vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind auch bei einer 180 Tage pro Jahr unterschreitenden Pkw-Nutzung zu diesem Zweck gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG pauschal mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer im Monat und nicht taggenau für jede einzelne Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer anzusetzen.
  2. Ein taggenauer Ansatz i.H.v. 0,002 % des Listenpreises, wie ihn der BFH in seiner Rechtsprechung zur korrespondierenden Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für den Bereich der Überschusseinkünfte bei weniger als 15 Fahrttagen im Monat befürwortet hat (BFH Urteil vom 4. April 2008 Az. VI R 85/04, BStBl. II 2008, 887), ist weder mit dem Wortlaut noch mit Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar.
  3. Es ist nicht unverhältnismäßig, dem Steuerpflichtigen die Führung eines Fahrtenbuches zur Vermeidung einer pauschalen Betriebsausgabenkürzung in Höhe von 0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte abzuverlangen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 6 Sätze 2-3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 Sätze 3, 5, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2006, 2007, 2008

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechnungsweise von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Die Klägerin betreibt eine Arztpraxis in A. In den Streitjahren nutzte die Klägerin betriebliche Kraftfahrzeuge neben sonstigen betrieblichen und privaten Fahrten auch für die Wege zwischen ihrer Wohnung und Praxis.

Im Anschluss an eine steuerliche Betriebsprüfung erließ der Beklagte mit Schreiben vom 22. August 2012 geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 2006-2008. Der Beklagte pauschalierte für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nichtabzugsfähige Betriebsausgaben i.H.v. 0,03 % des Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeuges pro Monat und Entfernungskilometer. Im Gegenzug wurde die Entfernungspauschale für 42 km und die Tage, an denen tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchgeführt wurden, gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG in Abzug gebracht.

Die Klägerin legte hiergegen mit einem auf den .... 2012 datierten Schreiben, beim Beklagten am .... 2012 eingegangen, Einspruch ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens haben sich die Beteiligten über verschiedene Einwendungen verständigt. Streitig sind lediglich noch die Feststellungen des Beklagten zum Kfz-Eigenverbrauch. Die Klägerin verfolgte mit ihrem Einspruch unter anderem das Ziel, nichtabzugsfähige Betriebsausgaben für zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in 2006 bis 2008 abweichend zu berechnen. Hierfür sei die tatsächliche Anzahl der Tage, an denen die Praxis aufgesucht wurde, mit monatlich 0,002 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bestätigt, dass für die Besteuerung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges, welches privat mitbenutzt werde, bei einer privaten Nutzung von weniger als 15 Tagen kein pauschaler Monatswert (gleich 0,03 %) sondern eine taggenaue Berechnung (gleich 0,002 %) zu erfolgen habe (BFH Urteil vom 22. September 2010 Az. VI R 57/09, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2011, 359; Urteil vom 13. Dezember 2012 Az. VI R 51/11, BStBl. II 2013, 385).

Dies hätte sich für die Klägerin steuerlich wie folgt ausgewirkt:

Jahr

Bruttolistenpreis

Entfernung

Tatsächliche Fahrten

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

2006

42.500 €

42 km

177

6.319 €

2007

42.500 € 40.400 €

42 km 42 km

19 114

678 € 3.869 €

2008

40.400 €

42 km

147

4.988 €

Die angegebenen Einzelfahrten fielen in allen Monaten der Streitjahre in unterschiedlicher Höhe an. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.

Der Beklagte berechnete die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb durch Ansatz von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Monat und Entfernungskilometer wie folgt:

Jahr

Bruttolistenpreis

Entfernung

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

2006

42.500 €

42 km

6.426 €

2007

42.500 € 40.400 €

42 km 42 km

1.071 € 5.090 €

2008

40.400 €

42 km

6.108 €

Diese Berechnungsweise entspreche der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6 des EStG. Es handele sich um eine typisierende pauschale Ermittlung. Eine taggenaue Berechnung komme lediglich in Ausnahmefällen in Betracht, z.B. wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt werde. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier aber nicht vor (vgl. Stellungnahme des Bekl. vom 9. April 2013).

Nach den vorstehenden Berechnungen zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben bestand für das Jahr 2006 ein Unterschiedsbetrag von 110 €, für das Jahr 2007 von ...

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