Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.09.1993; Aktenzeichen VIII R 67/92)

 

Gründe

Streitig ist, ob die Klägerin beanspruchen kann, daß die von ihr vorgenommenen Abschreibungen ihres Geschäftswerts nach einem Zeitraum von fünf anstelle von fünfzehn Jahren bemessen werden.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die sich mit der Finanzierung und Betreuung von Bauvorhaben und der Vermittlung von Grundstücken sowie Miet-, Pacht- und Versicherungsverträgen befaßt. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Verwaltung von fremdem Grundbesitz, insbesondere Wohnungseigentum. Die Gesellschaft unterstützt dabei den Eigentümer beim Abschluß von Miet- und Pachtverträgen sowie bei Rechtsstreitigkeiten. Zur Verwaltung zählt auch die Überwachung des baulichen Zustands des Grundbesitzes und die Vergabe von Reparaturaufträgen. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen befugt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Das Geschäftskapital beträgt insgesamt … DM und entfällt mit nominal … DM auf den persönlich haftenden Gesellschafter und mit nominal … DM auf die Kommanditistin. Die Gesellschafter erwarben die Gesellschaftsrechte und das Vermögen der Gesellschaft durch Kaufvertrag vom 5. September 1988 mit Wirkung zum 1. Juli 1988. Der Kaufpreis betrug insgesamt … DM. Da der Wert des übernommenen und in der Bilanz ausgewiesenen Vermögens erheblich geringer war, ermittelte die Klägerin einen Geschäftswert von … DM, den sie zum 1. Juli 1988 in ihre Eröffnungsbilanz übernahm.

In ihren Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für 1988 und 1989 behandelte die Klägerin den von ihr als solchen bezeichneten „Betriebswert” nach den Grundsätzen über die Abschreibung eines entgeltlich erworbenen Praxiswerts und setzte unter Berücksichtigung einer Abschreibungsdauer von fünf Jahren eine lineare AfA von jährlich 20 % an.

Demgemäß ergaben sich folgende AfA-Beträge und Gewinne:

1988

1989

AfA

… DM (1/2 Jahr)

… DM

Gewinn

… DM

… DM

Der Beklagte legte demgegenüber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Abschreibungsdauer von 15 Jahren zugrunde und ermittelte folgende AfA Beträge und Gewinne:

1988

1989

AfA

… DM

… DM

Gewinn

… DM

… DM

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie im wesentlichen folgendes geltend macht: Sie erziele zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies sei aber für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht entscheidend. Diese Vorschrift gehe nach ihrem Sinn und Zweck nur davon aus, daß entgeltlich erworbene Geschäfts-, Firmen- und Praxiswerte überhaupt einer Abnutzung unterliegen. Die Frage, nach welchen Grundsätzen ein derartiger Wert abzuschreiben sei, richte sich trotz des Wortlauts des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG allein danach, ob der entsprechende Wert durch die Persönlichkeit des Inhabers geprägt sei oder mehr dem Betrieb als solchem anhafte. Für die Abgrenzung sei maßgeblich, ob im Einzelfall persönlichkeitsbezogene Elemente oder betriebliche Faktoren (Organisation, Bezugsmöglichkeiten, Vertriebswege, Know-How) im Vordergrund stünden. Nur eine solche Betrachtungsweise sei mit dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar.

Im Streitfall überwiege das persönlichkeitsbezogene Element. Die Ertragslage der Klägerin werde wesentlich durch die Arbeitskraft des persönlich haftenden Gesellschafters und seine persönliche Erscheinung bestimmt. Ein einen Wert verkörperndes Know-How sei nicht vorhanden. Die Klägerin arbeite fast ausschließlich aufgrund mündlich abgeschlossener und jederzeit kündbarer entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge. Der persönlich haftende Gesellschafter sei also darauf angewiesen, das von seinem Vorgänger aufgebaute Vertrauen auch für seine Person zu erhalten und womöglich auszubauen. Auf den persönlichen Einsatz komme es vor allen bei Kündigungen oder Neuvermietungen an; jeder Fehler falle dann auf den persönlich haftenden Gesellschafter zurück und könne nicht – wie häufig bei Gewerbebetrieben – auf unkorrekt arbeitende Mitarbeiter zurückgeführt werden.

Die schematische Betrachtungsweise, bei einer Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ausschließlich auf das Vorhandensein eines Gewerbebetriebs abzustellen, lasse sich auch nicht mit dem Gesichtspunkt der Vereinfachung rechtfertigen. Entsprechende Fälle kämen verhältnismäßig selten vor und seien dann regelmäßig von großer Bedeutung.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1988 vom … und 1989 vom … in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … in der Weise zu ändern, daß bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb die Abschreibung des Geschäftswerts nach einer Nutzungsdauer von 5 statt 15 Jahren bemessen wird.

Der Beklagte tritt diesem Begehren entgegen.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist dadurch, daß der Beklagte für die Abschreibung des von ihr ermittelten Geschäftswerts eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zugrundegelegt hat, nicht in ihren Rechten verletzt. Sie kann nicht ...

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