Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr 1992 als Attaché Mitglied der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in A-Stadt. Neben seinen Grundbezügen von 113.408,– DM erhielt der Kläger im Streitjahr nach § 3 Nr. 64 EinkommensteuergesetzEStG – steuerfreie Auslandszulagen in Höhe von insgesamt 129.644,52 DM, darin enthalten einen Mietzuschuss in Höhe von 31.682,14 DM und einen Kaufkraftausgleich in Höhe von 10.547,48 DM. Der Kläger ist grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1992 machte der Kläger Aufwendungen – im wesentlichen für Dienstreisen und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – in Höhe von 3.613,– DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte errechnete unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11.02.1993 (Bundessteuerblatt – BStBl – II 1993, 450) einen gemäß § 3 c EStG nicht abzugsfähigen Werbungskostenanteil entsprechend dem Anteil der steuerfreien Bezüge an den Gesamtbezügen mit 53,34 %. Danach ergab sich ein zu berücksichtigender Werbungskostenbetrag von 1.686,– DM. Der Beklagte berücksichtigte daher im Rahmen der Veranlagung den höheren Arbeitnehmerpauschbetrag von 2.000,– DM an.

Gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1992 vom 01.03.1994 legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er sich gegen die Einbeziehung des Mietzuschusses und des Kaufkraftausgleiches in den Aufteilungsmaßstab für die Werbungskosten wandte und darüber hinaus weitere Werbungskosten geltend machte. Mit der Einspruchsentscheidung vom 20.03.1995 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Dabei legte er der Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten steuerfreie Auslandsbezüge in Höhe von 116.343,24 DM – nach Abzug des Kaufkraftausgleichs und unter Ansatz des um 2.753,80 DM (Bewirtungskosten) gekürzten Auslandszuschlags – und Werbungskosten in Höhe von insgesamt 4.123,– DM zugrunde. Dadurch ergaben sich ein Anteil der steuerfreien Bezüge an den Gesamtbezügen von 50,64 % und abzugsfähige Werbungskosten in Höhe von 2.036,– DM, die sich aber mangels Tabellensprungs gegenüber dem bisherigen Ansatz des Arbeitnehmerpauschbetrages von 2.000,– DM nicht auswirkten.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht, (auch) der gezahlte Mietzuschuss in Höhe von 31.682,14 DM dürfe nicht in die Ermittlung der Aufteilungsverhältnisse einbezogen werden.

Nach Klageerhebung hat der Beklagte auf Antrag des Klägers den Einkommensteuerbescheid 1992 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbgabenordnungAO – erneut geändert und mit Bescheid vom 07.06.1995 die Einkommensteuer auf 22.715,– DM festgesetzt. Dabei ermittelte er den Anteil der gemäß § 3 c EStG nicht abzugsfähigen Werbungskosten unter Berücksichtigung nachträglich geltend gemachter Aufwendungen für ein Arbeitszimmer mit 50,12 % von 6.259,17 DM = 3.137,– DM und den abzugsfähigen Werbungskostenbetrag mit 3.123 DM. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die Anlage zum Änderungsbescheid vom 07.06.1995 Bezug genommen.

Der Kläger hat den Einkommensteuerbescheid vom 07.06.1995, in dem Werbungskosten in Höhe von 3.137,– DM berücksichtigt wurden, mit am 26.07.1995 beim Gericht eingegangenen Schreiben vom 22.07.1995 gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung – FGO – zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Er trägt vor: Ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des § 3 c EStG der Werbungskosten mit dem steuerfreien Mietzuschuss bestehe nicht. Der Mietzuschuss werde entsprechend den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt, sofern die aufzuwendende Miete für die Unterkunft des Auslandsbeamten einen bestimmten Betrag überschreite. Dieser Betrag werde in Abhängigkeit von der jeweiligen Besoldung berechnet. Der Beamte erhalte diesen Mietzuschuss unabhängig davon, ob er Werbungskosten aufwende oder nicht. Insoweit bestehe ein Unterschied zwischen dem Mietzuschuss und den übrigen Zuschlägen, die aus Anlass der Auslandstätigkeit gezahlt würden. Diese übrigen Zuschläge würden unmittelbar für die Tätigkeit gezahlt. Die Zahlung des Mietzuschusses erfolge jedoch nicht für die Tätigkeit, sondern aus Fürsorgegründen. Der Mietzuschuss sei weder Folge noch Voraussetzung der Auslandstätigkeit und der Zahlung der Auslandszulagen. Er sei vielmehr Folge der entsprechenden Höhe des Mietzinses, den der Beamte zahlen müsse.

Der fehlende Zusammenhang zwischen den Werbungskosten und der Gewährung des Mietzuschusses komme auch in seiner Zweckgebundenheit zum Ausdruck. Der Mietzuschuss werde an den Beamten zweckgebunden ausgezahlt, um hiermit die Mietkosten abzudecken, die den Eigenanteil entsprechend der Berechnung überschritten. Der Mietzuschuss stehe damit nicht zur Begleichung von Werbungskosten zur Verfügung.

Die Auffassung des Beklagten entspreche auch nicht d...

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