rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsführer einer polnischen Kapitalgesellschaft kann als Organ einer juristischen Person keine Vertreterbetriebsstätte begründen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Geschäftsführer einer in Polen ansässigen Kapitalgesellschaft, die im Inland Subunternehmer-Bauleistungen erbringt, kann durch seine Tätigkeit bei Vertragsabschlüssen und der Bauüberwachung keine Vertreterbetriebsstätte mit der Rechtsfolge der beschränkten Steuerpflicht begründen, da sein Handeln als Organ einer juristischen Person nicht mit rechtsgeschäftlicher oder wirtschaftlicher Vertretung gleichgesetzt werden kann. Überdies fehlt es auch an einer Vollmachtsausübung i.S.d. DBA-Polen.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1; EStG § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a; AO § 13 Sätze 1, 2 Nr. 1; DBA POL Art. 5 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in den Verfahren 15 K 983/00 K wegen Körperschaftsteuer 1997 und 15 K 8624/99 K wegen Körperschaftsteuer 1998 und 1999 darüber, ob die Klägerin in den Streitjahren mit ihren im Inland erzielten Einkünften der deutschen Besteuerung unterliegt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) polnischen Rechts mit Sitz in A-Stadt/Polen, die ein Bauunternehmen (Installations- und Metallarbeiten) betreibt. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist der ebenfalls in Polen ansässige A.

Seit 1993 erbrachte die Klägerin Bauleistungen als Subunternehmerin im Inland. Sie war hier mit eigenen Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen tätig, die ihr Geschäftsführer mit inländischen Auftraggebern in Deutschland abgeschlossen hatte. Wegen Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten befindlichen Werkverträge Bezug genommen.

In den Jahren 1993 bis 1999 schloss der Geschäftsführer der Klägerin insgesamt 13 Werkverträge mit fünf verschiedenen inländischen Auftraggebern ab. Hinsichtlich der in den Streitjahren erfassten Bauvorhaben wurden hierbei folgende Vereinbarungen über Laufzeiten und Vergütungen getroffen:

Vertragsabschluss

Ausführungsort

Ausführungszeit

Werklohn

Arbeitnehmer

11.12.1996

B-Stadt

01.02.97 - 24.10.97

268.892

6 (15)

18.12.1996

C-Stadt

01.04.97 - 30.09.97

167.147

5

19.12.1996

D-Stadt

03.03.97 - 26.07.97

56.794

4

20.03.1997

E-Stadt

02.05.97 - 31.10.97

209.350

6

27.10.1997

F-Stadt

02.06.98 - 19.09.98

63.169

3

29.10.1997

E-Stadt

01.02.98 - 24.01.99

353.008

6

16.12.1997

G-Stadt

01.02.98 - 30.09.98

222.554

3

Von den Erlösen des erst im Jahr 1999 abgeschlossenen Auftrags in E-Stadt entfiel (rechnerisch) ein Anteil von 32.091 DM auf dieses Jahr.

Der Anteil der inländischen Umsätze an den Gesamtumsätzen der Klägerin betrug 1997 75,4 v.H., 1998 57,4 v.H. und 1999 24,9 v.H.

Die Verhandlungen mit den inländischen Vertragspartners führte der Geschäftsführer der Klägerin. Er beantragte auch bei der Arbeitsverwaltung die nach der deutsch-polnischen Regierungsvereinbarung vom 31.1.1990 erforderliche Genehmigung für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen. In den entsprechenden Anträgen gab er weisungsgemäß die inländische Anschrift H-Stadt, H-Straße als Zustelladresse an. Unter dieser Adresse wohnt nach Angaben der Klägerin ein polnischsprachiger Bekannter ihres Geschäftsführers, dem dort bei seinen Aufenthalten im Inland im Kellergeschoß ein möbliertes Zimmer mit Bad (Gesamtwohnfläche 30 qm) zur Verfügung stand.

Die Arbeiten vor Ort wurden jeweils von einem Vorarbeiter der Klägerin geleitet, der im Bedarfsfall vom Geschäftsführer der Klägerin - telefonisch - Weisungen erhielt. In regelmäßigen Abständen sah auch der Geschäftsführer auf den Baustellen nach dem Rechten. Er hielt sich in den Streitjahren an insgesamt 73 Tagen in 1997, 51 Tagen in 1998 und 35 Tagen in 1999 im Inland auf. Wegen Einzelheiten wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 16.1.2003 Bezug genommen.

Das ursprünglich zuständige Finanzamt I-Stadt sah in dem Geschäftsführer der Klägerin einen im Inland bestellten ständigen Vertreter im Sinne des § 13 AO und hielt die Klägerin wegen dieser Vertreterbetriebsstätte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG für beschränkt steuerpflichtig. Es setzte für die Streitjahre zunächst Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen fest. Die Gewinne aus der Bautätigkeit ermittelte es hierbei unter Anwendung eines „Reingewinnsatzes” von 5 v.H. auf die vereinbarten Umsatzerlöse. Für die Streitjahre ergaben sich hierbei folgende gewerblichen Einkünfte (zugleich zu versteuerndes Einkommen) und Körperschaftsteuer:

Erlöse in DM

Gewinn (Einkommen) in DM

Körperschaftsteuer in DM

1997

702.184

35.109

14.745

1998

638.731

31.936

13.413

1999

32.091

1.604

641

Die Klägerin legte gegen die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheide Einsprüche ein. Sie verneinte unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen zur Vermei...

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