Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gewerbesteuerbefreiung für ambulante Rehabilitationseinrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Beurteilung der Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser ist die Legaldefinition des § 107 Abs. 5 SGB V maßgeblich, die Rehabilitationseinrichtungen ausdrücklich aus dem Krankenhausbegriff ausklammert.

2. Unabhängig davon setzt die Qualifikation als Krankenhaus eine entsprechende apparative, räumliche und personelle Ausstattung, die im Vordergrund stehende ärztliche Hilfeleistung und die vollständige Eingliederung der Patienten unter das medizinische Regime voraus. Dies kann bei einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung ohne teilstationäre Leistungen keinesfalls bejaht werden.

 

Normenkette

GewStG § 3 Nrn. 20b, 20d; AO § 67 Abs. 1-2; SGB V § 27 Abs. 1 Nr. 6, §§ 39, 40 Abs. 1, § 43 Nr. 2, § 107 Abs. 1-2, § 108 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen I R 65/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Betrieb der Klägerin als Krankenhaus zu qualifizieren ist. Dies ist Voraussetzung für die von der Klägerin angestrebte Gewerbesteuerbefreiung .

Die Geschäftsführerin der Klägerin, von Beruf Krankengymnastin, und der Arzt Dr. A vereinbarten unter dem .....1994 die Errichtung einer stillen Gesellschaft, nach der Dr. A als stiller Teilhaber an einer zu gründenden GmbH im Umfang von 50 % beteiligt werde. Dr. A sollte 25.000,-- DM als Anteil für die Stammkapitalaufbringung der GmbH leisten, die anschließend die Geschäftsführerin alleine errichten sollte.

Mit Datum vom gleichen Tag gründete die Geschäftsführerin die GmbH. Sie wurde alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin. Gemäß § 3 des GmbH - Vertrages war Gegenstand des Unternehmens die Errichtung und der Betrieb eines medizinischen Dienstleistungszentrums für ambulante und teilstationäre Rehabilitation, ferner die Errichtung und der Betrieb eines Instituts für fachspezifische Diagnostik und die Durchführung von Informations- und Lehrveranstaltungen für den Bereich der Medizin und ihrer Grenz- und Nachbargebiete. Mit Vertrag vom .....1994 wurde die Durchführung der stillen Gesellschaft zwischen der Geschäftsführerin und Dr. A bis Ende 1999 ausgesetzt.

Auf ihren Antrag hin erhielt die Klägerin die Erlaubnis der Stadt B gemäß § 30 der Gewerbeordnung (GewO) zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt für ambulante und teilstationäre Rehabilitation bei Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates und bei neurologischen Erkrankungen (Bl. 20 der Betriebsprüfungs - Handakten des Beklagten). Nach der GmbH-Gründung betrieb die Klägerin die private Krankenanstalt in den Räumen X-Strasse in B.

Für das Jahr 1994 schätzte der Beklagte mangels Abgabe einer Gewerbesteuererklärung die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Gewerbesteuer 1994 entsprechend fest. Auf den Einspruch der Klägerin, den sie damit begründete, dass sie mehr als 40 % ihres Umsatzes mit Sozialversicherungsträgern mache und deshalb gewerbesteuerbefreit sei, forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage entsprechender Nachweise auf. Die Klägerin reichte sodann eine Liste der behandelten Patienten und der abrechnenden Kostenstellen zu den Steuerakten. Daraufhin hob der Beklagte die Gewerbesteuerfestsetzung 1994 auf und setzte auch für die Folgejahre keine Gewerbesteuer fest.

Am 01.02.1999 ordnete der Beklagte die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung im Betrieb der Klägerin für die Jahre 1995 bis 1997 an. Nach Prüfung vertrat er die Auffassung, dass die Klägerin gewerbesteuerpflichtig sei, weil der Betrieb kein Krankenhaus i.S.d. § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sei. Daran fehle es, weil die Klägerin keine Nachweise über vertragliche Beziehungen zu Krankenkassen vorgelegt habe und im Übrigen keine einem Krankenhaus vergleichbare vollständige Versorgung anbiete, da die Klägerin den Patienten keine Verpflegungsleistungen gewähren könne (Betriebsprüfungsbericht vom 25.11.1999, Tz. 13). Der Beklagte setzte mit Bescheiden vom 01.02.2000 auf der Basis der klägerischen Bilanzen Gewerbesteuer für die Jahre 1995 – 1997 fest und wies die Einsprüche mit Entscheidung vom 04.05.2000 zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Betrieb ein Krankenhaus i.S.d. § 3 Nr. 20 GewStG sowie des § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und des § 107 Sozialgesetzbuch V (SGB V) darstelle. Sie behauptet, dass sie ärztliche Leistungen erbringe und unter ständiger ärztlicher Leitung stehe. So beschäftige sie zwei Fachärzte als Vollzeitkräfte. Die Ärzte der Klägerin führten zunächst eine Eingangsuntersuchung der eintreffenden Patienten durch und erstellten darauf fußend den maßgeblichen Behandlungsplan. Bei Durchführung dieses Behandlungsplans würden die Ärzte der Klägerin dann selbst diagnostische und therapeutische Leistungen erbringen. Sie begleiteten die Behandlung verantwortlich, z. B. durch Zwischenuntersuchungen und Besprechungen mit Einzeltherapeuten und griffen je nach Kon...

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