Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldberechtigung bei getrennt lebenden Eltern: Kriterium der Haushaltsaufnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Falle der Anspruchkonkurrenz getrennt lebender Eltern bzgl. der Kindergeldberechtigung kommt es für das Kriterium der Haushaltsaufnahme darauf an, von welchem Elternteil ein Kind überwiegend betreut und versorgt wird. Die Ausübung des Umgangsrechts reicht hierfür im Regelfall nicht aus.

2. Diese gesetzliche Ausgestaltung der Kindergeldberechtigung ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Kindergeld mangels Einkommensteuerpflicht keine Steuervergütung darstellt, sondern als Sozialleistung gewährt wird.

 

Normenkette

EStG § 64 Abs. 1, 2 S. 1; BGB § 1684 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 10.05.2005; Aktenzeichen 2 BvR 483/05)

BFH (Beschluss vom 14.12.2004; Aktenzeichen VIII R 106/03)

 

Tatbestand

Gegenstand der Klage 15 K 2481/01 Kg ist der Bescheid des Beklagten vom 4.12. 2000, mit dem dieser den Antrag auf Gewährung von Kindergeld mit Hinweis auf den vorrangigen Kindergeldanspruch der Kindsmutter abgelehnt hat. Die unter dem Az. 15 K 201/02 KG erhobene Klage richtet sich gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10.12. 2001. Dieser Ablehnungsbescheid bezieht sich auf einen Antrag des Klägers, ihm ab Juli 2001 Kindergeld im Hinblick darauf zu gewähren, dass die Kinder nunmehr in seinem Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Aus der Ehe des Klägers mit der Zeugin G sind die Kinder K 1, geboren am 25.5.1993 und K 2, geboren am 9.5.1995 hervorgegangen. Seit 1996 lebt der Kläger von seiner Ehefrau getrennt. Am 15.3.2001 wurde die Ehe geschieden.

Nach der Trennung verzog die Kindsmutter nach A-Stadt. Dort leben die Kinder im Haushalt der Mutter, wo sie auch mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Das alleinige Sorgerecht wurde durch Beschluss des Familiengerichts B-Stadt v.d.H. vom 27.5. 1997 9 F 433/96 für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter übertragen. Ausweislich der Gründe dieses Beschlusses ging das Familiengericht davon aus, dass die Eltern entsprechend dem Vorschlag einer zugezogenen Gutachterin ein klar geregeltes umfassendes Umgangsrecht vereinbaren.

Die vom Kläger angestrebte zeitlich gleiche (hälftige) Versorgung und Betreuung der Kinder ist ihm aufgrund der bislang getroffenen familiengerichtlichen Entscheidungen zur Ausgestaltung des Umgangsrecht verwehrt.

Zwar stand nach der Scheidung das Sorgerecht für die Kinder den Eltern zunächst gemeinsam zu. Bereits am 3.8.2001 hat das Familiengericht - Amtsgericht - A-Stadt im Verfahren…dem Kläger das Sorgerecht wieder entzogen. Nach dem Beschluss des OLG C-Stadt vom 23.8.2001…war die Vollziehung der Entscheidung des Familiengerichts allerdings zunächst ausgesetzt worden, soweit hierdurch dem Kläger das gemeinsame Sorgerecht entzogen worden war.

Der Kläger darf im Rahmen seines Umgangsrechts die Kinder lediglich jedes zweite Wochenende von Freitag nachmittag bis Montag morgen zu sich nehmen. In den Schulferien leben die Kinder jeweils hälftig beim Kläger und der Zeugin. Der zeitliche Umfang des Aufenthalts der Kinder beim Kläger in der Zeit vom September 1996 bis einschließlich Oktober 2002 ergibt sich im einzelnen aus der Anlage zu dem von ihm in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 16.10.2002, auf die insoweit Bezug genommen wird. Auch die Aussage der Zeugin, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, stimmt mit diesen Angaben im wesentlichen überein.

Am 1.7.2001 meldete der Kläger seine beiden Kinder bei der Meldebehörde mit Hauptwohnsitz in seinem Haushalt an (um) (PKH-Akte 15 K 2481/01 KG Bl. 35). Das amtliche Register wurde auf den Widerspruch der Kindesmutter anschließend dahingehend geändert, dass die Kinder nur einen Nebenwohnsitz beim Kläger haben. Über eine gegen diese Registeränderung erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht D-Stadt noch nicht entschieden. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde jedoch mangels Erfolgsaussichten abgelehnt.

Vor der Trennung der Ehegatten war das Kindergeld für beide Kinder an den Kläger gezahlt worden. Auf entsprechenden Antrag der Kindsmutter gewährte der Beklagte dieser mit Bescheid vom 24.7.1997 (Kindergeld-Akte der Kindsmutter Bl. 27) das Kindergeld (rückwirkend) ab Dezember 1996. Gleichzeitig hob das für den Kläger zuständige Arbeitsamt - Familienkasse - E-Stadt. die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Klägers auf. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage vor dem Hessischen Finanzgericht blieb ohne Erfolg.

Am 24.11.2000 beantragte der Kläger beim Beklagten, das Kindergeld für beide Töchter wieder ihm zu gewähren. Zur Begründung führte er zunächst aus, dass er seit Aufnahme der Berufstätigkeit der Kindsmutter die Kinder überwiegend betreue.

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass eine Aufnahme der Kinder in den Haushalt des Klägers (weiterhin) nicht vorliege.

Im Einspruchsverfahren hatte der Kläger zunächst vorgetragen, die K...

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