vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zur Sparkassenfachwirtin und Betriebswirtin – Zwischenzeitliche Vollzeiterwerbstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau – Enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang – Schädlichkeit des Erfordernisses einer den weiteren Ausbildungsabschnitten vorangehenden Berufstätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der von vorneherein angestrebten Weiterbildung einer Bankkauffrau zur Sparkassenfachwirtin im Rahmen eines berufsbegleitenden Lehrgangs sowie nachfolgend zur Betriebswirtin im Rahmen eines anschließenden berufsbegleitenden Studiums handelt es sich nicht mehr um Teile einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, da sich die beiden weiteren Ausbildungsabschnitte erst nach einer berufspraktischen Tätigkeit anschließen können und daher die vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit den notwendigen engen Zusammenhang entfallen lässt.
  2. Der Kindergeldanspruch wird in diesem Fall durch die während der nachfolgenden Ausbildungen ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen.
 

Normenkette

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.01.2020; Aktenzeichen III R 62/18)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kindergeld für die Tochter A, geb. 28.06.1991, für Januar bis Juni 2016.

A wurde zunächst zur Bankkauffrau ausgebildet, diese Ausbildung beendete sie im Januar 2012 mit der Note befriedigend. Der Kläger bezog für diesen Zeitraum Kindergeld, im Kindergeldantrag hatte er angegeben, die Ausbildung seiner Tochter ende voraussichtlich im Februar 2012. Im Januar 2012 bat der Kläger, die Kindergeldzahlung ab Februar 2012 einzustellen, da A ihre Ausbildung beendet habe. Die letzte Kindergeldfestsetzung erfolgte im Bescheid vom 19.04.2012 für den Monat Januar 2012.

Ausweislich eines Schreibens des Vorstandes der Sparkasse () vom 25.01.2011 hatte A ihr Interesse an einer Fortbildung zur Sparkassenfachwirtin bekundet, ihr wurde bedeutet, dass sie mit einer Teilnahme an der Fortbildung rechnen könne. Im Zeitraum Januar bis Juni 2013 absolvierte sie den berufsbegleitenden Lehrgang zur Sparkassenfachwirtin, den sie am 23.06.2013 mit der Note gut bestand. Vom 01.09.2013 bis 31.08.2017 studierte sie berufsbegleitend Betriebswirtschaftslehre, was sie im August 2017 erfolgreich beendete.

Sie ist seit 2009 vollzeitbeschäftigt.

Erst mit Antrag vom 28.12.2017, bei der Beklagten am 29.12.2017 eingegangen, beantragte der Kläger erneut Kindergeld.

Am 16. 01. 2018 lehnte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Februar 2011 bis einschließlich Dezember 2012 ab, da der Anspruch für Zeiträume vor Januar 2013 verjährt seien. Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Datum lehnte der Beklagte die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2013 ab mit der Begründung, A habe sich in einem Zweistudium befunden und könne wegen einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit könne nicht als Kind berücksichtigt werden.

Gegen den letztgenannten Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. A habe keine zweite, sondern eine weiterführende Ausbildung absolviert. Diese habe den Abschluss der Erstausbildung vorausgesetzt. Die Wartezeit von Januar 2012 bis Januar 2013 sei entstanden, weil die () Sparkassenakademie keinen früheren Lehrgang angeboten habe.

Die Beklagte wies den Einspruch am 05 04.2018 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 25.04.2018 Klage erhoben.

Er trägt vor,

die Ausbildungsabschnitte ständen hinsichtlich der Berufssparte und des fachlichen Bereichs im Zusammenhang. Sie ständen auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Die Wartezeit bis zum folgenden Lehrgang sei von A nicht zu vertreten. Der nächstmögliche Lehrgang habe erst im Januar 2013 begonnen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 16. 10. 2018 und der Einspruchsentscheidung vom 05. 04. 2018

Kindergeld für A vom Januar 2013 bis Juni 2016 festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise Revisionszulassung.

Sie trägt vor, nach der aktuellen Dienstanweisung wirkten Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, erst ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse. Der Kläger habe bei Antragstellung in 2009 und zuletzt im Januar 2013 erklärt, As Ausbildung sei beendet.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. 06. 2018 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum kein Kindergeld für die Tochter A zu, § 101 FGO, weil diese eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte und während ihrer nachfolgenden Ausbildungen mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitete (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG).

Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4...

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