Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.02.1996; Aktenzeichen I R 73/95)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob hinterzogene Steuern und Sozialabgaben im Jahr der Nachzahlung oder durch Rückstellungsbildung im Jahr der jeweiligen wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu berücksichtigen sind; darüber hinaus ist die Abzugsfähigkeit von Schmiergeldzahlungen bei der Ermittlung der Gewerbeertragsteuer streitig.

Unternehmensgegenstand der durch Vertrag vom … gegründeten Klägerin (Eintragung im Handelsregister am …) sind Industrielackierungen und Metallverarbeitungen; die Klägerin ist sog. Betriebsgesellschaft und führt die in 1972 aufgenommene Tätigkeit eines Einzelunternehmens im Rahmen einer sog. Betriebsaufspaltung fort. An der Klägerin ist Herr … mit 80 v.H. beteiligt, Frau … mit 20 v.H.; die Gesellschafter sind Eheleute. Zum alleinigen Geschäftsführer ist Herr … bestellt.

Bezogen auf die Streitjahre fanden bei der Klägerin eine Außenprüfung (für 1981 bis 1983) und eine Steuerfahndungsprüfung (für 1981 bis 1988) statt. Der Jahresabschluß der Klägerin zum 31.12.1984 wurde am … erstellt, d. h. nach Beginn der Außenprüfung. Der Jahresabschluß der Klägerin zum 31.12.1988 wurde am … erstellt, d. h. nach Beginn der Fahndungsprüfung.

Anläßlich der im … durchgeführten Fahndungsprüfung bei der Klägerin stellte der Fahndungsprüfer fest, daß der Geschäftsführer der Klägerin in den Jahren 1981 bis 1987 sog. Scheinrechnungen erhalten und als Betriebsausgaben verbucht hat. Sämtliche Rechnungsbeträge – bis auf den Rechnungsbetrag einer Rechnung im Jahre 1986 – wurden als Barauszahlungen der Kasse erfaßt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat die Beträge, die nach Abzug einer Vergütung für die Rechnungsaussteller verblieben, nach eigener Aussage zur Auszahlung von sog. Schwarzlöhnen an Arbeitnehmer verwendet (ca. 70 v.H. dieses Restbetrages) sowie Schmiergelder an Angestellte von Auftraggeberfirmen gezahlt (ca. 30 v.H. dieses Restbetrages). In 1988 wurden keine Scheinrechnungen mehr verbucht; der buchmäßige Kassenbestand zum 31.12.1988 lag jedoch um 329.539,00 DM über dem tatsächlichen Kassenbestand. Insoweit sei „einvernehmlich mit dem Steuerpflichtigen” davon auszugehen, daß 30 v.H. als Schmiergelder gezahlt wurden, 70 v.H. als Schwarzlohn. Für Einzelheiten wird auf … des Steuerfahndungsberichts vom … Bezug genommen.

Der Fahndungsprüfer hat vorgeschlagen, einen Teil der gezahlten Beträge als Lohnzahlungen (Betriebsausgaben) anzuerkennen und insoweit die Lohnsteuer nachzuerheben, sowie auf 80 v.H. der bisher verbuchten Aushilfslöhne den Steuersatz von 33 v.H. anstatt des bisher angewendeten Pauschalsteuersatzes von 10 v.H. zu erheben. Die gezahlten Schmiergelder und die Zahlungen an die Rechnungsaussteller sollten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden. Die Mehrsteuern und die Sozialversicherungsbeiträge sollten im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Entstehungsjahr) und nicht im Jahr der Zahlung (1989) berücksichtigt werden. Nach Anlage … zum Steuerfahndungsbericht legte der Prüfer dabei Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuerbeträge in Höhe von 629.213,84 DM für die Jahre 1981 bis 1988 zugrunde, wobei darauf hingewiesen wurde, daß der Nachzahlungsbetrag Lohnsteuer/Kirchensteuer für 1988 bereits durch Abgabe einer berichtigten Lohnsteuer-Anmeldung 12/88 (103.177,39 DM Lohnsteuer, 7.222,41 DM Kirchensteuer) festgesetzt worden sei. In seinem Vorschlag zur Steuerberechnung in Anlage … des Steuerfahndungsberichts berücksichtigte der Prüfer insoweit Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und AOK-Beiträge für die Jahre 1981 bis 1988 in Höhe von 1.306.781,00 DM gewinnmindernd unter Korrektur der Gewerbesteuer-Rückstellung. Von dieser Gesamtsumme entfielen auf AOK-Beiträge 792.233 DM und auf Lohnsteuer und Kirchensteuer 514.548,00 DM (bei Korrektur dieses Betrages um den in 1988 als Lohnsteuer-Rückforderung erfaßten Betrag von 4.256 DM und um den bereits von der Klägerin berücksichtigten Betrag von 103.177,39 DM Lohnsteuer und 7.222,41 DM Kirchensteuer ergibt sich der lt. Anlage … zum Steuerfahndungsbericht geschuldete Betrag von 629.213 DM für Lohnsteuer und Kirchensteuer, insgesamt für AOK-Beiträge und Lohnsteuer/Kirchensteuer daher ein Betrag von 1.421.446,00 DM).

Aufgrund der Feststellungen des Fahndungsprüfers hat der Beklagte unter dem … geänderte Körperschaftsteuer-Bescheide 1982 bis 1988 und Gewerbesteuer-Meßbescheide 1985 bis 1988 und Feststellungsbescheide gem. § 47 Körperschaftsteuergesetz –KStG– zum 31.12.1982 bis 31.12.1988 erlassen. Infolge von schon früher beschlossenen und durchgeführten Ausschüttungen für die Streitjahre kam es in den Körperschaftsteuer-Bescheiden zur Festsetzung von Körperschaftsteuer-Erhöhungsbeträgen. Eine Änderung des Körperschaftsteuer-Bescheides 1981 sowie der Gewerbesteuer-Meßbescheide 1981 bis 1984 war wegen errechneter Erstattungsbeträge vom Beklagten unter dem … abgelehnt worden.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom … ist der Geschäftsführer der Klägerin wegen Steuerhinterziehung von Umsatzsteuer und...

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