rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff der Unterhaltsleistung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird in einem die vermögensrechtliche Auseinandersetzung beinhaltenden Scheidungsfolgenvergleich wechselseitig auf Unterhalt verzichtet, so können Zins- und Tilgungsleistungen für eine dem anderen Ehegatten zugewiesene Eigentumswohnung keine im abgekürzten Zahlungsweg geleistete, als Sonderausgaben abziehbare Unterhaltszahlungen darstellen, wenn deren Höhe und Dauer lediglich objektbezogen und unabhängig von der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse der Beteiligten festgelegt wurde.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen XI R 42/04)

BFH (Urteil vom 18.10.2006; Aktenzeichen XI R 42/04)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1995 bis 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Streitig ist, ob Zins- und Tilgungsleistungen auf Darlehen als Unterhaltsleistungen des Klägers an seine frühere, geschiedene Ehefrau (Beigeladene) zum Abzug als Sonderausgaben zugelassen werden können.

Die Ehe des Klägers mit der Beigeladenen ist im Jahre 1988 geschieden worden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien am 02.03.1988 vor dem Amtsgericht M einen Vergleich. Nach diesem Vergleich (Ziff. 1 und 2) erhielt die Beigeladene die Eigentumswohnung 1 in H-Stadt einschließlich des gesamten Hausrates zu Alleineigentum. Außerdem stellte der Kläger die Beigeladene von den Darlehensverbindlichkeiten für diese Wohnung frei. Unter Nr. 3 des Vergleichs wurde hierzu vereinbart:

„Die vorgenannte Zahlung von monatlich 1.515,87 DM (pro Quartal 4.547,35 DM) für die Eigentumswohnung wird geleistet als Unterhaltszahlung bis zur Tilgung der gesamten Darlehensverbindlichkeiten. Der Antragsteller ist berechtigt, mit den vorgenannten Kreditinstituten alleine darüber zu verhandeln, ob Sondertilgungen früher vorgenommen werden und zu welchem Zeitpunkt. Im Falle der Wiederverheiratung der Antragsgegnerin entfällt die Verpflichtung des Antragstellers, die Darlehensverbindlichkeiten zur erfüllen gemäß § 1586 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Verpflichtung des Antragstellers erlischt ebenfalls mit dem Tod der Berechtigten gemäß § 1586 BGB.”

Die Beigeladene verpflichtete sich demgegenüber, dem Kläger für die Einkommensteuererklärung jährlich die Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten „z. Zt. in Höhe von 18.000,00 DM Barleistungen auf den Unterhalt” zu unterzeichnen, solange die Zahlungen gemäß Ziffer 3 des Vergleichs erfolgen.

Schließlich zahlte der Kläger auf Grund des Vergleichs an die Beigeladene einen Betrag in Höhe von 70.000 DM zur Abgeltung aller Zugewinnausgleichsansprüche bis zum 31.03.1988. Im Übrigen verzichteten die Parteien wechselseitig auf Unterhalt und Unterhaltsbeiträge auch für den Fall der Not (Ziff. 5 des Vergleichs).

Mit den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995 bis 1998 machte der Kläger Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von jeweils 18.000,00 DM als Sonderausgaben (Unterhaltszahlungen) geltend. Der Beklagte erkannte die Zahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für diese Jahre zunächst als Sonderausgaben an. Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 01.07.1999 erging gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nachdem dem Beklagten im Oktober 1999 bekannt geworden war, dass die Beigeladene mit Schreiben vom 12.12.1994 die Zustimmung zum Sonderausgabenabzug widerrufen hatte, erließ der Beklagte gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998, alle vom 02.11.1999, in denen er die streitigen Sonderausgaben nicht mehr berücksichtigte. Zur Begründung verwies er auf die Widerrufserklärung der Beigeladenen.

Dagegen erhoben die Kläger Einspruch mit dem Begehren, die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau weiterhin als Sonderausgaben in Abzug zu bringen. Sie legten die Zustimmungserklärung der Beigeladenen sowie eine Kopie des amtsgerichlichen Vergleichs vom 02.03.1988 vor. Mit der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus: Zwar liege inzwischen die Zustimmungserklärung der Beigeladenen vor. Ein Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben komme aber deshalb nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um Unterhaltsleistungen handele. Unterhaltsleistungen lägen nur dann vor, wenn diese dem Empfänger zur freien Verfügung stünden. Dies sei hier nicht der Fall, da die Zahlungen unmittelbar an den Darlehensgeber geleistet würden.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Anerkennung der streitigen Zahlungen als Sonderausgaben weiter. Sie tragen im Wesentlichen vor: Bei den vom Kläger geleisteten Zahlungen handele es sich um Unterhaltsleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -. Die geschiedenen Eheleute hätten in ihrem Vergleich vom 02.03.1988 a...

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