rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Gewährung von Kindergeld aufgehoben und überzahlte Beträge zurückgefordert hat.

Der Kläger bezog für seine beiden Kinder, „K!” (geboren 1982) und „K2” (geboren 1985), laufend Kindergeld.

Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der „X” in „S-Stadt”, die ihn ab 01.07.1990 als Leiter der Vertretung in „Y-Stadt/Japan” einsetzte. Er lebt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern, die dort die deutsche Schule besuchen, in „Y-Stadt/Japan”. Der Arbeitsvertrag des Klägers richtet sich nach BAT und der Sonderreglung 2 d. Seine monatliche Vergütung wird von der Bundeskasse in „S-Stadt” ausgezahlt. Die „X” behält für den Kläger Lohnsteuer ein und führt Sozialversicherungsbeiträge ab. Vom Finanzamt „F-Stadt” wird der Kläger als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Der Kläger ist in „F-Stadt”, „Straße”, gemeldet. Das Einfamilienhaus gehört seiner Mutter; er hält sich dort mit seiner Familie während seines Urlaubes oder allein im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in unregelmäßigen Zeitabständen auf. Seine Kinder verbringen dort ihre Schulferien.

Durch eine vom Kläger vorgelegte Haushaltsbescheinigung erfuhr der Beklagte im Mai 1996, daß der Kläger in „Y-Stadt/Japan” lebt. Er forderte daraufhin beim Arbeitgeber des Klägers eine Bescheinigung des zuständigen Betriebsstättenfinanzamts über seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht für die Jahre 1996 und 1997 an. Mit Schreiben vom 27.02.1997 teilte die „X” mit, daß die Lohnsteuerarbeitgeberstelle des Finanzamts in „S-Stadt” keine Notwendigkeit für eine solche Bescheinigung sehe, da die unbeschränkte Steuerpflicht des Klägers bereits durch die zu den Akten des Arbeitsamtes gereichte Kopie der Lohnsteuerkarte und die Bescheinigung des Finanzamts „F-Stadt”, daß der Kläger dort unter StNr. …/ … / … geführt werde, nachgewiesen sei.

Mit Bescheid vom 11.06.1997 hob der Beklagte den Bescheid über die Bewilligung des Kindergeldes ab Juli 1997 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf, weil die Kinder seit Juli 1990 in Japan wohnten. Daher bestehe gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG ab 01.01.1996 kein Anspruch auf Kindergeld.

Den vom Kläger dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 23.07.1997 als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, da der Kläger mit seinen Kindern im November 1990 nach Japan verzogen sei und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, bestehe kein Anspruch auf Kindergeld. Die Anmeldung der Familie in „FStadt” reiche nicht aus; im Haus der Mutter sei nie ein Familienwohnsitz begründet worden. Dort werde auch nicht über ausreichenden Wohnraum verfügt. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG seien ebenfalls nicht erfüllt, da es sich bei der „X” nicht um eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts handele.

Mit Bescheid vom 04.08.1997 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.05.1996 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte gemäß § 37 Abs. 2 AO den zuviel gezahlten Betrag in Höhe von 2.000,– DM zurück.

Der Kläger legte gegen den Rückforderungsbescheid am 19.08.1997 Einspruch ein und beantragte, das Rückforderungsverfahren so lange ruhen zu lassen, bis über die Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 11.06.1997 entschieden sei. Der Beklagte wies den Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid mit Entscheidung vom 22.01.1998 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat gegen den Aufhebungsbescheid vom 11.06.1997 am 18.8.1997 Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 30.01.1998 um die Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 04.08.1997 erweitert.

Das Gericht wertete dies als gesonderte Klageerhebung, die unter dem Aktenzeichen 10 K 2865/98 Kg eingetragen wurde.

Der Kläger trägt vor: Er habe einen Wohnsitz im Inland. Er sei in „F-Stadt”, „Straße”, ordnungsgemäß angemeldet. Mehrmals im Jahr hielten er, seine Ehefrau und seine Kinder sich dort für einige Tage und Wochen auf. Das reiche zur Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO aus. Damit habe er einen Wohnsitz im Inland im Sinne des § 62 Abs. 1 EStG, so daß der Kindergeldanspruch berechtigt sei. Hilfsweise ergebe sich sein Kindergeldanspruch aus § 62 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe a EStG. Er sei nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Er beziehe sein Gehalt unmittelbar von der Bundeskasse. Zwar stehe er nicht in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, da die „X” nur ein Verein sei. Daraus dürfe ihm jedoch kein Nachteil erwachsen. Nach dem Rechtsgedanken des § 50 d Abs. 4 EStG sei er so zu behandeln, als erbringe er seine Dienste in „Y-Stadt/Japan” der juristischen Person, deren Kasse ihm auch das Gehalt zahle und als arbeite er für die juristische Person, der die Bundeskasse gehört, also unmittelbar für den Bund. Weiter hilfsweise ergebe ...

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