rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Aufwendungen für geplante Investitionen nach § 7g EStG als Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Betriebsausgabenabzug für die künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern (Ansparabschreibung) setzt bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung grundsätzlich die Aufnahme eines gesonderten Abzugspostens für jedes Wirtschaftsgut in die Gewinn- und Verlustrechnung voraus.
  2. Bei Ausweis eines summierten Postens muss zumindest auf eine entsprechend aufgeschlüsselte Anlage Bezug genommen werden.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, § 7g Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6

 

Streitjahr(e)

1997, 1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen XI R 52/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger, die als Ärzte in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gemeinschaftspraxis betreiben, berechtigt waren, in den Streitjahren Aufwendungen für geplante Investitionen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben abzuziehen.

Im Rahmen eines Gesprächs mit dem damaligen Steuerberater der Kläger war am 9.12.1998 eine handschriftliche Aufstellung über angeblich für 1998/99 geplante Investitionen im Gesamtvolumen von rund 203.000 DM gefertigt worden. Die auf 100.000 DM abgerundete Hälfte dieses Betrages wiesen die Kläger in ihrer vom 17.12.1998 datierenden Gewinnermittlung für 1997 nach § 4 Abs. 3 EStG unter Bezugnahme auf § 7g Abs. 3 und 6 EStG als Betriebsausgabe aus.

Ein weiteres Gespräch mit dem damaligen Steuerberater fand am 13.2.2000 statt. Nach der hierüber gefertigten Niederschrift planten die Kläger „für dieses Jahr” Investitionen in einem Gesamtvolumen von 343.600 DM. Die auf 170.000 DM abgerundete Hälfte dieses Betrages machten sie in gleicher Weise wie 1997 in ihrer vom 23.2.2000 datierenden Gewinnermittlung für 1998 als Betriebsausgabe geltend. Im Anschluss an die Feststellungen einer Ende Mai 2000 begonnenen Betriebsprüfung versagte das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung der erwähnten Betriebsausgaben und erließ für die Streitjahre entsprechende nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Feststellungsbescheide.

Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. In der hier wegen der Einzelheiten in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung vom 12.6.2002 stellte das Finanzamt maßgeblich darauf ab, dass Art und Umfang der geplanten Investitionen sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der einzelnen Investition nicht aus der Buchführung ersichtlich seien. Infolge der Abrundung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Beträge könne zudem nicht nachvollzogen werden, in welcher Höhe die „gebildete Rücklage” auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfalle.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und machen geltend: Der Argumentation des Finanzamtes, die geplanten Investitionen seien nicht hinreichend dokumentiert, könne angesichts der im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten handschriftlichen Aufstellungen nicht gefolgt werden. Unstreitig sei, dass weder ein Investitionsplan vorgelegt noch die feste Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsguts nachgewiesen werden müsse. Es reiche vielmehr aus, wenn das anzuschaffende Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt und der beabsichtigte Investitionszeitpunkt sowie die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werde. Dies sei geschehen. Die vom Beklagten beanstandete Abrundung sei im Hinblick darauf erfolgt, dass es praktisch nicht möglich sei, das genaue Investitionsvolumen im Voraus zu bestimmen. Denkbar sei insbesondere auch die Gewährung von Skonti etwa in Höhe des Abrundungsbetrages. Um den insoweit geäußerten Bedenken jedoch zu begegnen, werde ergänzend die Erhöhung des mit der Klage begehrten Betriebsausgabenabzugs um die jeweiligen Differenzbeträge beantragt. Jede Ansparabschreibung betrage nunmehr genau 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, so dass die vom Beklagten geforderte Konkretisierung gegeben sei.

Die Kläger beantragen,

die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1997 und 1998 vom 4.7.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.6.2002 dahingehend zu berichtigen, dass die Einkünfte nach § 18 EStG für 1997 auf 556.541,50 DM und für 1998 auf 585.353,59 DM herabgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt weist darauf hin, dass das Gesetz für den Grundfall einer Rücklage nach § 7g EStG in Abs. 3 Nr. 3 der Vorschrift verlangt, dass die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können. Entsprechend sei im Bereich der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der in diesem Fall gemäß Absatz 6 der Vorschrift vorzunehmende Betriebsausgabenabzug für jedes einzelne Wirtschaftsgut auszuweisen. Ein pauschaler Betriebsausgabenabzug sei nicht möglich, weil dann die ggf. erforderliche Ermittlung eines Gewinnzuschlags nach § 7g ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge