rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustausgleichsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein CMS-Spread-Ladder-Swap stellt ein Termingeschäft im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG dar.
  2. Die Verlustausgleichsbeschränkung für das Termingeschäft erfasst auch den Verlust aus der Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit der Auflösung des Zinsswaps.
  3. Wird diese Ausgleichszahlung allerdings aufgrund einer gruppeninternen Freistellungsvereinbarung mit der Obergesellschaft einem gruppenangehörigen Unternehmen weiterbelastet, ist er bei diesem Unternehmen nicht als Verlust aus dem Termingeschäft, sondern als abzugsfähiger Verlust aus der gruppeninternen Freistellungsvereinbarung anzusehen.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 4 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.2014; Aktenzeichen X R 13/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste, die aus der vorzeitigen Auflösung eines strukturierten EUR-Zinsswaps mit CMS-Spread-Koppelung resultieren und von einer Gruppengesellschaft an eine andere Gruppengesellschaft weiterbelastet werden, als nicht ausgleichsfähige Verluste aus Termingeschäften im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 3 ff. des Einkommensteuergesetzes - EStG - zu qualifizieren sind.

Der Kläger war in den Jahren 2005 und 2006 Inhaber der Einzelfirma E, die einen Großhandel mit Fensterzubehör betrieb. Das Unternehmen gehörte zur E-Firmengruppe, der auch die Q-GmbH (vormals ABC-E Holding GmbH) als Obergesellschaft und die E-ABC GmbH mit Sitz in A-Stadt, die T-GmbH und die E GmbH mit Sitz in Z-stadt sowie die E GmbH & Co. KG und die DEF-GmbH mit Sitz in L-Stadt zuzurechnen waren. Das Einzelunternehmen des Klägers, die Firma E, wurde zum 1. Dezember 2006 gegen Gewährung eines neuen Geschäftsanteils in die ABC-Vertriebs- GmbH (später E-ABC-GmbH) eingebracht.

Am 16. März 2005 schloss die ABC-E Holding GmbH (Q-GmbH) mit der X-Bank einen strukturierten EUR-Zinsswap mit CMS-Spread-Koppelung (CMS-Spread-Ladder-Swap) über 2,5 Mio. EUR mit einer Laufzeit von drei Jahren ab. Danach sollte die X-Bank vierteljährlich 3 % p.a. an die ABC-E Holding GmbH zahlen. Die ABC-E Holding GmbH musste in der ersten bis vierten 3-Monats-Periode (18. Juli 2005 bis 18. März 2006) 1,5 % p.a. und in der fünften bis zwölften Periode (18. Juni 2006 bis 18. März 2008) einen variablen Zinssatz, der sich nach der Differenz zwischen dem 10-Jahres- und dem 2-Jahres-EUR-Swapsatz auf Euribor-Basis richtete, an die X-Bank zahlen. Je größer die Differenz zwischen diesen beiden Sätzen war, desto niedriger war der an die X- zu zahlende Betrag. Dabei wurde der Zinssatz der Vorperiode zum Zinssatz der laufenden Periode hinzugerechnet, so dass sich ein sog. Ladder-(Leiter-)Effekt ergab. Zu den Einzelheiten wird auf das Bestätigungsschreiben der X-Bank vom 22. März 2005 (Blatt 34 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Am 22. März 2005 wurde eine Vereinbarung zwischen der ABC-E Holding GmbH einerseits und der E-GmbH & Co. KG, der E-ABC- GmbH und der Einzelfirma E andererseits getroffen, wonach der Zinsswap der Zinsverbilligung der in der Gruppe beanspruchten Betriebsmittelkredite diene und daher vereinbart werde, dass anfallende Zinsüberschüsse bzw. durch eine eventuelle negative Marktentwicklung entstehende Zinsunterdeckungen zu je 1/3 auf die operativen Gesellschaften E-GmbH & Co. KG, E-ABC-GmbH und Firma E aufgeteilt würden (Blatt 33 der Gerichtsakte). Am 13. Februar 2006 wurde der Zinssatzswap geändert, womit eine Verlängerung um ein Jahr und - aus Sicht der E-Gruppe - bessere Konditionen einhergingen (Blatt 43 ff. der Gerichtsakte).

Im Jahr 2005 erzielte die ABC-E Holding GmbH aus dem Zinssatzswap einen Überschuss i. H. v. 28.400 EUR, im Jahr 2006 hingegen überstieg der Aufwand aus dem Zinssatzswap den Ertrag um 31.200 EUR. Diese Ergebnisse wurden nicht an die Untergesellschaften weitergegeben bzw. von diesen ausgeglichen. Vor dem Hintergrund der für die E-Gruppe negativen Marktentwicklung wurde der Zinsswap zum 30. November 2006 aufgelöst, was zur Folge hatte, dass die ABC-E Holding GmbH eine Zahlung i. H. v. 675.000 EUR an die X-Bank leisten musste (vgl. Ziffer 8 Abs. 1 und 2 des Rahmenvertrags für Finanztermingeschäfte vom 1. Juni 2004, Blatt 47 ff. der Gerichtsakte). Daraufhin wurde ein Betrag von 225.000 EUR von der ABC-E Holding GmbH an die Firma E weiterbelastet.

In seiner Feststellungserklärung für 2006 erklärte der Kläger für das Einzelunternehmen E Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. v. 111.428 EUR (221.299,33 EUR Bilanzergebnis zuzüglich 129,29 EUR nichtabzugsfähige Bewirtungsaufwendungen abzüglich 110.000 EUR Rückstellungskorrektur). Die Gewinn- und Verlustrechnung vom 1. Januar bis zum 30. November 2006 wies den an die ABC-E Holding GmbH gezahlten Betrag i. H. v. 225.000 EUR als „sonstige Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit” aus. Der Beklagte erließ am 28. Januar 2008 einen entsprechenden Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 2006, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

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