Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme zu Gunsten einer Aktiengesellschaft bei Beteiligungsquote unter 25 % als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. von § 17 Abs. 4 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auf Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer AG ist Eigenkapitalersatzrecht auch dann anwendbar, wenn seine Beteiligung unterhalb der aktienrechtlichen Sperrminorität (25 %) liegt.
  2. Bei einer Beteiligung ab 10 % ist der Gesellschafter in dem für die Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts maßgeblichen Sinn „wesentlich” i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG an der Kapitalgesellschaft beteiligt. Dies muss erst recht gelten, wenn bereits seine Beteiligung an der formwechselnd auf die AG umgewandelte GmbH diese Quote erreichte.
  3. Durch den Verlust seines Darlehens sowie infolge seiner Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft können dem Gesellschafter in diesem Fall nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung bzw. des Rückgriffsanspruchs im Zeitpunkt des Eintritts der Krise entstehen.
 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1, 4; AktG §§ 179, 262; InsO §§ 17, 19

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen IX R 76/06)

 

Tatbestand

Die Kläger erstreben die Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten im Sinne des § 17 EStG aus ihrer Beteiligung an der „A” AG. Die „A” AG war mit Wirkung zum 1.7.1999 im Wege der formwechselnden Umwandlung aus der „B” GmbH hervorgegangen. Letztere war wiederum zum 1.1.1999 mit der „C” GmbH auf die „B” GmbH verschmolzen worden.

Während der Kläger seit jeher Gesellschafter der „B” GmbH war, wurde die Klägerin erst auf Grund eines Anteilskaufvertrages vom 28.5.1999 Gesellschafterin. Die Beteiligungen der Kläger entwickelten sich wie folgt:

Datum

Gesellschaft

Kläger

Klägerin

01.01.1999

"B” GmbH

26,67 %

(nicht beteiligt)

28.05.1999

"B” GmbH

15 %

9 %

01.07.1999

"A” AG

15 %

9 %

bei Insolvenzeröffnung

"A” AG

13,51 %

8,11 %

Mit Vertrag vom 23.8.1999 übernahm der Kläger eine Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 400.000 DM zur Sicherung von Forderungen der Deutschen Bank gegenüber der „B"GmbH und künftigen „A” AG aus dem der Gesellschaft gewährten Barkreditrahmen im Umfang von 2,5 Mio. DM. Der Bürge war befugt, die Bürgschaften nach Ablauf eines Jahres mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Auf einer Gesellschafterversammlung vom 6.12.1999 wurde beschlossen, den Jahresüberschuss 1998 in Höhe von 266.997 DM, sowie den Gewinnvortrag von 270.097 DM den Darlehenskonten der Gesellschafter gutzuschreiben. Das Darlehnskonto des Klägers belief sich danach auf 158.174,48 DM.

Nachdem sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft spätestens mit Beginn des Jahres 2001 erheblich verschlechtert hatte, beantragte deren Vorstand am 19.7.2001, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG zu eröffnen, was schließlich mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1.9.2001 geschah. Dem hier wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommenen Insolvenzbericht des Insolvenzverwalters vom 29.8.2001 ist zu entnehmen, dass sich die Jahresüberschüsse der Gesellschaft zum 30.6.1999 auf 90.992 DM beliefen und zum 30.6.2000 auf 407.875 DM. Zum 30.6.2001 ergab sich ohne Berücksichtigung eines Gewinnvortrags demgegenüber ein Jahresfehlbetrag von 4.040.329 DM, was nach Abzug der Kapitalrücklage zu einer Überschuldung von 302.567 DM führt. Die freie Masse belief sich nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters auf 284.284 DM, womit sich nach Abzug von Drittrechten insgesamt eine Überschuldung in Höhe von 10.385.140 DM ergab. Der Insolvenzverwalter gab an, dass mit einer Quote auf nachrangige Forderungen nicht zu rechnen sei.

Aus seiner Höchstbetragsbürgschaft wurde der Kläger Anfang des Jahres 2002 vollständig, d. h. in Höhe von 210.000 € in Anspruch genommnen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2001 machten die Kläger Verluste gemäß § 17 EStG in Höhe von 665.379 DM (Kläger) sowie 44.006 DM (Klägerin) geltend. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Betrag handelte es sich im Wesentlichen um den Verlust seines Gesellschafterdarlehns, die Kosten seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft sowie um die Anschaffungskosten der Aktien der AG, bei der Klägerin handelt es sich nur um die Anschaffungskosten ihrer Aktien.

Im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 21.3.2003 versagte das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste mit der Begründung, dass die wesentlichen Anschaffungskosten des Klägers nach den insoweit maßgeblichen Verhältnissen zum 31.12.2001 noch nicht festgestanden hätten. Hinsichtlich der Klägerin scheitere eine Anwendung des § 17 EStG bereits darin, dass diese Vorschrift in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung eine Beteiligungsquote von mindestens 10 % voraussetze, die von der Klägerin aber nie erreicht worden sei.

Der hiergegen gerichtete Einspruch vom 27.3.2003 hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzamt Anschaffungskosten von Aktien des Klägers in Höhe von 74.537 DM sowie Rechtsberatungskosten von 9.449 DM nach § 1...

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