschüttung einkommenserhöhend angesetzt worden. Der Beklagte berücksichtigte auf dieser Grundlage eine verdeckte Gewinnausschüttung als Einnahme aus Kapitalvermögen bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaft in 1995 wurde später durch Urteil des erkennenden Senats 6 K 4925/99 vom 05.03.2002 der Sache nach bestätigt (die Ausschüttungsbelastung für eine „andere Ausschüttung” wurde aber in 1995 nur für einen Teilbetrag von 20.000 DM hergestellt). Nachdem das Rechtsmittel gegen diese Entscheidung erfolglos geblieben war, setzte der Beklagte durch Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1995 vom 03.06.2002 den Betrag der „anderen Ausschüttung” als verdeckte Gewinnausschüttung beim Kläger an; Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. wurden nicht berücksichtigt.

Die Kläger machen mit Blick auf diesen Änderungsbescheid geltend, dass nach Vorlage einer entsprechenden Steuerbescheinigung noch ein Körperschaftsteuer-Anrechnungsguthaben anzusetzen und die Körperschaftsteuer anzurechnen ist. Im Übrigen sei bei den Versicherungsbeiträgen ein weiterer Betrag von 16.603 DM zu berücksichtigen; mit Blick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.10.2002 XI R 25/01 (Sammlung von Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 252) sei auch von einer Kürzung des Vorwegabzugs, die der Beklagte mit Blick auf die Pensionszusage für den Kläger vorgenommen habe, abzusehen.

Die Kläger beantragen,

dass unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1995 vom 03.06.2002 bei der Höchstbetragsberechnung betreffend Sonderausgaben der Vorwegbetrag unter Berücksichtigung einer Alterssicherung für den Kläger nicht gekürzt wird,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass mit Blick auf die Vorlage einer Steuerbescheinigung ein geänderter Steuerbescheid ergehen werde. Im Übrigen ist er der Ansicht, dass die nachträglich geltend gemachten Sonderausgaben zwar „dem Grunde nach” berücksichtigt werden könnten, dass aber der Vorwegabzug - wie im angefochtenen Einkommensteuerbescheid - auf 0 DM zu kürzen sei. Eine Anwendung des BFH-Urteils vom 16.10.2002 XI R 25/01 komme vor der Klärung einer allgemeinen Anwendbarkeit für die Verwaltung nicht in Betracht; darüber hinaus sei die Anwendung des Urteils im Streitfall auch fraglich, da der Kläger erst im Dezember des Streitjahres Alleingesellschafter der GmbH wurde. Die Kürzung des Vorwegabzugs sei mit Blick auf die sozialversicherungspflichtigen Einnahmen der Klägerin auch - unabhängig von der Versorgungszusage - auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu beziehen, die der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer bezogen hat.

Der Beklagte hat nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung (unter dem 27.11.2003) einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1995 erlassen, in dem er unter Hinweis auf „§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO” eine zwischenzeitlich von den Klägern vorgelegte Steuerbescheinigung durch Ansatz v...

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