„Auszugweise Vorschrift der Begründung der Entscheidung (Urteil) des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.4.1993, Az. 5 K 531/90 U. Die Entscheidung ist rechtskräftig”.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ende einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Steuerschuldnerschaft. Konkurs der Organgesellschaft. Vorsteuerberichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine umsatzsteuerliche Organschaft endet mit dem Konkurs der Organgesellschaft.

2. Steuerschuldner hinsichtlich von der Organgesellschaft vor der Konkurseröffnung bewirkter Umsätze ist der Organträger. Das gilt auch, wenn die ausgelöste Steuer erst nach Konkurseröffnung entsteht und fällig wird.

3. Schulden der Organgesellschaft werden mit Konkurseröffnung uneinbringlich. Schuldner der aufgrund der infolgedessen durchzuführenden Vorsteuerberichtigung zurückzufordernden Beträge ist der (ehemalige) Organträger, soweit die Eingangsleistungen während des Bestehens der Organschaft bezogen wurden.

 

Normenkette

UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 13 Abs. 2; UStG 1980 § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von Tennissaiten. Er war außerdem mehrheitlich an der Firma … GmbH beteiligt, welcher der Vertrieb der Tennissaiten oblag. Zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Organträger und der GmbH als Organ bestand seit 1985 ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis. Über das Vermögen der Organgesellschaft wurde am 17.01. das Konkursverfahren eröffnet.

Anläßlich einer in der Folgezeit durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung stellte der Prüfer fest, daß die Organgesellschaft ihren Warenbestand am 16.01. … zum Preis von 300.000,00 DM (netto) an die …A.. veräußert hatte und die Klägerin diesen Umsatz nicht in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar … erfaßt hatte.

Ferner stellte der Prüfer fest, daß einige Lieferanten der Organgesellschaft Gutschriften erteilt hatten, die zu einer Vorsteuerminderung in Höhe von … DM führten. Hinsichtlich der übrigen nicht bezahlten Lieferanten-Rechnungen vertrat der Prüfer die Auffassung, die Forderungen der Lieferanten seien durch die Konkurseröffnung uneinbringlich geworden und berichtigte die Vorsteuer um weitere … DM.

Am … erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Januar …, in dem er die Veräußerung des Warenbestandes an die …A. und die Vorsteuerberichtigungen in Höhe von insgesamt … DM erfaßte und die Umsatzsteuer auf … DM festsetzte.

Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Er macht geltend, der an die …A. ausgeführte Umsatz und die Vorsteuerkürzungen seien nicht mehr dem ursprünglichen Organträger zuzurechnen, sondern bei der GmbH zu erfassen. Das Organschaftsverhältnis habe bereits mit der Einstellung der Geschäftstätigkeit am 10.01. …, spätestens jedoch am 16.01. … mit Stellung des Konkursantrages geendet. Die geltend gemachten Vorsteuer-Rückforderungsansprüche resultierten aus Umständen, die frühestens unmittelbar nach Konkurseröffnung und damit nach Beendigung der Organschaft lägen. Soweit Lieferanten-Gutschriften erteilt worden seien, sei dies nach Konkurseröffnung erfolgt.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß die streitigen Steueransprüche gemäß § 13 Abs. 1 UStG erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar … und damit nach Beendigung des Organschaftsverhältnisses entstanden seien.

Mit Bescheid vom … hat der Beklagte die Umsatzsteuer-Jahresveranlagung … durchgeführt. Der Kläger hat den Jahresbescheid zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid … vom … dahingehend abzuändern, daß die Umsatzsteuer um … DM niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt im wesentlichen Bezug auf die Einspruchsentscheidung vom … Im übrigen ist er der Auffassung, der Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs habe keinerlei Bedeutung für die Frage, wem gegenüber die Steuer festzusetzen sei. Entscheidend sei, daß der Steuertatbestand zu einem Zeitpunkt verwirklicht worden sei, in dem noch ein Organschaftsverhältnis bestanden habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat die am 16.01. … durchgeführte Lieferung an die A. und die durch die Konkurseröffnung ausgelösten Vorsteuerrückforderungsansprüche in Höhe von … DM zu Recht im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung des Klägers als ursprünglichen Organträger erfaßt.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die GmbH ursprünglich finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Einzelunternehmen des Klägers eingegliedert war mit der Folge, daß ihr gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die für die Unternehmereigenschaft erforderliche Selbständigkeit fehlte und deshalb die von ihr bewirkten Umsätze dem Kläger als Organträger zuzurechnen waren. Dies gilt auch für den am 16.01. … ausgeführten Umsatz an die A., denn die Organschaft endete im Streitfall erst mit der Eröffnung des Konkursverfahrens am folgenden Tag. Denn erst mit der Konkurseröffnung entfällt infolge der konkursrec...

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