Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit der Kürzung des Vorwegabzugs gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a EStG aufgrund von Leistungen einer GmbH für die Alterssicherung ihrer Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Es reicht für die Gewährung des ungekürzten Vorwegabzuges eines von mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht aus, dass er nur in einigen Veranlagungszeiträumen seine Pensionsanwartschaft vollständig zu Lasten seines Gewinnanteiles finanziert hat, wenn er mehrere Jahre seine Altersversorgung auch auf Kosten der Mitgesellschafter erlangt hat.
  2. Es gibt keine Bagatellgrenze. Auch der geringste Erwerb auf Kosten der anderen Gesellschafter ist vorwegabzugsschädlich.
  3. Nur wenn die Gesamtschau der in der Vergangenheit für den Gesellschafter erbrachten Zuführungen und der von ihm dafür erbrachten Gewinnverzichte ergibt, dass der Gesellschafter bei Erreichen des Pensionsalters seine Pension voraussichtlich vollständig zu Lasten eigener vermögensrechtlicher Ansprüche gegen die GmbH erworben haben werden wird, bleibt der Vorwegabzug ungekürzt.
  4. Die in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen enthaltenen Zinsanteile sind als Teil der für den Gesellschafter von der Gesellschaft erbrachten Aufwendungen anzusehen.
  5. Für die Frage der Kürzung des Vorwegabzuges ist es irrelevant, ob im Veranlagungszeitraum des Zuflusses des Arbeitslohnes tatsächlich noch Zuführungen zur Pensionsrückstellung erbracht werden oder der Aufbau der Altersversorgung im Rahmen des nämlichen Arbeitsverhältnisses bereits abgeschlossen ist.
 

Normenkette

EStG § 6 a Abs. 3, § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a, § 10c Abs. 3 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen X R 54/08)

BFH (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen X R 54/08)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH – bis Juli 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Gesellschafter – Geschäftsführer unterlag er nicht der Sozialversicherungspflicht.

Die GmbH zahlte dem Kläger neben dem steuerpflichtigen laufenden Arbeitslohn Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von jeweils 3.597,72 DM als gem. § 3 Nr. 62 EinkommensteuergesetzEStG – steuerfrei aus. Seit Januar 2005 erhält der Kläger von der GmbH Versorgungsbezüge, die im Jahr 2005 Euro 45.000 betrugen und dem Kläger zusätzlich zu einem Arbeitslohn in Höhe von 54.220 Euro ausgezahlt wurden. Die Versorgungsbezüge beruhen auf einer Pensionszusage der GmbH, die dem Kläger im Oktober 1994 erteilt worden war. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit 60.000 DM (= 6 %) am Stammkapital der GmbH von 1 Mio. DM beteiligt. Die Pensionszusage wurde allen 15 Gesellschaftern, die alle Geschäftsführer waren, erteilt. Die Gesellschafter-Geschäftsführer hielten zu diesem Zeitpunkt Anteile an der GmbH zwischen 25.000 DM (kleinste Beteiligung) und 120.000 DM (größte Beteiligung). Die Höhe der Pension betrug maximal 30 % des bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren gezahlten Festgehaltes. Die Festgehälter aller Gesellschafter-Geschäftsführer waren gleich hoch. Da der Kläger schon von der Rechtsvorgängerin der GmbH eine Pensionszusage erhalten hatte, wurde mit ihm eine persönliche Regelung dahingehend getroffen, dass für ihn die anrechenbare Dienstzeit i.S.d. Pensionszusage mit dem 18.3.1974 beginnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Pensionszusage und das Schreiben an den Kläger vom 10.10.1994 Bezug genommen (Bl. 52 ff GA 2749/06 E). In der Folgezeit wurde das Stammkapital der GmbH auf 1.120.000 Euro erhöht. Es wurden weitere Gesellschafter–Geschäftsführer aufgenommen und es sind Gesellschafter-Geschäftsführer ausgeschieden. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen des Klägers war er in den Jahren 2001 bis 2005 mit 6,74 %, d.h. einem Anteil von 75.500 Euro am Stammkapital der GmbH beteiligt. Im Jahr 2003 wurde die Pensionsrichtlinie der GmbH geändert und der Pensionsanspruch auf maximal 3000. Euro monatlich herabgesetzt. Der Kläger war hiervon nicht betroffen, sondern behielt seinen Pensionsanspruch entsprechend der bis zum Jahr 2003 gültigen Regelung, weil er in diesem Jahr das 65. Lebensjahr erreicht hatte.

Mit Erreichen der Pensionsgrenze im Juli 2003 erfolgten seitens der GmbH keine Zuführungen mehr zur Pensionsrückstellung. Der Kläger war aber bis zum 1.7.2006 weiterhin für die GmbH tätig, denn das Arbeitsverhältnis konnte auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf Wunsch des Arbeitnehmers bis maximal zum 68. Lebensjahr fortgesetzt werden, wobei in diesem Fall gem. § 7 des Arbeitsvertrages die Versorgungsregelung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kraft trat. Gem. Punkt 2.1. der Pensionszusage ruhte der Pensionsanspruch für die Dauer der über das Erreichen des Pensionsalters hinaus fortgesetzten aktiven Tätigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Dienstvertrag des Klägers Bezug genommen (Bl. 47ff GA 2749/06 E).

Der Klä...

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