Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Einfügung bisher nicht vorhandener Bestandteile in ein Gebäude nach seiner Fertigstellung (Substanzvermehrung) als nachträgliche Herstellungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Aufwendungen für den Umbau eines bislang vermieteten Großraumbüros in vier getrennt vermietbare Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk stellen aufgrund der darin liegenden Substanzvermehrung und Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit Herstellungskosten dar.
  2. Ein Gebäudebestandteil erfüllt nicht bereits deshalb i.S.d. BMF-Schreibens vom 16.12.1996, IV B 3 - S 2211 - 69/96, BStBl. I 1996, 1442, weiterhin die bisherige Funktion, wenn er dem Gebäude zur Abwendung von Mietausfällen hinzugefügt wurde; dies erfordert vielmehr die Beseitigung oder Abwendung von Gebäudeschäden.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.01.2007; Aktenzeichen IX R 39/05)

BFH (Urteil vom 16.01.2007; Aktenzeichen IX R 39/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung der Kosten baulicher Maßnahmen als Herstellungsaufwand oder Erhaltungsaufwand.

Die klagende GbR erzielt Einkünfte aus der Vermietung des Ende 1993 fertiggestellten Gebäudes…Straße... in …Dessen 1. Etage links wurde bis Ende März 1997 von einer gewerblichen Mieterin als Großraumbüro genutzt. Im Anschluss an diese Vermietung erfolgte ein Umbau des Großraumbüros in vier Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerk. Zugleich wurde die Elektroinstallation im hierdurch notwendigen Umfang erneuert. Ab Juni 1997 wurden die so geschaffenen Räume an einen Steuerberater sowie an die Fa. „A” GmbH vermietet.

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1997 (Streitjahr) machte die Klägerin die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 30.672 DM als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand geltend. In dem nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid vom 26.3.1998 wich das Finanzamt nicht von der Erklärung ab.

Eine im August 2002 unter anderem für das Streitjahr durchgeführte Betriebsprüfung gelangte zu der Ansicht, dass es sich bei dem nunmehr mit 29.586 DM bezifferten Aufwand um nur im Wege der AfA berücksichtigungsfähige nachträgliche Herstellungskosten gehandelt habe. Im Anschluss daran erließ das Finanzamt unter dem 11.12.2002 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheid für 1997, gegen den sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage richtet.

Mit ihrer hier wegen der Einzelheiten der Begründung in Bezug genommenen Klagebegründung macht die Klägerin, wie bereits im Einspruchsverfahren, geltend, dass die durchgeführten baulichen Maßnahmen nicht als Herstellung im Sinne der insoweit auch für die Besteuerung maßgeblichen handelsrechtlichen Definition anzusehen seien. Erst mit einer Änderung der Zweckbestimmung werde nämlich ein neues Wirtschaftsgut geschaffen. Im Übrigen habe auch die Finanzverwaltung anerkannt (BMF-Schreiben vom 16.12.1996, IV B 3 - S 2211 - 69/96, BStBl. I 1996, 1442), dass ein neuer Gebäudebestandteil auch dann regelmäßig die bisherige Funktion erfülle, wenn er dem Gebäude lediglich deshalb hinzugefügt werde, um bereits eingetretene Schäden zu beseitigen oder einen konkret drohenden Schaden abzuwenden. Der im Streitfall eingetretene Schaden habe in der Nichtvermietungsfähigkeit des Großraumbüros gelegen. Eine Steigerung der Mieteinnahmen sei ausweislich der der Klagbegründung beigefügten Mietverträge entgegen der Darstellung des Betriebsprüfers nicht erfolgt.

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die von der Betriebsprüfung als Herstellungskosten behandelten Aufwendungen i.H.v. 29.586 DM steuerlich als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2003 vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass Herstellungsaufwand schon deshalb anzunehmen sei, weil durch die erstmals eingezogenen Wände eine Substanzvermehrung erfolgt sei. Dass die nutzbare Fläche nicht vergrößert worden sei, sei unter diesen Umständen ohne Belang.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1) Das Finanzamt war verfahrensrechtlich zur Änderung des angefochtenen Bescheides befugt. Denn die Tatsache, dass ein Großraumbüro in Einzelbüros umgebaut worden ist, ist dem Finanzamt erst anlässlich der Betriebsprüfung und damit nachträglich im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bekannt geworden. Da die Klägerin ihr diesbezügliches Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren in der Klagebegründung nicht mehr aufgreift, geht das Gericht davon aus, dass insoweit unter den Beteiligten kein Streit mehr besteht. Nur vorsorglich weist das Gericht deshalb darauf hin, dass der Inhalt der über die streitigen Umbaumaßnahmen erstellten Rechnungen ausweislich ihres in der Bp-Handakte wiedergegebenen Inhalts keinen näher...

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