rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichszahlungen an Zusatzversorgungskasse bei Verschmelzung von Versorgungskassen als Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Wege der Umlagefinanzierung geleistete Arbeitgeberbeiträge an eine Zusatzversorgungskasse unterliegen auch mit dem Anteil der Lohnsteuerpflicht, der anlässlich der Verschmelzung zweier kommunaler Versorgungskassen zum Ausgleich der unterschiedlichen Deckung des Verpflichtungsbestandes als Mehrbetrag für die Versicherten der untergegangenen Kasse zu zahlen ist.

2. Ein solcher Sachverhalt ist nicht mit der dem „Bahn-Urteil” des BFH vom 30.05.2001 VI R 159/99 (BStBl II 2001, 815) zugrunde liegenden Gestaltung vergleichbar, dass aufgrund gesetzlicher Schließung des Versichertenbestandes und Umstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren ein erhöhter Umlagesatz entrichtet werden muss.

3. Beitragsleistungen an Versorgungseinrichtungen sind nur dann nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, wenn sie im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 63, § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.02.2006; Aktenzeichen VI R 64/05)

BFH (Urteil vom 15.02.2006; Aktenzeichen VI R 64/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einordnung von Ausgleichszahlungen an eine Zusatzversorgungskasse als Arbeitslohn.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und befindet sich zu 100% im Besitz der Stadt „F-Stadt”. Den Mitarbeitern der Klägerin wurde durch die Zusatzversorgungskasse der Stadt „F-Stadt” („D”), eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Stadt „F-Stadt”, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes gewährt. Diese Zusatzversorgung wurde im Umlageverfahren mit gleitender Abschnittsdeckung finanziert. Nach versicherungsmathematischen Grundsätzen wurden die erwarteten Versorgungslasten für einen Zeitraum von 10 Jahren ermittelt (Deckungsabschnitt). Der versicherungsmathematisch ermittelte Bedarf wurde unter Anrechnung des bestehenden Vermögens und der erwarteten Vermögenserträge auf die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller angemeldeten Arbeitnehmer der Kassenmitglieder umgelegt. Der Umlagesatz war so bemessen, dass die für einen Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zusammen mit anderen Mitteln ausreichten, um die Ausgaben für den zehnjährigen Deckungsabschnitt zu bestreiten. Die Umlage belief sich auf zuletzt 7,3% der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte.

Da sich infolge eines andauernden Stellenabbaus in den letzten Jahrzehnten das zahlenmäßige Verhältnis der Rentner zu den aktiven Arbeitnehmern bei der „D” zunehmend verschlechterte, führte dies zu einer im Vergleich zu anderen Zusatzversorgungskassen höheren Zahl von Rentnern und einer deutlich schlechteren Vermögensausstattung der „D”. Da die Umlagen der „D” mit 7,3% zudem bedeutend über den Umlagen der „S” Zusatzversorgungskasse („T”) in Höhe von (nur) 4,25% lagen, leitete die Stadt „F-Stadt” die „D” zum 01.01.2003 auf die „T” über. Auch die „T” finanzierte ihre Versorgungsleistungen im Umlageverfahren mit gleitender Abschnittsdeckung.

Voraussetzung für das Einverständnis der „T” für die Aufnahme des Versichertenbestandes der „D” war, dass die Vermögensausstattung in Bezug auf das vorhandene Vermögen und die versicherungsmathematischen Barwerte der Renten und Rentenanwartschaften auf gleiches Niveau gebracht wurde. Die „T” verlangte daher zum Schutz ihres Versichertenbestandes neben der Übertragung des „D”–Vermögens eine Zuzahlung an die „T” in Höhe von 115,9 Millionen Euro durch die Mitgliedsunternehmen der „D” als Nachteilsausgleich. Diese wurde zur Abgeltung des bei der „D” vorhandenen höheren Anteils an Rentnern und zum Ausgleich für das bei der „D” geringere Vermögen pro Versichertem gezahlt und ermittelte sich dabei wie folgt:

Unter den auf die „T” übergehenden versicherten Personen der „D” hätten unter Zugrundelegung des Verhältnisses von Versorgungsrentnern zu versicherten Personen der „T” (46,5%) von 11.636 Pflichtversicherten der „D” nur 0,465 x 11.636 = 5.434 Rentner sein dürfen. Die darüber hinaus gehende Belastung mit Rentnern der „D” wurde mit 40.000,00 € (Barwert pro Rentenfall) x (7.348 – 5.434) = 76.560.000 € ermittelt. Das Vermögen pro Versicherten betrug bei der „T” zudem 2.979.894.000,00 €: 274.886 = 10.840,47 € pro Person, bei der „D” hingegen 87.337.000,00 € : 11.686 = 7.473,64 € pro Person. Der Unterschiedsbetrag in Höhe von 3.366,83 €, multipliziert mit der Gesamtzahl der bei der „D” versicherten Personen ergab einen Betrag von 3.366,83 € x 11.686 = 39.344.775,00 €. Die Gesamtsumme des Nachteilsausgleichs belief sich daher auf 76.560.000,00 € + 39.344.775,00 € = 115.904.775,00 €.

Der in dieser Höhe von den Mitgliedsunternehmen zu zahlende Nachteilsausgleich erfolgte dahingehend, dass die „T” von der Klägerin und den anderen Mitgliedsunternehmen der „D” neben der Umlage von 4,25 % der Lohnsumme, den Sanierungsbeiträgen und sonstige...

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