vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeitsvergütung des Gesellschafters einer vermögensverwaltenden GbR: Einordnung als Vorabgewinn oder Sondervergütung – Eigenständige steuerliche Beurteilung als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine dem Gesellschafter einer Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielenden GbR zugesagte Tätigkeitsvergütung ist ungeachtet ihrer zusätzlichen Bezeichnung als Gewinntantieme nicht als Vorabgewinn, sondern als Sondervergütung (hier: Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit) zu qualifizieren, wenn sie mit einem gewinnunabhängigen, den Tantiemeanspruch stets übersteigenden Monatsbetrag aufwandswirksam als Einlage verbucht und sodann entnommen wird.

Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften mit Überschusseinkünften bedarf es einer eigenständigen, von der durch die Gesellschaft verwirklichten Einkunftsart unabhängigen steuerlichen Einordnung der Sondervergütungen der Gesellschafter.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a, § 32d

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einordnung einer Tätigkeitsvergütung an den Kläger als GbR-Gesellschafter als Vorabgewinn oder als Sondervergütung.

Der Kläger ist seit 2006 mit 10 % beteiligt an der A GbR, die mit Finanzinstrumenten handelt. Die GbR erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes -EStG-. Mangels inländischen Wohnsitzes des Mitgesellschafters erließ der Beklagte am 21.06.2016 für das Streitjahr 2010 einen negativen Feststellungsbescheid für die GbR und berücksichtigte die anteiligen Einkünfte des Klägers seitdem bei dessen Veranlagungen zur Einkommensteuer.

Der Gesellschaftsvertrag (Ges\/) enthält insbesondere folgende Bestimmungen:

§ 5 Einlagen: Abs. 1: B und C haben sofort fällige Bareinlagen von 270.000 EUR und 30.000 EUR zu leisten. Abs. 2: Darüber hinaus wird C der Gesellschaft sein Know-how und seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen.

§ 7 Abs. 2 Gesellschafterkonten:

Auf dem Kapitalkonto werden die festen Kapitalanteile der Gesellschafter gebucht. Auf dem Privatkonto werden die Gewinnanteile und Tätigkeitsvergütungen sowie die über das Kapitalkonto hinausgehenden Einlagen gutgeschrieben und die Verlustanteile sowie die Entnahmen abgeschrieben.

§ 13 Tätigkeitsvergütungen:

Abs. 1: Der Gesellschafter C erhält für seine Tätigkeit in der Gesellschaft eine Gewinntantieme von 10 %. Falls die monatliche Tantieme weniger als 5.000 EUR beträgt, wird mindestens 5.000 EUR als Vergütung gezahlt. Die Differenz wird mit eventuellen höheren Tantiemen der Folgemonate wieder ausgeglichen. Abs. 2: Die Vergütungen sind jeweils am Ende eines Kalendermonats zu zahlen und im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.

§ 14 Verteilung von Gewinn und Verlust: Abs. 1: Der Gewinn wird entsprechend den Anteilen der Gesellschafter am Festkapital ohne Berücksichtigung eines eventuellen Negativsaldos auf dem Privatkonto aufgeteilt und dem Privatkonto gutgeschrieben.

Abs. 2: Ein sich aus der festgestellten Bilanz ergebender Verlust wird entsprechend den Anteilen der Gesellschafter am Festkapital - ebenfalls ohne Berücksichtigung eines eventuellen Negativsaldos auf dem Privatkonto - aufgeteilt und dem Privatkonto eines jeden Gesellschafters belastet.

Aufgrund mündlicher Vereinbarung wurde die Tätigkeitsvergütung zum 01.06.2011 aufjährlich 100.000 EUR angehoben.

Der Beklagte ordnete die Tätigkeitsvergütung - für das Streitjahr 2010 mit der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2016, nach Ergehen des negativen Feststellungsbescheides für die GbR, und für 2011 bis 2014 mit Bescheiden vom 14.11.2016, bestätigt durch die Einspruchsentscheidung vom 02.12.2016 - als Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Einspruchsentscheidungen Bezug genommen.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht geltend, bei den Tätigkeitsvergütungen handele es sich um einen Gewinn vorab, zusätzlich zum 10%igen Gewinnanteil, und insoweit um einen Bestandteil seiner Beteiligungseinkünfte aus § 20 Abs. 2 EStG, wie sich bei Auslegung von § 13 GesV ergebe. Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 GesV spreche von einer ”Gewinntantieme“, die somit nur im Falle des Gewinns zu zahlen sei. Für den Fall eines zu niedrigen Gewinns (die Gesellschaft habe hierbei insbesondere an die Anlaufphase gedacht) sei die Differenz mit etwaigen höheren Tantiemen der Folgejahre auszugleichen. Demnach handele es sich bei diesen ”Tantiemen“ um Vorabentnahmen. Daraus folge zugleich, dass die Beträge nicht etwa bei der Gesamthand erfolgswirksam zu erfassen seien, sondern - zugleich abweichend zur insoweit fehlerhaften Steuererklärung - erfolgsneutral zulasten des Kapitalkontos des Gesellschafters verbucht werden müssten. Anders als bei einer Sondervergütung dürfe der Kläger die ”Tantieme“ nicht behalten, wenn sich die wirtschaftliche Lage der G...

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